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Regelwerk Bau

BauGebVO - Baugebührenverordnung
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht

- Schleswig-Holstein -

Vom 1. April 2009
(GVOBl. Nr. 7 vom 30.04.2009 S. 178; 06.12.2009 S. 886 09; 20.03.2014 S. 67;16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen; 30.06.2016 S. 369 16; 16.09.2016 S. 833 16a; 12.11.2018 S. 703aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2013-2-47


Zur aktuellen Fassung

Aufgrund der §§ 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), in Verbindung mit § 4 Nr. 1 Buchst. b der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht werden Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage 1 angefügten Tarif sowie der als Anlage 2 angefügten Richtwerttabelle, die Bestandteile dieser Verordnung sind, erhoben. Soweit sie durch Antrag veranlasst werden, sind bei den im Tarif genannten Amtshandlungen auch die Ablehnung des Antrages und die nicht beendete Amtshandlung bei Rücknahme des Antrages nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes gebührenpflichtig.

(2) Die Verwaltungsgebühren sind auf volle Euro abzurunden.

(3) Auslagen sind mit Ausnahme der Kosten für die Heranziehung Sachverständiger oder sachverständiger Stellen mit der Verwaltungsgebühr abgegolten; dies gilt auch im Widerspruchsverfahren.

§ 2

(1) Ist die Verwaltungsgebühr nach den Kosten zu ermitteln, sind für bauliche Anlagen, die den in der Anlage 2 aufgeführten Gebäudearten zuzuordnen sind, die anrechenbaren Kosten zu errechnen, indem der für die Gebäudeart jeweils angegebene Richtwert (Euro/m3 umbauten Raumes) mit der Kubikmeterzahl des umbauten Raumes vervielfältigt wird. Bei dem Richtwert handelt es sich um einen Erfahrungswert, der von den tatsächlichen Kosten abweichen kann. Die Richtwerte der Anlage 2 enthalten nicht die Umsatzsteuer. Die Bauherrin oder der Bauherr hat mit dem Bauantrag, den Bauvorlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung oder der Anzeige der Beseitigung von Anlagen eine nachprüfbare Berechnung des umbauten Raumes vorzulegen. Die Berechnung des umbauten Raumes ist nach der Anlage 3, die Bestandteil dieser Verordnung ist, vorzunehmen.

(2) Für Anlagen, die nicht den in der Anlage 2 aufgeführten Gebäudearten zuzuordnen sind, und für Umbauten in oder an Anlagen sind die anrechenbaren Kosten nach einer auf realistischen Lohn- und Stoffkosten basierenden nachprüfbaren Berechnung zu ermitteln. Die Berechnung hat die Bauherrin oder der Bauherr mit dem Bauantrag, den Bauvorlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung oder der Anzeige der Beseitigung von Anlagen vorzulegen. Wird die Berechnung nicht vorgelegt oder ist sie offensichtlich unzutreffend, sind die anrechenbaren Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer nicht einzubeziehen. Als anrechenbare Kosten gelten die Kosten für

  1. Erdarbeiten ohne Herrichtung des Grundstücks, ohne Mutterbodenauftrag und außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
  2. Mauerarbeiten,
  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten ohne Mehrkosten für Sonderausführungen (z.B. Sichtbeton),
  4. Naturwerksteinarbeiten, Betonwerksteinarbeiten, Zimmerer- und Holzbauarbeiten sowie Stahlbauarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  5. Abdichtung gegen drückendes Wasser,
  6. Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser,
  7. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten ohne Mehrkosten für Sonderausführungen (z.B. Kupferdächer),
  8. Klempnerarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  9. Baugrubenverkleidungs-, Ramm- und Einpressarbeiten,
  10. besondere Gründungsarbeiten (z.B. Pfahlgründungen),
  11. Kosten der Baustelleneinrichtung ohne Kosten für Winterschutzbauvorrichtungen.

(3) Für Windenergieanlagen betragen die anrechenbaren Kosten 750 Euro je kW Nennleistung. Bei anderen als Flachgründungen wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % der nach Satz 1 in Verbindung mit Tarifstelle 1.1.4 der Anlage 1 errechneten Gebühr erhoben.

