umwelt-online: Technische DurchführungsVO zur Bauordnung Saarland (1)
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TVO - Technische Durchführungsverordnung zur Bauordnung für das Saarland
- Saarland -
Vom 18. Oktober 1996
(Amtsbl. 1996 S. 1278)
dieses Regelwerk ist nicht kompatibel mit der aktuellen Fassung der LBO 2004
Aufgrund des 94 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Saarland ( LBO) vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477) verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:
Teil 1
Brandschutztechnische Anforderungen an Baugrundstücke
§ 1Zugänge und Durchfahrten
(zu § 5 und 18 LBO)
(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen
Der Zu- oder Durchgang muß mindestens 1,25 m breit sein und darf durch Einbauten nicht eingeengt werden; bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durchganges muß mindestens 2 m betragen.
(2) Zu Gebäuden der Gebäudeklasse 4 ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrt muß senkrecht zur Fahrbahn gemessen mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten sind mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 AB herzustellen.
(3) Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 und 2 kann gestattet weiden, wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird. Eine andere Verbindung kann gefordert werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr es erfordert.
(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sollen Zufahrten oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen angelegt werden.
(5) Die Zufahrten und Durchfahrten dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten. Sie müssen in Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die Zufahrt ist durch ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" zu kennzeichnen.
§ 2 Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
(zu § 18 LBO)
(1) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, bei denen der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, ist eine Aufstellfläche so anzuordnen, daß Fenster, die als Rettungswege dienen, von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können. Die Aufstellfläche muß mindestens 3,50 m breit und darf nicht mehr als 5 vom Hundert geneigt
(2) Aufstellflächen, die am Gebäude entlang geführt werden, müssen einen Abstand zur Außenwand einhalten, der
(3) Aufstellflächen, die rechtwinklig zur Außenwand angeordnet werden, sind bis auf 1 m an die Außenwand heranzuführen. Beiderseits der Aufstellfläche ist ein mindestens 1,25 m breiter und 11 m langer Geländestreifen freizuhalten.
(4) Bewegungsflächen sind in Abstimmung mit der Feuerwehr so zu bemessen, daß eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet ist. Für jedes vorzusehende Feuerwehrfahrzeug ist eine Bewegungsfläche von mindestens 7 m x 12 m erforderlich. Zufahrten dürfen nicht gleichzeitig Bewegungsflächen sein. Vor und hinter Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen.
(5) Aufstell- und Bewegungsflächen sind durch ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Fläche für die Feuerwehr" zu kennzeichnen.
(6) Aufstell- und Bewegungsflächen müssen in Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr ausreichend befestigt und tragfähig sein und sind ständig freizuhalten.
Teil II
Brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Einrichtungen
§ 3 Wände, Decken, Pfeiler und Stützen
(zu §§ 34, 35, 36, 37 und 38 LBO)
(1) Unbeschadet des § 18Abs. 2 LBO sind nachstehende brandschutztechnische Mindestanforderungen zu erfüllen:
| Zeile |
|
1 | 2 | 3 | 4 | ||||
| GK | GK 2 | GK 3 | GK 4 | ||||||
| 1a | Tragende Wände, Pfeiler, Stützen sowie Unterzüge | keine | F30B | F30B | F90AB | ||||
| 1b | in Kellerräumen | keine | F30AB | F90AB | F90AB | ||||
| 1c | in Geschossen im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume möglich sind | keine | F30B | F30B | F90B | ||||
| 1d | in Geschossen im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind | keine | keine | keine | keine | ||||
| 2 |
(Stand: 28.06.2010)
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