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Regelwerk, Bau und Planung

SonAbmV - Sonderungs- und Abmarkungsverordnung
- Saarland -

Vom 5. Juni 2009
(ABl. Nr. 24 vom 18.06.2009 S. 914; 30.03.2015 S. 245 15; 08.12.2021 S. 2629 21; 19.01.2022 S. 172 22 i.K.)


Auf Grund des § 31 Nummer 3, 4, 5 und 6 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. August 2008 (Amtsbl. 1760), verordnet das Ministerium für Umwelt:

Erster Abschnitt
Nach bisherigem Recht bestimmte Flurstücksgrenzen, Sonderung

§ 1 Nach bisherigem Recht bestimmte Flurstücksgrenzen

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestimmte und abgemarkte Flurstücksgrenzen gelten als festgestellt, sofern hierfür eindeutige, durch Sicherungsmaße geprüfte Vermessungszahlen vorliegen und die Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen werden können.

§ 2 Sonderung 15 21

(1) Durch Sonderung entstandene Flurstücksgrenzen sind im Liegenschaftskataster eindeutig nachzuweisen; die genaue und zuverlässige Berechnung der Koordinaten und Flächen sowie die genaue und zuverlässige Übertragbarkeit in die Örtlichkeit müssen gewährleistet sein.

In Bereichen mit bergbaulichen Einwirkungen sind Sonderungen nicht zulässig.

(2) Sonderungen sind nur zulässig, wenn

  1. die Umringsgrenzen der aufzuteilenden Flurstücke durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung festgestellt sind und der vermessungstechnische Raumbezug, in der Qualitätsstufe Koordinatenkataster, gegeben ist oder die neue Grenze eines Flurstücks durch die direkte Verbindungslinie zweier bereits festgestellter Grenzpunkte gebildet wird,
  2. die Beteiligten schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift auf die örtliche Vermessung und auf die Abmarkung der Grenzpunkte verzichten,
  3. die Beteiligten erklären, dass sie auf die örtliche Überprüfung der Grenzmarken verzichten,
  4. die Beteiligten von der Vermessungsstelle darauf hingewiesen wurden, dass der örtlich vorhandene Gebäudebestand und der Besitzstand sowie örtlich vorhandene Grenzmarken von dem Nachweis im Liegenschaftskataster abweichen können und die neuen Grenzen auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters festgestellt werden und
  5. die Antragsteller bei der Bildung von mehr als einem Bauplatz die örtliche Wiederherstellung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen beantragen. Die Wiederherstellung und Abmarkung hat innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu erfolgen.

(3) Ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 können Flurstücke im Wege der Sonderung gebildet werden, wenn

  1. es der zweckmäßigen Führung des Liegenschaftskatasters dient oder
  2. Flurstücksteile in ein Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden sollen; die Feststellung und Abmarkung der so gebildeten neuen Flurstücke erfolgt bei der Aufmessung der Umringsgrenze des Verfahrensgebietes, oder
  3. Flurstücke des alten Bestandes in einem Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren zerlegt werden sollen und die für die Durchführung des Verfahrens zuständige Stelle bestätigt, dass die so gebildeten Flurstücke nur bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes bestehen bleiben.

Die Sonderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind rückgängig zu machen, wenn das Verfahren nicht durchgeführt wird.

Zweiter Abschnitt
Durchführung des Grenztermins

§ 3 Mitteilung über den Grenztermin 21 22

(1) Die Mitteilung über Zeit und Ort des Grenztermins kann formlos erfolgen. Die Mitteilung soll enthalten:

  1. Zeit und Ort des Termins,
  2. die betroffenen Flurstücke,
  3. den Grund für die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen,
  4. einen Hinweis darauf, dass auch bei Nichterscheinen die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen vorgenommen werden kann,
  5. einen Hinweis darauf, dass die Beteiligten eine schriftlich oder elektronisch bevollmächtigte Vertreterin oder einen schriftlich oder elektronisch bevollmächtigten Vertreter entsenden können und die Wahrnehmung des Termins im eigenen Interesse und auf eigene Kosten erfolgt.
(2) Mit Einverständnis der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters und der anwesenden Beteiligten können andere Personen an dem Grenztermin teilnehmen; sie werden dadurch nicht Beteiligte.

§ 4 Niederschrift über den Grenztermin 15 22

(1) Die Niederschrift über den Grenztermin umfasst einen schriftlichen und einen darstellenden Teil (Skizze, Karte). (2) Der schriftliche Teil der Niederschrift über den Grenztermin soll enthalten:

  1. Ort und Tag des Grenztermins,
  2. den Namen der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters,die laufende Nummer der Beteiligten und der sonstigen anwesenden Personen,
  3. Angaben über die Anhörung der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt ihrer Erklärungen,
  4. die Ergebnisse der Grenzermittlung mit der Entscheidung der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters zur Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen,
  5. den Vermerk, welchen Beteiligten die Bestimmung der Flurstücksgrenzen und die Abmarkung der Grenzpunkte sowie die Entfernung von Abmarkungen mündlich durch Vorlesen der Niederschrift bekannt gegeben wurde,

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