(4) Für Funkmasten betragen die anrechenbaren Kosten 1.500 Euro je Höhenmeter. Bei anderen als Flachgründungen wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % der nach Satz 1 in Verbindung mit Tarifstelle 1.1.5 der Anlage 1 errechneten Gebühr erhoben.

(5) Die anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 1 bis 4 sind jeweils auf volle Tausend Euro aufzurunden.

(6) Für die Berechnung der Verwaltungsgebühr nach dieser Verordnung sind die ermittelten anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

§ 3

Für die Baugenehmigung und das Verfahren der Genehmigungsfreistellung im Sinne des § 68 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) von Wohnungen (Wohneinheiten und Wohnräumen) des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues ist jeweils die Hälfte der Verwaltungsgebühr nach Tarifstelle 1 der Anlage 1 anzusetzen.

§ 4

Die Berechnung der Verwaltungsgebühren für vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. April 2019 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Baugebührenverordnung vom 18. Juni 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 499, ber. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 253), außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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Baugebührentarif nach Baugebührenverordnung Anlage 1 09 16 16a


Tarifstelle Gegenstand Gebühr
Euro
1 Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, Vorbescheid, Verfahren im Rahmen der Genehmigungsfreistellung, Anzeige auf Beseitigung nach § 63 Abs. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), und Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 bis 3 und § 78 LBO
1.1 für Vorhaben je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten
1.1.1 Vorhaben nach § 67 LBO (Baugenehmigung) 14
mindestens 100
1.1.2 Vorhaben nach § 69 LBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) 9
Mindestgebühr wie bei 1.1.1
1.1.3 Vorhaben nach § 68 LBO (Genehmigungsfreistellung) 4,5
Mindestgebühr wie bei 1.1.1
1.1.4 Windenergieanlagen 6
Mindestgebühr wie bei 1.1.1
1.1.5 Funkmasten 8
Mindestgebühr wie bei 1.1.1
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.5:
a) Die Gebühr nach Tarifstelle 1.1.1 verringert sich um 20 %, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Brandschutz den Brandschutznachweis in den Fällen des § 70 Abs. 4 Satz 1 LBO erstellt, in den Fällen des § 70 Abs. 4 Satz 2 LBO prüft und bescheinigt oder in den Fällen des § 70 Abs. 5 Satz 1 LBO prüft und bescheinigt.
b) Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren gleichen Anlagen und wird für jede Anlage gleichzeitig ein Bauantrag gestellt oder ein Verfahren der Genehmigungsfreistellung durchgeführt, ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage um die Hälfte, höchstens bis zur Mindestgebühr nach Tarifstelle 1.1.
c) Bei Anlagen, für die eine typengenehmigung erteilt ist, ermäßigen sich die Gebühren um die Hälfte, höchstens bis zur Mindestgebühr nach Tarifstelle 1.1.
d) Zur Abgeltung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes wird bei Teilbaugenehmigungen ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Gebühr für jede Teilbaugenehmigung - mindestens 100 Euro - erhoben.
e) Die Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.5 gelten auch für Umbauten; an die Stelle der anrechenbaren Kosten für das Vorhaben treten die anrechenbaren Kosten für den Umbau.  
1.1.6 Genehmigung von Nachträgen vor Fertigstellung des Bauvorhabens, die von den genehmigten Bauvorlagen abweichen
a) nach dem Umfang der Abweichung im Verhältnis zu den genehmigten Bauvorlagen
mindestens
Gebühr nach Tarifstelle 1.1
100
b) wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a nicht bestimmen lässt 100 bis 1.000
1.2 Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten, auch wenn es sich um bauliche Anlagen handelt 100 bis 500
1.3 Genehmigung von Nutzungsänderungen 100 bis 5.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3:
Werden im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen oder Baumaßnahmen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung durchgeführt, sind sie gesondert nach Tarifstelle 1.1 gebührenpflichtig.
