umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (5)

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64 Baugenehmigungsverfahren

Das volle Baugenehmigungsverfahren findet ausschließlich bei Sonderbauten statt. Erfüllt nur ein Teil des Vorhabens eine der unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 19 aufgeführten Voraussetzungen, ist die Sonderbaueigenschaft für das Vorhaben insgesamt anzunehmen. § 66 bleibt im Hinblick auf die einzelnen Vorhabensteile unberührt.

Der Prüfbereich des Satzes 1 Nr. 1 und 3 entspricht der bauaufsichtlichen Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren, siehe Nummer 63. Der Prüfbereich des Satzes 1 Nr. 2 umfasst das gesamte Bauordnungsrecht.

Soweit keine formellen Mitwirkungsakte (siehe § 69 Abs. 1 Satz 3) erforderlich sind, hat die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Anforderungen des ihrem Prüfbereich zugewiesenen Fachrechts, soweit erforderlich nach Anhörung der jeweiligen Fachbehörde, eigenverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden. Soweit das Baugenehmigungsverfahren Trägerverfahren einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, ist diese nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen ( SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265), in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Durchführung im Einvernehmen mit dem Vorhabensträger einem Sachverständigen nach § 6 SächsUVPG übertragen. Die Sachverständigen werden in einer öffentlich zugänglichen Liste beim

Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie geführt. Die Liste ist unter www.umwelt-sachsen.de/lfug abrufbar. Als im Baugenehmigungsverfahren zu behandelnde UVP-pflichtige Anlagen kommen insbesondere künstliche Wasserspeicher nach Nummer 19.9 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S.1359, 1380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Abgrabungen nach Nummer 3 der Anlage 1 zum SächsUVPG in Betracht.

65 Bauvorlageberechtigung

65.1 Das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung besteht nur für Entwurfsverfasser von Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden, also nicht für andere Anlagen. Es besteht auch nicht bei Bauvorlagen für die Nutzungsänderung oder die Beseitigung von Gebäuden.

Die materielle Anforderung der Bauvorlageberechtigung gilt auch, wenn die Baugenehmigung in anderen Genehmigungen eingeschlossen ist.

Grundsätzlich ist die Bauvorlageberechtigung für die Errichtung und Änderung von Gebäuden auch im Vorbescheidsverfahren erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit planungsrechtlichen Vorschriften entschieden werden soll.

Sind die Bauvorlagen nicht von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben, liegt ein erheblicher Mangel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 vor. Der Entwurfsverfasser muss die Bauvorlagen nicht selbst fertigen, ist jedoch für deren Richtigkeit verantwortlich. Dies ist durch seine Unterschrift zu dokumentieren. § 66 bleibt unberührt.

65.2 Die Reichweite der besonderen Bauvorlageberechtigung für Innenarchitekten ergibt sich aus der Umschreibung des Berufsbildes. Mit der Berufsaufgabe verbunden sind danach die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und damit verbundene Änderungen an Gebäuden.

Die Berechtigung nach Nummer 4 besteht nur, wenn die öffentliche Hand die Bauvorhaben als Träger öffentlicher Verwaltung durchführt.

65.3.1 Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, sind zum Beispiel solche für kleinere Gebäude, die üblicherweise im Rahmen der Landschaftsplanung von Landschaftsarchitekten geplant werden.

65.3.2 Technisch einfach im Sinne der Nummer 2 sind:

66 Bautechnische Nachweise

Eine Übersicht der Anforderungen an die Ersteller bautechnischer Nachweise sowie an die Prüfung der bautechnischen Nachweise zeigt die nachfolgende Abbildung.

Übersicht zu § 66 Bautechnische Nachweise

Bautechnischer Nachweis Anforde-
rungen an
Gebäude     Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
GKI11 bis 3, außer Sonderbauten,
Mittel- und Großgaragen
Sonderbauten,
Mittel- und Großgaragen der
GKI 1 bis 3
GKI 4 und 5 bis zu einer Höhe von 10 m außer Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen mit einer Höhe von mehr als 10 m sowie Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen
Schall-/ Wärme-/ Erschütterungs-
schutz
Ersteller Bauvorlage-
berechtigung
Bauvorlage-
berechtigung
Bauvorlage-
berechtigung
   
Prüfung     -    

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