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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

SächsMPBVO - Sächsische Mietpreisbegrenzungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der Gebiete mit Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn

- Sachsen -

Vom 31. Mai 2022
(SächsGVBl. Nr. 22 vom 12.07.2022 S. 398)


Aufgrund des § 556d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), dessen Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Landeshauptstadt Dresden und die Kreisfreie Stadt Leipzig sind Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Begründung zur Sächsischen Mietpreisbegrenzungsverordnung nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuches

A) Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes

I. Rechtsgrundlage

Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) wurden unter anderem Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in den § § 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB) aufgenommen. Die Landesregierungen werden mit § 556d Absatz 2 Satz 1 BGB ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen, in denen die Begrenzung der zulässigen Miete bei Mietbeginn greift.

Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen nach § 556d Absatz 2 Satz 2 BGB vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

Dies kann nach § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB insbesondere dann der Fall sein, wenn

  1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
  2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
  3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird oder
  4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

Die Rechtsverordnung tritt nach § 556d Absatz 2 Satz 4 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Sie ist gemäß § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB zu begründen. Aus ihrer Begründung wird zum einen deutlich, aufgrund welcher Tatsachen ein oder mehrere Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegen ( § 556d Absatz 2 Satz 6 BGB). Zum anderen ergibt sich aus ihr nach § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB, welche Maßnahmen die Sächsische Staatsregierung in dem durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreift, um zeitgleich Abhilfe zu schaffen (dazu unter B).

Der Erlass der Rechtsverordnung ist mit Tatsachen zu begründen, die die angespannten Wohnungsmärkte belegen. Dies erfolgt durch die Beurteilung der Wohnungsmarktsituation anhand von vorhandenen und geeigneten Daten.

II. Allgemeine Anforderungen an die Begründung von Mietpreisbegrenzungs-Verordnungen und Verfahren

1. Begründungserfordernis der materiellrechtlichen Gebietsausweisung

Der Sächsischen Staatsregierung kommt die Aufgabe zu, mit Blick auf die vorhandenen Daten und unter Würdigung sächsischer und regionaler Besonderheiten geeignete Indikatoren zu bestimmen, anhand derer Gebiete in Sachsen mit entsprechend angespannten Wohnungsmärkten identifiziert werden können. Sie hat die für die Gebietsausweisung maßgeblichen Tatsachen in dieser Begründung mitzuteilen. Das Begründungserfordernis besteht aber nur insoweit, wie Gebiete als angespannte Wohnungsmärkte ausgewiesen werden. In der Verordnung muss daher nur die Begründung erfolgen für die Gebiete, die materiellrechtlich als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen werden.

2. Beurteilungsgrundlage

In der Begründung zu § 556d BGB

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