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Regelwerk

SächsDSchföVO - Sächsische Denkmalschutzförderungsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen

- Sachsen -

Vom 18. Februar 2009
(GVBl. Nr. 3 vom 05.03.2009 S. 85; 15.05.2009 S. 259; 01.03.2012 S. 173; 11.09.2014 S. 646 14)



Aufgrund von § 8 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) geändert worden ist, und § 16 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Regelungen dieser Verordnung sind von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie Gemeinden, denen nach § 3 Abs. 2 SächsDSchG die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde übertragen wurde und der Landesdirektion Sachsen, soweit die Zuwendungen sich auf Kulturdenkmale beziehen, die sich im Eigentum der Landkreise, Kreisfreien Städte oder der vorgenannten Gemeinden befinden, anzuwenden.

§ 2 Zuwendungszweck

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie Gemeinden, denen nach § 3 Abs. 2 SächsDSchG die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde übertragen wurde und die Landesdirektion Sachsen im Fall des § 8 Abs. 2 Satz 3 SächsDSchG, gewähren Zuwendungen zur Sicherung, Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen im Sinne von § 2 SächsDSchG.

§ 3 Fördergegenstand

(1) Förderfähig sind Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die der Sicherung, Erhaltung, Nutzbarmachung und Pflege oder der Dokumentation von Kulturdenkmalen dienen. Notwendige Genehmigungen oder Zustimmungen, insbesondere die Baugenehmigung und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung, müssen vor der Bewilligung vorliegen.

(2) Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für die Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines zum Antragsgegenstand gehörenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ersetzt nicht die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen und begründet auch keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

(3) Überschreitet die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel, sind durch die untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen eines Bewertungsverfahrens die Rangfolge der förderfähigen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Fachbehörde festzustellen. Soweit die untere Denkmalschutzbehörde selbst Antragsteller ist, ist die Landesdirektion Sachsen in das Bewertungsverfahren einzubeziehen. Als Bewertungskriterien sollen auch die Wertigkeit des Kulturdenkmales sowie die Notwendigkeit der Maßnahme herangezogen werden.

§ 4 Zuwendungsempfänger 14

(1) Zuwendungsempfänger können Eigentümer oder Besitzer eines Kulturdenkmales sein.

(2) Zuwendungsempfänger können nicht sein:

  1. die Bundesrepublik Deutschland,
  2. andere Bundesländer,
  3. ausländische Staaten und
  4. juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, an denen die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Rechtsträger eine Mehrheit im Sinne von § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I. S. 2398) geändert worden ist, innehaben.

§ 5 Art, Höhe und Umfang der Zuwendung 14

(1) Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Finanzierung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit Höchstbetrag. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Der Fördersatz kann bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen betragen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fördersatz bis zu 85 Prozent betragen. Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid können nicht auf Dritte übertragen werden.

(3) Zuwendungsfähig sind Aufwendungen, die allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege an einem Kulturdenkmal erforderlich werden, soweit sie den üblichen Aufwand bei vergleichbaren nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigen (denkmalbedingter Mehraufwand).

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