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Regelwerk

SEGBauVO - Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau
- Rheinland-Pfalz -

Vom 17. September 2002
(GVBl. Nr. 17 vom 18.10.2002 S. 372; 08.12.2009 S. 382 09)
Gl.-Nr.: 213-1-20


Aufgrund des § 87 Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS 213-1, wird verordnet:

§ 1 Sachverständige für Erd- und Grundbau 09

(1) Die nach dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau sind berechtigt, Bescheinigungen nach § 65 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz auszustellen. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden.

(2) Die Sachverständigen für Erd- und Grundbau unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung 09

(1) Als Sachverständige für Erd- und Grundbau werden auf Antrag Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Fachrichtung Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben
  2. als Ingenieurin oder Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  3. neun Jahre im Bauwesen tätig waren, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut waren,
  4. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
  6. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 7 erfüllen,
  7. nachweisen, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von 500.000,00 EUR für Personenschäden und 500.000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden mit einer fünfjährigen Nachhaftung besteht; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden; zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die oberste Bauaufsichtsbehörde,
  8. eine besondere Erklärung abgeben, dass weder sie noch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach Satz 2 Nr. 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind, und
  9. den Geschäftssitz in Rheinland-Pfalz haben.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist,

  1. wer als Alleininhaberin oder Alleininhaber eines Ingenieurbüros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig ist,
  2. wer
    1. sich mit mindestens einer Ingenieurin oder einem Ingenieur oder einer Architektin oder einem Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    3. kraft vertraglicher Regelung dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
  3. wer als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist. Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen besitzt und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach dieser Verordnung stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 müssen Sachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

(3) Als Sachverständige für Erd- und Grundbau können Personen nicht anerkannt werden, die

  1. im öffentlichen Dienst verbeamtet oder arbeitsvertraglich beschäftigt sind; dies gilt nicht für hauptberuflich Lehrende an Hochschulen, die im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig sind,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  3. in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden ist oder sie nach § 915 Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind,
  4. wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind, wenn sich aus der Straftat die mangelnde Eignung zur Erfüllung der Sachverständigentätigkeit ergibt oder
  5. durch ein Gericht unter Betreuung gestellt worden sind.

§ 3 Antrag auf Anerkennung 09

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