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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen

- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Januar 2022
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 1 vom 27.01.2022 S. 16 i.K.; 09.10.2023 S. 472 23; 14.12.2023 S. 638 23a)
Gl.-Nr.: 2130-19-1



Archiv: 1975, 2009, 2019

Aufgrund des § 85 Absatz 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriff, Beschaffenheit, Verfahren 23 23a

(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags ( § 68 Absatz 2 Satz 1 LBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung ( § 61 Absatz 3 Satz 3 LBO) oder für die Genehmigungsfreistellung ( § 62 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 LBO) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 52a und § 337b des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt; die Formerfordernisse für Bauvorlagen können durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, das über ein verifiziertes Nutzerkonto im Sinne des § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), übermittelt ist. Formerfordernisse zu bautechnischen Nachweisen, die gemäß § 66 LBO einer bauaufsichtlichen Prüfung bedürfen, können elektronisch ersetzt werden, wenn die Bauvorlagen in dem elektronischen Portal der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik e. V. (ELBA) eingereicht werden; die prüfenden Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit oder für Brandschutz haben sicherzustellen, dass die geprüften Bauvorlagen nach Abschluss der Prüfung an die Bauherrin oder den Bauherren sowie an die untere Bauaufsichtsbehörde übermittelt werden.

(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(4) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.

(5) Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(7) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

§ 2 Anzahl

Nicht elektronisch nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 eingereichte Bauvorlagen sind dreifach einzureichen; ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, sind sie zweifach einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde verlangt Mehrausfertigungen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 69 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBO (Sternverfahren) erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 LBO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen.

Teil 2
Vorzulegende Bauvorlagen

§ 3 Bauliche Anlagen

Bei baulichen Anlagen sind vorzulegen

  1. ein Auszug aus der Liegenschaftskarte und der Lageplan ( § 7),
  2. die Bauzeichnungen ( § 8),
  3. die Bau- und Betriebsbeschreibung ( § 9),
  4. der Nachweis der Standsicherheit ( § 10) und die anderen bautechnischen Nachweise ( § 12), soweit sie bauaufsichtlich geprüft werden, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise aus der Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2,
  5. der Nachweis des Brandschutzes ( § 11), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,

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