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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung
- Sachsen -

Vom 1. Juni 2022
(SächsGVBl. Nr. 18 vom 07.06.2022 S. 366)



Der Sächsische Landtag hat am 1. Juni 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Bauordnung

Die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 72a Typengenehmigung".

b) Die Angabe zu § 84 wird wie folgt gefasst:

" § 84 Abweichungen von § 35 des Baugesetzbuches".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeuge" die Wörter "sowie Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger" eingefügt.

b) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen sowie land- oder forstwirtschaftliche Gebäude mit nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt; "3. Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, Garagen sowie Gebäude für Fahrradabstellplätze;"

3. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung, die über die Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, für bestehende Gebäude nicht hinausgeht sowie für die mit der Wärmedämmung unmittelbar zusammenhängenden Änderungen von Bauteilen."

4. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Für Windenergieanlagen im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie genügt eine Tiefe von 0,1 H; die Tiefe der Abstandsflächen muss mindestens 3 m betragen."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

5. In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" durch die Wörter "Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)" ersetzt.

6. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 4 sind tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die hinsichtlich der Standsicherheit und des Raumabschlusses geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen und die Bauteile sowie ihre Anschlüsse ausreichend lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind."

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"In offenen Durchfahrten und Durchgängen, durch die der einzige Rettungsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche führt oder die Zugänglichkeit für die Feuerwehr gewährleistet wird, sind an Stützen, Wänden und Decken nur nichtbrennbare Dämmschichten zulässig."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen mit Ausnahme der Dämmstoffe aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn sie den Technischen Baubestimmungen nach § 88a entsprechen. § 67 bleibt unberührt."

8. § 32 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
  1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, und
  2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
"Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen
  1. mindestens 1,25 m entfernt sein
    1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, und
    2. Photovoltaikanlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, und
  2. mindestens 0,30 m entfernt sein
    1. dachparallel installierte Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, und
    2. dachparallel installierte Solarthermieanlagen."

9. Dem § 35 wird folgender Absatz 9 angefügt:

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(Stand: 01.09.2022)

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