1.4 Beseitigung von Anlagen im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 63 Abs. 3 LBO 100 bis 2.000
1.5 Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung nach Tarifstellen 1.1 bis 1.3 20 % der Genehmigungsgebühr
mindestens 100
höchstens 2.000
1.6 Erteilung eines Vorbescheides (§ 66 LBO)
1.6.1 Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.1, 1.1.4 oder 1.1.5
mindestens 100
höchstens 10.000
1.6.2 Bescheidung sonstiger Einzelfragen, die nicht unter 1.6.1 fallen 100 bis 2.000
1.6.3 Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides 20 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.6.1 oder 1.6.2
mindestens 100
Anmerkung zu Tarifstelle 1.6:
Die Gebühr nach Tarifstellen 1.6.1 und 1.6.2 ist zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr anzurechnen, wenn während der Geltungsdauer des Vorbescheides die Baugenehmigung beantragt wird;
dabei darf die Mindestgebühr nach Tarifstelle 1.1 nicht unterschritten werden.
1.7 Rücknahme eines Bauantrages (§ 67 Abs. 2 LBO) oder eines Antrages auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 66 LBO) wegen erheblicher Mängel der Bauvorlagen 100 bis 1.000
1.8 Aufforderung zur Vorlage von Bauvorlagen für nicht genehmigte, aber genehmigungsbedürftige oder nicht angezeigte, aber anzeigepflichtige Vorhaben oder für Vorhaben, für die das Verfahren der Genehmigungsfreistellung erforderlich, aber nicht durchgeführt worden war 100 bis 1.000
1.9 Prüfung der nach Tarifstelle 1.8 angeforderten Bauvorlagen Gebühr nach Tarifstelle
1.1 bis 1.4
2 Anlagen nach § 62 Abs. 2 LBO und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
2.1 Bauüberwachung bei Anlagen, die aufgrund von Planfeststellungen oder sonstigen, die Baugenehmigung einschließenden öffentlich-rechtlich erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnissen errichtet werden je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten
bis 100 Millionen Euro 4
für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Kosten 2
mindestens 100
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1:
Besteht ein Vorhaben aus mehreren gleichen Anlagen und wird die Bauüberwachung in einem Zuge für jede Anlage durchgeführt, ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage um die Hälfte, höchstens bis zur Mindestgebühr nach Tarifstelle 2.1.
2.2 Bauüberwachung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
2.2.1 Neubau je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten
bis 100 Millionen Euro 8
für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Kosten 4
2.2.2 Beseitigung je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten
bis 100 Millionen Euro 9
für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Kosten 6
2.2.3 Änderung und Nutzungsänderung
je angefangene Arbeitsstunde Gebühr nach Zeitaufwand
a) für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des höheren Dienstes 77
b) für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 59
Anmerkung:
Zeiten für Hin- und Rückfahrt sowie Zeiten zur Vorbereitung örtlicher Bauüberwachungen zählen zu den Arbeitsstunden.
3 Fliegende Bauten
3.1 Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten 50 bis 1.500
3.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten 20 % der Gebühr nach Tarifstelle 3.1
mindestens 50
3.3 Übertragung einer Ausführungsgenehmigung auf Dritte 50
3.4 Gebrauchsabnahme genehmigter Fliegender Bauten an jedem Aufstellungsort
bis zu 50 m2 Standfläche 10
je weitere 10 m2 Standfläche 1,50
höchstens 200
3.5 Nachabnahme Fliegender Bauten nach § 76 Abs. 9 LBO 15 bis 200
4 Abweichungen und Befreiungen
4.1 Abweichung von Vorschriften des Bauordnungsrechts 100 bis 2.500
4.2 Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs 100 bis 2.500
5 Baulasten
5.1 Eintragung oder Löschung einer Baulast 100 bis 250
5.2 Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis 60
6 Bauprodukte und Bauarten
6.1 Zustimmung im Einzelfall für die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder die von diesen Regeln wesentlich abweichen 150 bis 5.000
