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Regelwerk

VwVStrPrüfVO - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
- Sachsen -

Vom 13. Dezember 2011
(Sächs.ABl. Nr. 5 vom 02.02.2012 S. 110)



Zum Vollzug der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen (StrPrüfVO) vom 14. August 1996 (SächsGVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 94), wird nachfolgende Verwaltungsvorschrift für die Straßenbaubehörden erlassen:

1. Geltungsbereich

a) Die aufgeführten baulichen Anlagen einschließlich Behelfsbrücken, Galerien, Raumgitterwänden und dergleichen bedürfen grundsätzlich eines Standsicherheitsnachweises, der einer bautechnischen Prüfpflicht unterliegt.

b) Auf die Vorlage und Prüfung der Standsicherheitsnachweise kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn eine Beurteilung aus Erfahrung möglich ist. Das trifft insbesondere zu bei kleinen Bauteilen in herkömmlicher Bauart, bei denen die Tragwirkung leicht überschaubar und die Belastbarkeit des Baugrundes ausreichend bekannt ist. Ungeachtet dessen müssen auch hier alle für die Beurteilung und die Ausführung notwendigen Angaben aus den Zeichnungen ersichtlich sein. Dazu gehören insbesondere die Abmessungen der Bauteile und die Art und Güte der Baustoffe. Dies gilt in der Regel für:

c) Die Überwachung und Prüfung bestehender baulicher Anlagen nach DIN 1076 mit Ausnahme von Tragfähigkeitsberechnungen solcher Anlagen ist nicht Gegenstand dieser Vorschrift.

d) Ufermauern und Uferbefestigungen, die keine Bestandteile öffentlicher Straßen sind, sind nicht Gegenstand dieser Vorschrift.

2. Prüfung der Standsicherheitsnachweise

a) Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise ist im Regelfall anerkannten Prüfingenieuren für Baustatik zu übertragen.

b) Wenn die Straßenbaubehörde über bautechnische Fachkräfte mit der nötigen Ausbildung und Erfahrung verfügt, kann sie die Prüfungen selbst durchführen. Bei baulichen Anlagen der Bauwerksklassen 4 und 5 bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr (LASuV). Prüft das LASuV selbst bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 4 und 5, bedarf es der Zustimmung der Obersten Straßenbaubehörde.

3. Erteilung des Prüfauftrages

a) Die Erteilung des Prüfauftrages obliegt der Straßenbaubehörde. Die Beauftragung hat schriftlich mittels der Formblätter nach Anlage 1 zu erfolgen.

b) Das LASuV hat bei Prüfaufträgen mit anrechenbaren Kosten über 5.000.000 EUR die Zustimmung der Obersten Straßenbaubehörde einzuholen. Bei Prüfaufträgen über 2.500.000 EUR hat es die Oberste Straßenbaubehörde zu informieren.

c) Bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 4 und 5 dürfen nur von Prüfingenieuren geprüft werden, die über besondere Erfahrungen mit der jeweiligen Bauart und Herstellungsweise verfügen. Dies gilt für Berechnung, Konstruktion und Bauzustände. Der Prüfingenieur hat die besondere Erfahrung im Auftragsschreiben zu bestätigen und gegebenenfalls durch Referenzen nachzuweisen.

d) Mit dem Prüfauftrag teilt die Straßenbaubehörde neben den anrechenbaren Kosten und der Bauwerksklasse auch die voraussichtlich zu erbringenden Teilleistungen mit. Außerdem sind für die Abwicklung des Prüfauftrages erforderliche Angaben zu machen.

e) Für die Durchführung der Prüfung ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit der Auftrag ordnungsgemäß erfüllt werden kann.

f) Der Prüfingenieur hat die Ablehnung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Der Prüfauftrag gilt als erteilt, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung bei der Straßenbaubehörde vorliegt.

4. Durchführung der Prüfung

a) Der bautechnischen Prüfung sind die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zugrunde zu legen. Dazu zählen insbesondere die einschlägigen Bestimmungen aus den eingeführten technischen Baubestimmungen, den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, den besonderen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und den sonstigen technischen Regelwerken für den Straßen-, Brücken- und konstruktiven Ingenieurbau.

b) Bei Bauprodukten und Bauarbeiten, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind, ist die Brauchbarkeit nachzuweisen. Sofern deren Nachweis nicht durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeichen geführt ist, bedarf die Verwendung im Einzelfall der Zustimmung der Obersten Straßenbaubehörde oder einer von dieser dafür bestimmten Stelle. Der Prüfingenieur ist verpflichtet, die Straßenbaubehörde darauf hinzuweisen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustimmung für Bauprodukte nach Satz 2, die in Baudenkmälern nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG

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