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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1788 zur Änderung der Landesbauordnung

Vom 11. Dezember 2012
(Amtsbl. I Nr. 31 vom 20.12.2012 S. 1554)


Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312), wird wie folgt geändert:

1. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe i

i) Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Örtlichen Bauvorschrift auf Grund des § 85 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Örtliche Bauvorschrift Regelungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Regelungen entsprechen,

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 6

Werbeanlagen bis zu 10 m Höhe,

wird aufgehoben.

2. In § 63 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort "Sonderbauten" das Wort "Werbeanlagen," eingefügt.

3. § 64 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

"2. bei Werbeanlagen zusätzlich die Anforderungen nach den §§ 4, 7, 8, 12, 14 und 17 Abs. 2 sowie die Einhaltung Örtlicher Bauvorschriften der Gemeinde nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2,"

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

Artikel 2

Das Gebührenverzeichnis der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1523), geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 2107), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.3.1 werden nach der Angabe "1.2" ein Komma und die Wörter "ausgenommen für Werbeanlagen," eingefügt.

2. Nach Nummer 1.3.1 wird in der Spalte "Nummer und Gegenstand" folgende Nummer 1.3.2 eingefügt:

"1.3.2 soweit eine Baugenehmigung nach der Nummer 1.2 für Werbeanlagen nach § 64 im vereinfachten Verfahren erteilt wird mindestens"

und werden in der Gebührenspalte zu Nummer 1.3.2 die Angabe "75 % der nach Nummer 1.2 errechneten Gebühr" und die Angabe "die jeweilige Mindestgebühr" eingefügt.

3. Die bisherigen Nummern 1.3.2 und 1.3.3 werden Nummern 1.3.3 und 1.3.4.

Artikel 3

Die den kommunalen Gebietskörperschaften auf Grund dieses Gesetzes entstehenden Kosten werden vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet. Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Dritten erhoben werden können, werden auf den Erstattungsanspruch nach Satz 1 angerechnet.

Artikel 4

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