6.2 Ergänzung, Änderung oder Erweiterung einer Zustimmung im Sinne der Tarifstelle 6.1 10% bis 50% der Gebühr
nach Tarifstelle 6.1
mindestens 100
7 Bauaufsichtliche Anordnungen (z.B. Nutzungsuntersagung, Beseitigungsanordnung, Untersagung des Baubeginns oder der Bauausführung nach § 68 Abs. 4 Satz 2 LBO, Anordnung, die Bauarbeiten einzustellen, Versiegelung der Baustelle) 100 bis 2.500
8 Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, einen Vorbescheid oder eines Antrags auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde 100 bis 1.500
9 Anerkennung Sachverständiger
9.1 Eignungsprüfung im Rahmen der Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit 250
9.2 Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung 500
9.3 Verlängerung der Geltungsdauer einer Anerkennung je Fachrichtung 150
9.4 Zustimmung zum Wechsel des Niederlassungsortes je Fachrichtung 150
9.5 Anerkennung sonstiger Sachverständiger, soweit keine gesonderten Regelungen bestehen 150 bis 500
9.6 Verlängerung der Geltungsdauer einer Anerkennung sonstiger Sachverständiger 100 bis 150
10 Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
10.1 Anerkennung nach § 26 Abs. 1 LBO 500 bis 10.000
10.2 Änderung der Anerkennung 250 bis 5.000
11 Camping- und Wochenendplätze
11.1 Baugenehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Camping- oder Wochenendplatzes 50 bis 260
zuzüglich Entscheidung pro Stand- oder Aufstellplatz 1,30
11.2 Untersagung der Nutzung eines Camping- oder Wochenendplatzes nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 50 bis 260
zuzüglich Entscheidung pro Stand- oder Aufstellplatz 0,25
11.3 Genehmigung des Aufstellens von Zelten und Wohnwagen außerhalb gekennzeichneter Standplätze 25
zuzüglich Entscheidung pro Stand- oder Aufstellplatz 0,65
12 Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Golfplatzes 100 bis 3.070
Anmerkung zu Tarifstelle 12:
Bei der Baugenehmigung einer wesentlichen Änderung wird für die betroffene Fläche eine um 25 % ermäßigte Gebühr erhoben.
13 Sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Eignungsbescheinigungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist. 100 bis 2.000
14 Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 79 Abs. 3 Satz 2 LBO beträgt:  
14.1 a) für jeden Schornstein je Stockwerk 5,56
b) für jedes Verbindungsstück oder Abgasleitungen für jeden Abschnitt bis zu 1 m Länge 5,56
mindestens jedoch für jedes Gebäude 27,78
14.2 bei neu aufgestellten Feuerstätten in bestehenden Gebäuden und bei Umstellung vorhandener Feuerstätten auf einen anderen Brennstoff  
a) für jede Feuerstätte 27,78
b) für eine Nachschau 13,94
14.3 Prüfung der Verbrennungsluftversorgung  
14.3.1 bei Prüfung der Abstimmung der geplanten Feuerungsanlage einschließlich ausreichender Verbrennungsluftzufuhr 27,47
14.3.2 bei Prüfung des Nachweises der Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten  
a) bei unmittelbarem Verbund 19,29
b) bei mittelbarem Verbund 27,47
14.4 Berechnung der Schornsteinabmessung  
14.4.1 bei Prüfung einer Berechnung der Schornsteinabmessung einschließlich der Prüfung der Abstimmung nach Tarifstelle 14.3.1  
a) nach DIN 13384 Teil 1 68,58
b) nach DIN 4705 Teil 3 34,34
14.4.2 bei Aufstellung einer Berechnung der Schornsteinabmessung einschließlich der Prüfung der Abstimmung nach Tarifstelle 14.4.1 Buchstabe a und nach Auftragserteilung  
a) nach DIN 13384 Teil 1 137,06
b) nach DIN 4705 Teil 3 68,58
14.5 Dichtheitsprüfungen  
14.5.1 bei Dichtheitsprüfung von Abgasleitungen und Rauchdruckproben je Arbeitsstunde pro Person 60,60
14.5.2 bei Dichtheitsprüfung von verbrennungsluftumspülten Abgasleitungen, die nicht Bestandteil der Feuerstätte sind, mittels Messung 19,59
14.6 Bei Leistungen nach Tarifstelle 14.1 bis 14.5 kann die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger neben den Gebühren die Erstattung der notwendigen Fahrkosten als Auslagen verlangen. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs besteht ein Anspruch auf Auslagenerstattung für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges in Höhe von 0,16
  in den übrigen Fällen beträgt der Anspruch für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges 0,08

