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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht; Kosten

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

- Sachsen -

Vom 1. April 2026
(SächsABl. Nr. 16 vom 16.04.2026 S. 379)


Red. Anm. Es wird die jeweils aktuelle Fassung eingestellt - Archivfassungen werden nicht hinterlegt - Änderungsmitteilungen werden nicht Newsletter aufgenommen

Die Baupreisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Verordnung vom 26. März 2025 (SächsGVBl. S. 115) geändert worden ist, die Rohbauwerte der Anlage 2 zum Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnis ab 1. Mai 2026 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,280

1,280 .

Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2026 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle ( Anlage) bekannt gegeben.

.

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Anlage


Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Euro/m3

(Gültig ab 1.5.2026)
Rohbauwert
Euro/m3

(Gültig ab 1.5.2025)
1 Wohngebäude 192 188
2 Wochenendhäuser 169 165
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 259 253
4 Schulen 247 241
5 Kindergärten 220 215
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 220 215
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 257 251
8 Krankenhäuser 285 279
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 220 215
10 Kirchen 247 241
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 202 198
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 146 143
13 Hallenbäder 238 233
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 186 181
15 Verkaufsstätten 1, soweit sie eingeschossig sind 146 143
16 Verkaufsstätten 2, soweit sie mehrgeschossig sind 260 254
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 116 114
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 142 139
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 170 166
20 Tiefgaragen 264 258
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt
21.1 mit nicht geringen Einbauten 3 128 125
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten 3
21.2.1 bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1 Bauart schwer 4 91 89
21.2.1.2 sonstige Bauart 79 78
21.2.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
21.2.2.1 Bauart schwer 4 79 78
21.2.2.2 sonstige Bauart 63 61
21.2.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3
21.2.3.1 Bauart schwer 4 63 61
21.2.3.2 sonstige Bauart 50 49
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100.000 m3 Brutto-Rauminhalt
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten 3 186 181
22.2 mit nicht geringen Einbauten 3 214 209
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 156 153
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21 wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 152 149
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 72 70
27 Gewächshäuser
27.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 50 49
27.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 32 31
1) Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
2) Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
3) Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht­ und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Zuschläge auf die Rohbauwerte:

- bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen 5 Prozent
- bei Hochhäusern 10 Prozent
- bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20 10 Prozent
- bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich 82 Euro/m²

Anmerkungen:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen (elastisch gebettete Sohlplatten) sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³, abzüglich des Volumens der Bodenplatte und einer darunter liegenden Dämmschicht, zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

ENDE