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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2102 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Saarland -

Vom 17. Mai 2023
(Amtsbl. I Nr. 36 vom 10.08.2023 S. 762)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951)" durch die Wörter "des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)" ersetzt.

2. In § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vom 18. März 2021 (BGBl I. S. 354), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 65 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität" ersetzt.

4. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Energieeinsparung" durch die Wörter "Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "Energieeinsparung" durch die Wörter "Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird das Wort "Energieeinsparung" durch die Wörter "Einhaltung der Anforderungen des Teils 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" und werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter "dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" ersetzt.

5. § 84b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
  2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
  4. dem Bauproduktengesetz

wahr.

"(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
  1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. dem Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in der jeweils geltenden Fassung, und
  4. dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung,

wahr."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

6. § 84c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008" durch die Wörter "die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" gestrichen.

7. § 86 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

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