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Richtwerttabelle zur Errechnung der anrechenbaren Kosten
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO
Anlage 2


Gruppe Gebäudeart Richtwert
Euro/m3
A Wohngebäude und Garagen  
1. Wohngebäude, Wochenend- und Ferienhäuser 95
2. Kleingaragen, eingeschossige Mittel- und Großgaragen 78
3. Oberirdische mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 112
4. Tiefgaragen 129
B Landwirtschaftliche Bauten  
1. Eingeschossige Stall- und Betriebsgebäude sowie geschlossene Scheunen 50
2. Mehrgeschossige Stall- und Betriebsgebäude 61
3. Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren
Mehrzweckhallen die ersten 5.000 m3,
30
der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum 21
4. Schuppen, offene Scheunen u. ä. 25
5. Gruben mit befahrbaren Decken 112
6. Hochsilos in Metallbauart, z.B. Futtermittelsilos 87
7. Flachsilos, Flüssigdungbehälter, Güllebehälter 37
8. Erdbecken für Güllelagerung 26
9. Gewächshäuser
bis 1.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Gewächshäusern die ersten 1.000 m3, 34
der 1.000 m3 übersteigende umbaute Raum 21
C Gewerbliche Bauten  
1. Eingeschossige Geschäftshäuser, Fabrik-, Werkstatt-, Bürogebäude u. ä. gewerbliche Gebäude 85
2. Mehrgeschossige Geschäftshäuser, Bürogebäude, Hotels, Arztpraxen 126
3. Großflächige Einzelhandelsbetriebe bis 5.000 m3 umbauten Raumes,
bei größeren Märkten die ersten 5.000 m3,
85
der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum 59
4. Gasthäuser und Pensionen 108
5. Mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude 119
6. Mehrgeschossige Lagergebäude 119
7. Geschlossene Hallenbauten und eingeschossige Lagergebäude jeweils ohne wesentliche
Einbauten bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Vorhaben die ersten 5.000 m3,
39
der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum 29
Anmerkung:
Für die Einordnung als Halle sind ausschließlich konstruktive Merkmale, nicht die spätere Nutzung maßgebend.
 
8. Offene Hallenbauten bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Hallenbauten die ersten 5.000 m3, 27
der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum 21
9. Metallsilos 87
D Öffentliche, kulturelle und soziale Bauten  
1. Eingeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime 97
2. Mehrgeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime 116
3. Sport- und Mehrzweckhallen und zugehörige Nebenräume 71
4. Einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten 46
5. Krankenhäuser 140
6. Verwaltungsgebäude 126
7. Versammlungsstätten, Theater, Kinos 108
8. Kirchen 119

Zuschläge:

Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken erhöht sich der Richtwert um 10 %, dies gilt nicht für Gebäude der Gruppen a 3 und a 4.

Bei Hallenbauten sind Einbauten gesondert zu berücksichtigen. Für den von Kränen auf Kranbahnen erfassten Hallenbereich sind 33 Euro/m2 hinzuzurechnen.

Die in dieser Tabelle angegebenen Richtwerte berücksichtigen nur Flachgründungen auf Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert anzusetzen.

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anteilig zu ermitteln und die Gesamtsumme auf volle Tausend Euro aufzurunden.

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Berechnungsgrundlage für den umbauten Raum
nach § 2 Abs. 1 Satz 5 BauGebVO
Anlage 3

Berechnungsgrundlage

Der umbaute Raum von Anlagen ergibt sich durch die äußeren Begrenzungsflächen. Es ist zu unterscheiden und getrennt zu ermitteln:

  1. umbauter Raum von allseitig umschlossenen und überdeckten Anlagen oder Teilen derselben,
  2. umbauter Raum von nicht allseitig in voller Höhe umschlossenen, jedoch überdeckten Anlagen oder Teilen derselben und
  3. umbauter Raum von Anlagen oder Teilen derselben, die von Bauteilen (z.B. Brüstung, Attika, Geländer) umschlossen, jedoch nicht überdeckt sind.

Der umbaute Raum ergibt sich aus der Summe aller Produkte aus Grundrissflächen und den über den Grundrissebenen anzusetzenden, zugehörigen Höhen (z.B. Gebäudehöhe, Geschosshöhe, Raumhöhe).

Der umbaute Raum ist in m3 anzugeben. Bei Anlagen oder Teilen derselben, die nicht von senkrechten oder nicht von waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der umbaute Raum nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

Konstruktive und gestalterische Vor- bzw. Rücksprünge sowie Profilierungen und untergeordnete Bauteile (z.B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen, waagerechte Sonnenschutzkonstruktionen, Dachüberstände, Dachgauben, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe) bleiben unberücksichtigt, soweit sie die Wohn- bzw. Nutzfläche nicht verändern.

