Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
- Schleswig-Holstein -

Fassung vom 31. Dezember 1971
(GVOBl. 1971 S. 182; 27.09.1974 S. 357; 18.12.1978 1979 S. 2;. 19.11.1982 S. 256; 08.02.1994 S. 124; 24.10.1996 S. 652;16.06.1998 S. 210; 15.06.2004 S. 153; 16.03.2015 S. 96; 16.01.2019 S. 30; 17.03.2022 S. 301 22)
Gl.-Nr.: 214-1



Titel I
Zulässigkeit der Enteignung

§ 1 Zulässigkeit

Das Grundeigentum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.

§ 2 Beschluß der Landesregierung

(1) Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund eines Beschlusses der Landesregierung, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.

(2) Der Beschluß der Landesregierung wird durch das Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll.

§ 3 Ausnahmen

Ausnahmsweise bedarf es zu Enteignungen der in § 2 gedachten Art eines Beschlusses der Landesregierung nicht für Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher Wege, sowie zur Umwandlung von Privatwegen in öffentliche Wege, vorausgesetzt, daß das dafür in Anspruch genommene Grundeigentum außerhalb der Städte und Dörfer belegen und nicht mit Gebäuden besetzt ist. In diesem Falle wird die Zulässigkeit der Enteignung von dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren ausgesprochen.

§ 4 Vorübergehende Beschränkungen

(1) Vorübergehende Beschränkungen werden von dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren angeordnet.

(2) Dieselben dürfen wider den Willen des Grundeigentümers die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Auch darf dadurch die Beschaffenheit des Grundstücks nicht wesentlich oder dauernd verändert werden. Zur Überschreitung dieser Grenzen bedarf es eines nach § 2 eingeleiteten und durchgeführten Enteignungsverfahrens.

§ 5 Vorarbeiten

(1) Handlungen, welche zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden Unternehmens erforderlich sind, muß auf Anordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung der Besitzer auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hierdurch etwa erwachsende, nötigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden zu vergüten. Zur Sicherstellung der Entschädigung darf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vor Beginn der Handlungen vom Unternehmer eine Kaution bestellen lassen, und deren Höhe bestimmen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Beteiligter die Kautionsstellung verlangt.

(2) Die Gestattung der Vorarbeiten wird von dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren im Amtsblatt für Schleswig-Holstein generell bekanntgemacht. Von jeder Vorarbeit hat der Unternehmer unter Bezeichnung der Zeit und der Stelle, wo sie stattfinden soll, mindestens zwei Tage zuvor den Bürgermeister oder in Gutsbezirken den Gutsvorsteher, in Kenntnis zu setzen, welcher davon die beteiligten Grundbesitzer speziell oder in ortsüblicher Weise generell benachrichtigt. Der Bürgermeister oder in Gutsbezirken der Gutsvorsteher ist ermächtigt, dem Unternehmer auf dessen Kosten einen beeidigten Taxator zu dem Zwecke zur Seite zu stellen, um vorkommende Beschädigungen sogleich festzustellen und abzuschätzen. Der abgeschätzte Schaden ist, vorbehaltlich dessen anderweiter Feststellung im Rechtswege, den Beteiligten (Eigentümer, Nutznießer, Pächter, Verwalter) sofort auszuzahlen, widrigenfalls der Bürgermeister oder in Gutsbezirken der Gutsvorsteher, auf den Antrag des Beteiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist.

(3) Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof- oder Gartenräumen bedarf der Unternehmer, insoweit dazu der Grundbesitzer seine Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt, in jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde, welche die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offenstellung der Räume zu veranlassen hat.

(4) Eine Zerstörung von Baulichkeiten jeder Art, sowie ein Fällen von Bäumen ist nur mit besonderer Gestattung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung zulässig.

§ 6 Einziehung und Beschränkung am Grundeigentum

Dasjenige, was dieses Gesetz über die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums bestimmt, gilt auch von der Entziehung und Beschränkung der Rechte am Grundeigentum.

Titel II
Von der Entschädigung

§ 7 Pflicht der Entschädigung

Die Pflicht der Entschädigung liegt dem Unternehmer ob. Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Ist in Spezialgesetzen eine Entschädigung in Grund und Boden vorgeschrieben, so behält es dabei sein Bewenden.

§ 8 Höhe der Entschädigung

(1) Die Entschädigung für die Abtretung des Grundeigentums besteht in dem vollen Werte des abzutretenden Grundstücks, einschließlich der enteigneten Zubehörungen und Früchte.

(2) Wird nur ein Teil des Grundbesitzes desselben Eigentümers in Anspruch genommen, so umfaßt die Entschädigung zugleich den Mehrwert, welchen der abzutretende Teil durch seinen örtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Ganzen hat, sowie den Minderwert, welcher für den übrigen Grundbesitz durch die Abtretung entsteht.

§ 9 Entschädigung für Teilgrundstücke

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.04.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion