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Regelwerk, Bau EU, Bund

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz
- Saarland -

Vom 10. Dezember 1996
(Amtsbl. 1996 S. 1405aufgehoben)


Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG-Saarl) - vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1996 (Amtsbl. 1996, S. 886), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktengesetz -BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495) in seiner jeweils geltenden Fassung:

§ 1 Anerkennungsbehörden

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen und Stellen

  1. als Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bauproduktengesetzes,
  2. als Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bauproduktengesetzes,
  3. als Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bauproduktengesetzes und
  4. als Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bauproduktengesetzes

sowie für deren Mitteilung nach § 11 Abs. 7 des Bauproduktengesetzes, es sei denn, die oberste Landesstraßenbaubehörde ist nach Absatz 3 zuständig.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung

  1. von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle für eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bauproduktengesetzes,
  2. von Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bauproduktengesetzes,
  3. von Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bauproduktengesetzes,
  4. von Überwachungsgemeinschaften als Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bauproduktengesetzes und
  5. von Überwachungsgemeinschaften als Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bauproduktengesetzes

sowie für deren Mitteilung nach § 11 Abs. 7 des Bauproduktengesetzes, es sei denn, die oberste Landesstraßenbaubehörde ist nach Absatz 3 zuständig.

(3) Die oberste Landesstral3enbaubehörde ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes für bituminöse und mineralische Bauprodukte, die im Straßenbau Verwendung finden können, und für die Mitteilung dieser Stellen nach § 11 Abs. 7 des Bauproduktengesetzes.

(4) Werden von einer Anerkennung nach Absatz 1 oder Absatz 3 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die oberste Landesstraßenbaubehörde die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden.

§ 2 Anzeige behördlicher Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten

Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bauproduktengesetzes sowie für deren Mitteilung nach § 11 Abs. 7 des Bauproduktengesetzes ist die oberste Landesstraßenbaubehörde für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte, die ausschließlich im Straßenbau Verwendung finden können, in allen übrigen Fällen die oberste Bauaufsichtsbehörde.

§ 3 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte

(1) Zuständige Behörde für die Untersagung des Inverkehrbringens und des freien Warenverkehrs mit unberechtigt oder unvollständig gekennzeichneten Bauprodukten und für die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung mit dem Konformitätszeichen (CE-Zeichen) oder mit diesem verwechselbaren Zeichen nach § 13 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes ist das Landesamt für Straßenwesen für bituminöse und mineralische Bauprodukte, die im Straßenbau Verwendung finden können, für alle anderen Bauprodukte die untere Bauaufsichtsbehörde.

(2) Zuständige Behörde für die Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes ist die oberste Landesstraßenbaubehörde für bituminöse und mineralische Bauprodukte, die im Straßenbau Verwendung finden können, für alle anderen Bauprodukte die oberste Bauaufsichtsbehörde.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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