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SVVO - Sachverständigenverordnung
Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht
- Sachsen -
Vom 30. Oktober 1991
(GVBl.. 1991 S. 389)
Aufgrund von § 82 Abs. 4 Nr. 3 der Bauordnung vom 20.07.1990 (GBl. I Nr. 50 S. 929) wird folgendes verordnet:
§ 1 Anerkannte Sachverständige
Anerkannte Sachverständige, die das Bauordnungsrecht für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige vorschreibt, sind dies in ihren jeweiligen Fachbereichen:
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger
(1) Als Sachverständiger nach § 1 Nr. 1 kann von der Obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt werden, wer
(2) Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann ein Gutachten über die Eignung des Antragstellers einholen. Die Kosten trägt der Antragsteller.
§ 3 Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger
(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
§ 4 Pflichten und Aufgaben des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen. Er hat dem Auftraggeber die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen. Über das Ergebnis von Prüfungen ist ein Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen. Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Sachverständigen festgelegten Frist beseitigt, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
(2) Der Sachverständige darf Prüfungen nur vornehmen, wenn er ihnen gewachsen ist und wenn seine Unparteilichkeit gewahrt ist; insbesondere darf er bei der Ausführung der technischen Anlage oder Einrichtung nicht als Entwurfsverfasser, als Bauleiter oder als Unternehmer tätig gewesen sein. Er hat die Prüfungen selbst durchzuführen; zu seiner Hilfe darf er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(3) Der Sachverständige hat der Obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über seine Prüfungen zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen.
(4) Der Sachverständige hat sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem laufenden zu halten.
§ 5 Erlöschen, Widerruf
(1) Die Anerkennung nach § 1 Nr. 1 und 2 erlischt
(2) Die Anerkennung nach § 1 Nr. 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat. Allgemeine Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 04.07.2022)
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