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Regelwerk

GarVO - Garagenverordnung
- Saarland -

Fassung vom 30. August 1976
(Amtsbl. S. 950; 25.08.2008 S. 1489)
Gl.-Nr.: 2130-1-3
nicht kompatibel mit der aktuellen Fassung der Landesbauordnung



Auf Grund des § 112 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 107 Abs. 8 der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO -) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

Abschnitt 1
Begriffe

§ 1 Begriffe

(1) Garagen und Garagengeschosse gelten als oberirdisch, wenn ihre Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,30 m unter der Geländeoberfläche oder mindestens an einer Seite in oder über der Geländeoberfläche liegen.

(2) Garagenabschnitte in sonst anders genutzten Geschossen stehen Garagengeschossen gleich.

(3) Offene Garagen sind Garagen oder Garagenabschnitte in oberirdischen Geschossen, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, daß auch bei eingebauten Wetterschutzvorrichtungen überall eine ständige Querlüftung vorhanden ist und im Brandfalle die Abführung von Hitze und Rauch ins Freie nicht wesentlich behindert wird.

(4) Stellplätze mit Schutzdächern gelten als offene Garagen.

(5) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe ihrer Abstell- und Verkehrsflächen. Abstell- und Verkehrsflächen für Stellplätze auf Dächern (Dachstellplätze) werden der Nutzfläche nicht zugerechnet. Die Abstellfläche ist die Summe der Flächen der Garagenstellplätze. Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

  1. bis 100 m2 Kleingaragen,
  2. über 100 m2 bis 1000 m2 Mittelgaragen,
  3. über 1000 m2 Großgaragen.

Abschnitt 2
Bauvorschriften

§ 2 Zu- und Abfahrten

(1) Zu- und Abfahrten von Garagen bis zur öffentlichen Verkehrsfläche sind so anzuordnen, daß der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen gut zu übersehen ist und so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

(2) Vor Schranken, Garagentoren und anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Bedenken nicht bestehen.

(3) Die Breiten der Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens betragen: 3 m bei Benutzung durch Kraftfahrzeuge bis zu 2 m Breite, 3,50 m bei Benutzung durch breitere Kraftfahrzeuge. Schmalere Fahrbahnen sind im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren zulässig. Breitere Fahrbahnen, insbesondere in Kurven, können verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(4) Durch Zu- und Abfahrten von Garagen darf die Benutzbarkeit der Ausgänge von Rettungswegen baulicher Anlagen nicht behindert werden.

(5) Zu- und Abfahrten müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechend befestigt sein.

(6) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben; die Anordnung von Zufahrten und Abfahrten an verschiedenen Seiten der Garage kann gefordert werden, wenn dies wegen des Verkehrs oder wegen der Sicherheit erforderlich ist. Zu- und Abfahrten von Großgaragen dürfen sich nicht höhengleich kreuzen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Bedenken nicht bestehen.

(7) Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten nach Absatz 3 ein mindestens 80 cm breiter erhöhter Gehsteig erforderlich, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind.

(8) In den Fällen der Absätze 3, 6 und 7 sind abweichend vom § 1 Abs. 5 Satz 2 die Abstell- und Verkehrsflächen von Dachstellplätzen auf die Nutzfläche der Garage anzurechnen.

(9) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 7 sinngemäß.

§ 3 Rampen

(1)Die Neigung der Rampen soll 15 v.H., bei Kleingaragen 20 v.H. nicht überschreiten. Die Breite der Fahrbahnen auf Rampen muß mindestens der Breite der Zu- und Abfahrten nach § 2 Abs. 3 entsprechen.

(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Rampe mit mehr als 5 v.H. Neigung muß eine waagerechte Fläche von mindestens 5 m Länge liegen; bei Rampen, die ausschließlich dem Verkehr von Personenkraftwagen dienen, kann zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Rampe eine waagerechte oder bis zu 10 v.H. geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge gestattet werden.

(3) Rampen müssen eine griffige Fahrbahn und bei einer Neigung von mehr als 15 v.H. Vorrichtungen haben, die Fußgänger gegen Ausgleiten schützen. In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 80 cm breiten erhöhten Gehsteig haben. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot durch dauerhafte Anschläge hinzuweisen. Außenrampen von Mittel- und Großgaragen sind so herzustellen oder so zu schützen, daß sie auch bei Eis- und Schneeglätte sicher befahren werden können.

(4) Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 v.H., haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.

(5) Rampen müssen, soweit eine Absturzgefahr besteht, Umwehrungen haben, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten können.

(6) An Rampen, die von Kraftfahrzeugen mit mehr als 2 m Breite benutzt werden, können höhere Anforderungen gestellt werden.

(7) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.

§ 4 Stellplatz- und Verkehrsflächen

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