umwelt-online: VwVBauPrüf - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (1)

Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

VwVBauPrüf - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben
- Sachsen -

Vom 30. August 2005
(SächsABl. Nr. 38 vom 22.09.2005 S. 890; 01.03.2012 S. 336)


Verwendung und Ausführung der Anlagen:

Inhalt und graphische Anordnung der Anlagen 1 bis 8 sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung ist freigestellt.

Zum Vollzug der bautechnischen Prüfung von Bauvorhaben gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427) wird Folgendes bestimmt:

I. Verzicht auf bautechnische Nachweise

Auf die Vorlage bautechnischer Nachweise kann verzichtet werden, wenn keine oder nur geringe Anforderungen gestellt sind, die Anforderungen nach Art der Ausführung offensichtlich erfüllt sind oder die Einhaltung der Anforderungen leicht beurteilt werden kann. Ein Brandschutznachweis ist für Anlagen, die keine Gebäude sind, regelmäßig nicht erforderlich. Die Nachweise nach der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung, werden hiervon nicht berührt.

II. Bautechnische Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde

Bei Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), bei denen eine bauaufsichtliche Prüfung gemäß § 66 Abs. 3 SächsBO erforderlich ist, können die unteren Bauaufsichtsbehörden selbst prüfen, wenn die entsprechenden Fachkräfte vorhanden sind. Das gilt auch für die

Prüfung des Standsicherheitsnachweises der örtlichen Anpassung typengeprüfter Gebäude und baulicher Anlagen. Die mit der Prüfung der Standsicherheitsnachweise betrauten Fachkräfte müssen, neben den besonderen Voraussetzungen nach § 23 Nr. 1 und 4 DVOSächsBO, mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen oder deren Prüfung befasst gewesen sein. Die mit der Prüfung der Brandschutznachweise betrauten Fachkräfte müssen die Voraussetzungen nach § 27 DVOSächsBO erfüllen.

III. Übertragung von Prüfaufgaben und Erteilung von Prüfaufträgen

  1. Bei Sonderbauten obliegt die Auswahl des Prüfingenieurs der unteren Bauaufsichtsbehörde, die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist ( § 15 Abs. 1 DVOSächsBO). Bei der Auswahl hat sich die untere Bauaufsichtsbehörde nur von fachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. Dabei ist insbesondere auf die Gewährleistung der Bauüberwachung zu achten.
  2. Die Beauftragung durch die untere Bauaufsichtsbehörde hat schriftlich mittels Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen; der Prüfumfang ist detailliert anzugeben.
  3. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in den Prüfauftrag an den Prüfingenieur für Standsicherheit oder die Landesstelle für Bautechnik auch die Prüfung von Konstruktionen einbeziehen, die nicht zum Rohbau gehören, wie zum Beispiel die Prüfung von vorgehängten Fassaden und deren Befestigungsmitteln.
  4. Bei der Beauftragung eines Prüfingenieurs für Standsicherheit ist darauf zu achten, dass er für die dem Bauvorhaben entsprechende Fachrichtung anerkannt ist. Bei einem Vorhaben, zu dem mehrere selbständige bauliche Anlagen gehören, können zur Beschleunigung des Vorhabens mehrere Prüfingenieure, auch zusammen mit der Landesstelle für Bautechnik, mit der Prüfung beauftragt werden. Jedoch sollen alle zu einer baulichen Anlage gehörenden Teile von demselben Prüfingenieur oder der Landesstelle für Bautechnik geprüft werden.
  5. Zur Prüfung der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sind dem Prüfingenieur für Standsicherheit oder der Landesstelle für Bautechnik die dafür erforderlichen Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstandsklassen) der Bauteile vom Auftraggeber anzugeben, sofern sie sich nicht unmittelbar aus der Sächsischen Bauordnung ergeben.
  6. Mit der Auftragserteilung sind dem Prüfingenieur oder der Landesstelle für Bautechnik die zu prüfenden bautechnischen Nachweise in zweifacher Ausfertigung zusammen mit je einer Ausfertigung der Bauvorlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DVOSächsBO für die Prüfung des Brandschutznachweises und zusätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DVOSächsBO für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises zu übergeben. Sofern bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, ist eine Kopie dieser Baugenehmigung einschließlich eventueller Nebenbestimmungen beizufügen.
  7. Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben ein Verzeichnis der Vorhaben, bei denen sie die Standsicherheits- oder Brandschutznachweise selbst geprüft haben, nach dem Muster der Anlage 2 sowie ein Verzeichnis der an Prüfingenieure oder Prüfsachverständige anderer Länder erteilten Prüfaufträge nach dem Muster der Anlage 3 zu führen und diese Verzeichnisse für jedes abgelaufene Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion