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Regelwerk

HochhVO - Hochhausverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern

- Saarland -

Vom 26. Januar 2011
(Amtsbl. I Nr. 5 vom 10.02.2011 S. 24; 15.07.2015 S. 632 15; 12.11.2015 S. 888 **; 04.12.2019 S. 211 20, ber. S. 760; 16.03.2022 S. 648 22)



Siehe Fn *

**) Entfristet

Aufgrund des § 86 Absatz 1 Nummer 4 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 15 20

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Hochhäusern nach § 2 Abs. 4 der Landesbauordnung mit einer Höhe von mehr als 22 m. Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Diese Verordnung gilt nicht für Windenergieanlagen.

§ 2 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr

(1) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

(2) Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser, müssen unmittelbar erreichbar sein.

(3) Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich innerhalb des Gebäudes in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.

Abschnitt 2
Bauteile und Baustoffe

§ 3 Tragende und aussteifende Bauteile, raumabschließende Bauteile

(1) Tragende und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.

(2) Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein

  1. Geschossdecken,
  2. Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen,
  3. Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen.

Die Wände notwendiger Treppenräume und die Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen müssen als raumabschließende Bauteile der Bauart von Brandwänden entsprechen. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

(4) Raumabschließend feuerbeständig müssen sein

  1. Brandwände,
  2. Wände von Installationsschächten,
  3. Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen,
  4. Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr,
  5. Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Untergeschoss,
  6. Wände und Brüstungen offener Gänge.

Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Raumabschließend feuerhemmend müssen sein

  1. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten,
  2. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen,
  3. Wände notwendiger Flure,
  4. durchgehende Systemböden,
  5. durchgehende Unterdecken.

Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgehen. Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.

§ 4 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen 22

(1) Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen

  1. notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,
  2. Vorräumen und notwendigen Fluren,
  3. notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten,
  4. offenen Gängen und Nutzungseinheiten,
  5. Installationsschächten für Elektroleitungen und anderen Räumen.

Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen

  1. außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen,

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