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Regelwerk, Bau, Wasser SH

Ausführung des Wasserhaushaltsgesetzes in der Bauleitplanung und bei Einzelbauvorhaben
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. Dezember 2010
(Amtsbl. Nr. 2 vom 10.01.2011 S. 19)
Gl.-Nr. 7520.8



Gemeinsamer Erlass des Innenministeriums - IV 2613 - 511.526.2 - und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - V 412.- 5201.60 - vom 27. Dezember 2010

Der Hochwasserschutz im Bereich der Binnengewässer ist in den vergangenen Jahren bei allen Beteiligten, einschließlich der Öffentlichkeit, zu einem bedeutenden Thema geworden. Insbesondere die Ereignisse der- Elbehochwasser im August 2002 und April 2006 haben mit ihren zum Teil verheerenden Folgen die Notwendigkeit des vorbeugenden Hochwasserschutzes verdeutlichet und den dringenden Handlungsbedarf aufgezeigt.

Bestandteil des Instrumentariums des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist die zwingend erforderliche Beteiligung der für den Hochwasserschutz zuständigen Behörde an der Aufstellung eines Bauleitplans (Zulassungsverfahren) in einem Überschwemmungsgebiet. Diese Beteiligung ist ebenso erforderlich:1m Rahmen der Klärung der Zulässigkeit der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nach § 30, § 34 oder § 35 BauGB in einem Baugenehmigungsverfahren, in einem bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren und in einem sonstigen bauaufsichtlichen Verfahren einschließlich dem verfahrensfreien Bauen in einem solchen Gebiet.

Die Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren (ARGEBAU) und .die Ländergemeinschaft Wasser (LAWA) haben im Jahre 2010 eine gemeinsame, "Handlungsanleitung für den Einsatz rechtlicher und technischer Instrumente zum Hochwasserschutz in der Raumordnung, der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Einzelbauvorhaben" beschlossen. Sie gibt den planenden Gemeinden und den betroffenen Fachbereichen, insbesondere für das Wasserrecht, das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht, Hilfe und Unterstützung, indem die wasser- und baurechtlichen Instrumente näher betrachtet, ausführlich erläutert und ihre Wechselwirkungen dargestellt werden.. Insbesondere hinsichtlich der Abwägungsanforderungen, der Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten sowie der Kennzeichnungen und nachrichtlichen Übernahme wird auf Ziffer 3.ff. der Handlungsanleitung verwiesen.

Die Handlungsanleitung in der Form der Beschlussfassung der Fachkommission Städtebau vom 22. September 2010 ist als Anlage zu diesem Erlass abgedruckt.

Das Geste zur Neuregelung des Wasserrechts vom - 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) beinhaltet u.a. in Artikel 1 eine Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG). Das Gesetz ist am 1. März 2010 in Kraft getreten. Eine Anpassung der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfolgte mit der Änderung des Landeswassergesetzes ( LWG) vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), das am 26. März 2010 in Kraft getreten ist.

Abschnitt 6 der Neufassung des Wasserhaushaltsrechts überführt die geltenden Vorschriften zum Hochwasserschutz, die u.a. durch das Hochwasserschutzgesetz von 2005 in das WHG eingefügt wurden (§§ 31a bis 32), in modifizierter Form in das neue WHG. Es setzt zugleich die Vorgaben der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie von 2007 in nationales Recht um. Die §§ 72 bis 75, § 79 Abs. 1 und § 80 WHG dienen ausschließlich der Umsetzung dieser Richtlinie. Die §§ 76 bis 78, § 79 Abs. 2 und § 81 WHG überführen das bisherige Recht unter Berücksichtigung des neuen EU-Rechts als bundesrechtliche Vollregelungen in das neue WHG.

§ 73 Abs. 1 Satz 1 WHG schafft in Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie eine neue Gebietskategorie "Risikogebiete", die sowohl von Binnenhochwasser als auch von Küstenhochwasser bedrohte Gebiete erfasst, und enthält hierfür eine Legaldefinition. Diese nette Gebietskategorie umfasst u.a. die Überschwemmungsgebiete zwischen den Gewässern und Binnendeichen bzw. sonstigen Hochwasserschutzanlagen und auch die zusätzlich durch Verordnung feitzusetzenden Überschwemmungsgebiete, für die auch schon das bisherige WHG Regelungen traf. Risikogebiete umfassen auch die "überschwemmungsgefährdeten Gebiete" (§§ 31c WHG. a.F., § 59 LWG a.F.), die als eigenständiges Instrument nicht mehr im aktuellen WHG. und LWG enthalten sind.

Zum Verfahren der Beteiligung der wasserrechtlich zuständigen Behörden im Planaufstellungsverfahren (siehe Nummer 4) und bei der Genehmigung von Einzelvorhaben wird ergänzend zur Handlungsanleitung auf Folgendes hingewiesen:

1 Bestimmung der Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen (§ 57

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