Grundrissfläche des umbauten Raumes

Die Grundrissfläche ergibt sich aus den äußeren Abmessungen der begrenzenden Bauteile in Fußbodenhöhe. Dabei sind die Außenflächen der Bauteile maßgebend, z.B. des Putzes, der Verblendung, der Verkleidung oder der Brüstung.

Überdeckte Grundrissflächen, die nicht oder nur teilweise umschlossen sind und keine äußeren Begrenzungen haben, sind nach der lotrechten Projektion der äußeren Begrenzung des überdeckenden Bauteils zu berechnen.

Anzusetzende Höhe für den umbauten Raum

Als Höhe ist anzusetzen:

1. Bei allseitig umschlossenen und überdeckten Anlagen oder Teilen derselben

  1. bei Flächen im Untergeschoss:
    der Abstand zwischen der Unterfläche der den Fußboden tragenden Konstruktion und der Oberfläche des Fußbodens des darüberliegenden Geschosses. Fundamente, Kieslagen u.ä. sowie besondere Baukonstruktionen bleiben unberücksichtigt;
  2. bei Flächen in normalen Geschossen:
    der Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Oberfläche des Fußbodens des darüberliegenden Geschosses;
  3. bei Flächen in Geschossen, deren Decke zugleich Außenfläche oder Dachfläche ist (z.B. Geschoss unter einem Luftgeschoss, Dachgeschoss):
    der Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Oberfläche des Daches oder der Terrasse;
  4. bei Flächen in Geschossen, deren Unterfläche zugleich Außenfläche ist (z.B. Geschoss über einem Luftgeschoss):
    der Abstand zwischen dieser Unterfläche und der Oberfläche des Fußbodens des darüberliegenden Geschosses.

2. Bei nicht allseitig in voller Höhe umschlossenen, jedoch überdeckten Anlagen oder Teilen derselben

  1. bei Flächen im untersten Geschoss, die durch ein allseitig umschlossenes Geschoss überdeckt sind (z.B. offene Eingangshalle eines nicht unterkellerten Bauwerks):
    der Abstand zwischen der Unterfläche der den Fußboden tragenden Konstruktion und der Unterfläche des darüberliegenden Geschosses. Fundamente, Kieslagen u.ä. sowie besondere Baukonstruktionen bleiben unberücksichtigt;
  2. bei Flächen zwischen allseits umschlossenen und überdeckten Geschossen (z.B. offene Eingangshalle eines unterkellerten Bauwerks, Luftgeschoss):
    der lichte Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Unterfläche des darüberliegenden Geschosses;
  3. bei Flächen unter einem ebenfalls nicht allseitig umschlossenen Geschoss oder bei Flächen von Geschossen, deren Decke zugleich Außenfläche oder Dachfläche ist (z.B.: Loggia, Außengang, offenes Geschoss eines Parkhauses, überdeckte Dachterrasse):
    der Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Oberfläche der Decke oder des Daches;
  4. bei Flächen von Geschossen unter einem nicht allseitig umschlossenen Geschoss, deren Unterfläche zugleich Außenfläche ist (z.B. unterster Außengang):
    der Abstand zwischen dieser Unterfläche und der Oberfläche des überdeckenden Bauteils;
  5. bei eingeschossigen Bauwerken oder Teilen derselben (z.B. Tankstelle, überdeckter Verbindungsgang, offene Pausenhalle):
    der Abstand zwischen der Unterfläche der den Fußboden tragenden Konstruktion und der Oberfläche des Daches. Fundamente, Kieslagen u.ä. sowie besondere Baukonstruktionen bleiben unberücksichtigt.

3. Bei Anlagen, die von Bauteilen umschlossen, jedoch nicht überdeckt sind, oder Teilen derselben

  1. bei Flächen über einem Geschoss (z.B. Dachterrasse):
    der Abstand zwischen der Oberfläche dieses Geschosses und der Oberkante der umschließenden Bauteile;
  2. bei Flächen auskragender Bauteile:
    der Abstand zwischen der Unterfläche dieses Bauteils und der Oberkante der umschließenden Bauteile.

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