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Regelwerk

Verfahrenserlass zur Bauleitplanung
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Februar 2019
(ABl. Nr. 8 vom 18.02.2019 S. 222)
Gl.-Nr.: 2131.16



Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 5. Februar 2019 - IV 529 -

Archiv 2008, 2014

1 Allgemeines zur Bauleitplanung

1.1 Aufgabe der Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (§ 1 Abs. 1) 1 und so eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5).

1.2 Arten der Bauleitpläne

Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan (§ 1 Abs. 2).

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan. Er stellt für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar (§ 5 Abs. 1 Satz 1).

Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und ist Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1). Er ist als Satzung zu beschließen (§ 10 Abs. 1).

Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan siehe Nummer 8.

Dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan sind jeweils eine Begründung beizufügen (§ 5 Abs. 5, § 9 Abs. 8).

1.3 Bauleitplanung als Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden

Die Bauleitpläne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1), sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3). Die Bauleitplanung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Das gleiche gilt für die Sicherung der Bauleitplanung durch die Gemeinden (z.B. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen oder auf vorläufige Untersagung von Bauvorhaben nach § 15). Für das Bauleitplanverfahren gelten die Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung ( GO) und des Landesverwaltungsgesetzes ( LVwG), soweit das BauGB keine ergänzenden oder abweichenden Regelungen enthält.

1.4 Planungserfordernis

Nach § 1 Abs. 3 haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes ist erforderlich, wenn die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet einer planerischen Leitung bedarf. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung in dem für einen Flächennutzungsplan gängigen Zeithorizont zu ordnen (selbständiger Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2; siehe hierzu Nummer 5.2). Dies kann vor allem bei ländlichen Gemeinden zutreffen, in denen eine räumliche Koordinierung der einzelnen Nutzungen nicht erforderlich ist, weil bauliche Entwicklungen nur in sehr geringem Umfang und größeren Zeitabständen zu erwarten sind.

Ein Bebauungsplan ist notwendig, wenn die Nutzung der Grundstücke geordnet und die öffentlichen und privaten Belange in einem geregelten Verfahren erfasst und koordiniert werden müssen.

Das Planungserfordernis bezieht sich nicht nur auf die Aufstellung von Bauleitplänen, sondern auch auf deren Änderung, Ergänzung oder Aufhebung (§ 1 Abs. 8). Treten bei einer Planaufhebung wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ein oder sind sie zu befürchten, wird regelmäßig ein Planungserfordernis für einen neuen Bebauungsplan vorhanden sein.

Ein Planungserfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, ein Gebiet städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen. Ein Bauleitplan, der nur einzelne Grundstückseigentümer begünstigen will, ist rechtswidrig. Die Planung zugunsten einzelner oder bestimmter Vorhaben ist jedoch gerechtfertigt, wenn damit städtebauliche Ziele verfolgt werden, z.B. Festsetzung einer hohen Grundstücksausnutzung, um eine Eingangssituation städtebaulich zu betonen. Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Satzungscharakter des Bebauungsplanes abgeleitet werden. Der Bebauungsplan ist von Natur aus auf (Einzel-)Grundstücke bezogen und in seinen Festsetzungen konkreter als der Flächennutzungsplan. Entscheidend ist, dass Gründe der städtebaulichen Ordnung, nicht aber allein private Interessen den Einzelfall-Plan fordern.

Bauleitplanung erfolgt zur Änderung der städtebaulichen Situation. Bei städtebaulicher Rechtfertigung sind auch Planungen zulässig, die eine vorhandene Situation und Nutzungsstruktur (z.B. historische Ortskerne) bewahren und gegebenenfalls entgegenstehende Vorhaben verhindern (sogenannte Negativplanung). Eine reine Verhinderungsplanung ist hingegen unzulässig.

Eine spezielle Regelung zur Negativplanung enthält § 35 Abs. 3 Satz 3. Danach stehen öffentliche Belange einer Errichtung der in § 35

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