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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO
- Sachsen -

Vom 30. März 2020
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 30.04.2020 S. 180)



Auf Grund des § 88 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186) verordnet das Staatsministerium für Regionalentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO

Die Durchführungsverordnung zur SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706)" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" durch die Wörter "Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "das Staatsministerium des Innern" durch die Wörter "die oberste Bauaufsichtsbehörde" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe "271)" die Wörter ", die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) geändert worden ist" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482)" durch die Wörter "das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist" ersetzt.

c) In Absatz 4 Nummer 11 werden die Wörter "Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 644)" ersetzt.

4. In § 18 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Durchführung von Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt unter Angabe einer Antragsfrist bekanntgemacht."

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)" durch die Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510)" ersetzt.

c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86)" durch die Wörter "Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.

6. In § 23 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Studiums" die Wörter "bis zum Ende der Antragsfrist nach § 19 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

7. In § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 2 und § 24 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "68" durch die Angabe "70" ersetzt.

8. § 25a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein Verzeichnis" durch die Wörter "eine Referenzobjektliste" und die Wörter "Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse)" durch die Wörter "der Bauwerksklasse nach Anlage 3 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein."

cc) Im neuen Satz 3 wird das Wort "Daraus" durch die Wörter "Aus der Referenzobjektliste" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Aus der Referenzobjektliste hat der Bewerber für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben enthalten zum

  1. Bauwerk (Größe, Konstruktionsprinzip, statische und konstruktive Besonderheiten, Bauwerksklasse nach Anlage 3 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses),
  2. Bauherrn und Auftraggeber,
  3. Prüfingenieur und zu den persönlich bearbeiteten Teilen

sowie um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

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