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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Neufassung der Durchführungsverordnung zur SächsBO
und zur Änderung anderer Verordnungen

Vom 2. September 2004
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 28.09.2004 S. 427)


Aufgrund von § 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 5 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird verordnet:

Artikel 1
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung
DVOSächsBO - Durchführungsverordnung zur SächsBO

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung ( SächsTechPrüfVO) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung" durch die Wörter "nach Bauordnungsrecht" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämpfung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- oder Rettungswegen im Brandfall dienen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, in

  1. Hochhäusern,
  2. Verkaufsstätten mit einer Geschossfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen von insgesamt mehr als 2000 m2
  3. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 100 Besucher fassen, wenn diese eine Bühne oder Szenenfläche haben oder für Filmvorführungen sowie Bild- und Tonwiedergabe bestimmt sind oder Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen dieser Art, die insgesamt mehr als 100 Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben; nicht überdachten Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen für mehr als 1000 Besucher; Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn gemeinsame Rettungswege vorhanden sind; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung für die Prüfung der technischen Anlagen und Einrichtungen nur für Versammlungsräume und deren Rettungswege, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen,
  4. Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung,
  5. Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte oder alte Menschen,
  6. Heimen für Kinder, Behinderte oder alte Menschen,
  7. Gaststätten mit mehr als 60 Gastplätzen oder mehr als 30 Gastbetten,
  8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung von Erwachsenen dienen,
  9. Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche,
  10. sonstigen baulichen Anlagen, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 52 Abs. 1 SächsBO im Einzelfall angeordnet worden ist.
 " § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämpfung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- oder Rettungswegen im Brandfall dienen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, in

  1. Hochhäusern;
  2. Verkaufsstätten mit einer Brutto-Grundfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen von insgesamt mehr als 2.000 m2;
  3. Versammlungsstätten
    1. mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen und in Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
    2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
  4. Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten;
  5. Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen;
  6. Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen;
  7. sonstigen Sonderbauten, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 51 Satz 1 SächsBO im Einzelfall angeordnet worden ist;
  8. Mittel- und Großgaragen nach § 1 Abs. 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen (Sächsische Garagenverordnung - SächsGarVO) vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 86), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 441) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "lüftungstechnische Anlagen" durch das Wort "Lüftungsanlagen" ersetzt.

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