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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Garagen und Stellplätze und zur Änderung der Sächsischen Feuerungsverordnung

Vom 13. Juli 2011
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 31.08.2011 S. 312)


Aufgrund von § 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Garagen und Stellplätze
(Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung - SächsGarStellplVO)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Feuerungsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Feuerungsanlagen ( Sächsische Feuerungsverordnung - SächsFeuVO) vom 15. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 432) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe " § 42 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200)" durch die Angabe " § 42 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 7 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 8 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 bleiben unberührt. " § 8 bleibt unberührt."

3. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C an den genannten Bauteilen auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn

  1. die in den harmonisierten technischen Spezifikationen, insbesondere in Normen oder technischen Zulassungen, genannten Abstände eingehalten sind,
  2. bei Abgasanlagen, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2KIW und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
  3. die Nummern 1 und 2 nicht anwendbar sind und ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.

(2) Im Fall des Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist

  1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Abstand von 2 cm ausreichend,
  2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten kein Abstand erforderlich.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen bis zu 300 °C bei Nennleistung

  1. innerhalb von Schächten nach § 7 Abs. 5 Satz 5 kein Abstand,
  2. außerhalb von Schächten ein Mindestabstand von 20 cm,
  3. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind, ein Mindestabstand von 5 cm

erforderlich. Ein Mindestabstand von 5 cm genügt auch, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.

(5) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,

  1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
  2. mindestens 20 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt

sein. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 genügt ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(6) Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen von Abgasanlagen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein.

" § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen

  1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und
  2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C

auftreten können.

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbesondere als erfüllt, wenn

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