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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Vom 16. Juni 2010
(Amtsbl. Nr. 24 vom 16.09.2011 S. 1312)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Fußnote 1 der Gesetzesüberschrift wird folgende Fußnote 2 angefügt:

"#) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)."

2. § 21 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

"Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist."

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "erkennen" durch das Wort "erkennt" und werden die Wörter "Person, Stelle" sowie die Wörter "Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft" jeweils durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt und werden die Wörter "und das Deutsche Institut für Bautechnik eine Überwachungsgemeinschaft" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.

4. In § 54 Absatz 3 wird die Angabe " § 67 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 67 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

5. In § 56 Absatz 2 werden die Sätze 2, 3 und 7

Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss
  1. bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
    1. mindestens die Meisterprüfung im Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerk abgelegt haben oder
    2. staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Bautechnik sein oder
    3. nach dem Recht der Europäischen Union und der dieser gleichgestellten Staaten unmittelbar berechtigt sein,
  2. bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 berechtigt sein, auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" oder als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nach dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) vom 27. Mai 1970 (Amtsbl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935), in seiner jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen.

Für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden können auch Innenarchitektinnen und Innenarchitekten Bauleiterin oder Bauleiter sein.

Satz 2 gilt nicht für Vorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 1.

aufgehoben.

6. In § 58 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Umwelt" ein Komma und die Wörter "Energie und Verkehr" eingefügt.

7. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

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