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Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren
- Sachsen -
Vom 29. April 2016
(SächsABl. SDr. Nr. 6 vom 27.05.2016 S. 468, ber. S. 759; 30.05.2018 S. 739 18)
Archiv 2004
Die nachfolgenden Vordrucke werden zur Verwendung im bauaufsichtlichen Verfahren bekannt gemacht:
.Anlage 1 18 PDF-Datei öffnen |
Bauantrag nach § 68 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) Archiv: 2016 |
Anlage 2 PDF-Datei öffnen |
Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 3 PDF-Datei öffnen |
Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 4 PDF-Datei öffnen |
Bauantrag für Werbeanlagen nach § 68 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 5 PDF-Datei öffnen |
Antrag auf Vorbescheid nach § 75 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 6 PDF-Datei öffnen |
Antrag auf Zustimmung nach § 77 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 7 PDF-Datei öffnen |
Antrag auf Abweichung nach § 67 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), auf Ausnahme nach § 31 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB), auf Befreiung nach § 31 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und auf sonstige Abweichung nach § 67 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 8 PDF-Datei öffnen |
Schriftlicher Teil des Lageplans nach § 9 der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) |
Anlage 9 PDF-Datei öffnen |
Baubeschreibung |
Anlage 10 PDF-Datei öffnen |
Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens nach § 12 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) |
Anlage 11 PDF-Datei öffnen |
Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 des Baugesetzbuches (BauGB), § 69 Absatz 1 und § 77 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 12 PDF-Datei öffnen |
Bestätigung der Gemeinde für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 13 PDF-Datei öffnen |
Baubeginnsanzeige nach § 72 Absatz 8 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 14 PDF-Datei öffnen |
Anzeige der Aufnahme der Nutzung nach § 82 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) |
Drucktechnische Ausführung und Verwendung der Vordrucke:
Inhalt und graphische Anordnung der bekannt gemachten Vordrucke sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung ist den Verlagen freigestellt; dies gilt insbesondere für computergestützt hergestellte Vordrucke.
Bisher gültige Vordrucke dürfen noch bis zum 31. August 2016 verwendet werden.
Zur Verwendung empfohlen wird der Vordruck:
Anlage 15 PDF-Datei öffnen |
(Stand: 30.07.2018)
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