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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

WasBauPV - Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen
Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung

- Saarland -

Vom 11. März 2022
(Amtsbl. I Nr. 20 vom 31.03.2022 S. 560 1)



Archiv 1999

§ 1

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 sowie den §§ 18 bis 20 und 22 bis 26 der Landesbauordnung erforderlich:

  1. Abwasserbehandlungsanlagen:
    1. Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,
    2. Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
    3. Fettabscheider,
    4. Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
    5. Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
    6. Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,
    7. Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
    8. Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
    9. Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen.
  2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
    1. Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
    2. Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
    3. Behälter,
    4. Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
    5. Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
    6. Sicherheitseinrichtungen.

§ 2

§ 17b Absatz 2 der Landesbauordnung bleibt unberührt. § 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ENDE

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