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Regelwerk; Bau und Planung

PPVO - Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit,
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen

- Schleswig-Holstein -

Vom 21. November 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 18.12 2008; 15.11.2009 S. 739 09; 29.11.2013 S. 534 13; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen; 15.07.2015 S. 257 15; 30.06.2016 S. 369 16; 12.11.2018 S. 703aufgehoben)
Gl.-Nr. 2130-9-25



Zur aktuellen Fassung

Archiv: BauPrüfVO - Bautechnische Prüfungsverordnung 1995; SEGVO -Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau 2001

Aufgrund des § 91 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, Abs. 2 bis 4 Satz 1 Nr. 4 bis 7, Satz 2 bis 4, Abs. 4 Nr. 8 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), und § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), und dem § 37 Abs. 3 Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 16

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfämter für Standsicherheit, der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie der Prüfsachverständigen.

2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. Standsicherheit und
  2. Brandschutz.

(3) Prüfsachverständige werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. technische Anlagen und Einrichtungen und
  2. Erd- und Grundbau.

§ 2 Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht 09 16

(1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz nehmen in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde eigenverantwortlich wahr. Sie sind keine Sachverständigen im Sinne des § 67 Abs. 3 LBO. Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach dem Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung 09 16

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Antragstellerinnen und Antragsteller, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 16

Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige können nur Personen anerkannt werden, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. ihren Geschäftssitz im Land Schleswig-Holstein haben und
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist,

  1. wer seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. wer, wenn er sich mit anderen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren für Brandschutz oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
    1. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    2. kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Berufsaufgaben als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann

    oder

  3. wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung ihrer oder seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten 09 16

(1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerledigung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit, der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz oder der oder des Prüfsachverständigen, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständigen ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger, angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit können sich nur durch andere Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz können sich nur durch andere Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz, Prüfsachverständige können sich nur durch andere Prüfsachverständige desselben Fachbereichs und derselben Fachrichtung vertreten lassen. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die anerkennende Stelle (§ 6 Absatz 1) ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254).

(2) Ergeben sich Änderungen in den Verhältnissen der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6, sind sie verpflichtet, dies der anerkennenden Stelle (§ 6 Absatz 1) unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die anerkennende Stelle. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die anerkennende Stelle im Einvernehmen mit der anerkennenden Stelle des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 7 und § 28 Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(4) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige dürfen in dieser Eigenschaft nicht tätig werden, wenn sie, eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige, die oder der aus einem solchen Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie oder er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.

§ 6 Anerkennungsverfahren 09 13 16

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde, soweit Rechtsvorschriften keine andere Behörde oder Stelle für die Anerkennung bestimmen (anerkennende Stelle).

(2) Im Antrag auf Anerkennung, der an die anerkennende Stelle zu richten ist, muss angegeben sein,

  1. für welchen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
  2. ob und wie oft sich die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.

Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. die Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie,
  2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  3. je eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  4. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der oder das nicht älter als drei Monate sein soll,
  5. Angaben zum Geschäftssitz oder über etwaige Zweitniederlassungen,
  6. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
  7. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die anerkennende Stelle kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die anerkennende Stelle bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 5 genannte Frist,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die anerkennende Stelle kann die Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(4) Die anerkennende Stelle veröffentlicht nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen mit Namen, Adresse, Fachrichtung und Dauer der Anerkennung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz sowie der Prüfsachverständigen und schreibt diese fort. Die Listen werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.

(5) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz in ein anderes Land, hat sie oder er dies der anerkennenden Stelle anzuzeigen. Diese übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz oder die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der anerkennenden Stelle des Landes, in dem die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen neuen Niederlassungsort begründen will.

(6) Beantragt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige eine Anerkennung für eine Niederlassung in Schleswig-Holstein, findet kein neues Prüfungsverfahren statt, wenn sie oder er in dem anderen Land vergleichbare Zulassungsvoraussetzungen erfüllen musste.

§ 7 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 09 16

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz, die oder der Prüfsachverständige

  1. gegenüber der anerkennenden Stelle schriftlich darauf verzichtet,
  2. das 68. Lebensjahr vollendet hat,
  3. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,
  4. keinen erforderlichen Versicherungsschutz (§ 5 Abs. 1 Satz 5) mehr hat,
  5. nicht mehr eigenverantwortlich oder unabhängig (§ 4 Satz 1 Nr. 3) tätig ist, insbesondere als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist, an einem in der Bauwirtschaft tätigen Unternehmen beteiligt ist oder zu einem solchen Unternehmen in einer engen wirtschaftlichen Bindung steht oder in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis steht, dass die Unparteilichkeit ihrer oder seiner Prüftätigkeit beeinträchtigen könnte,
  6. in den öffentlichen Dienst eintritt; dies gilt nicht für Prüfsachverständige, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt ist,
  8. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist oder
  9. in einem anderen Land als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger anerkannt wird.

(2) Unbeschadet des § 117 des Landesverwaltungsgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige

  1. infolge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
  3. ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Zweitniederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger errichtet,
  5. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit keine Gewähr mehr dafür bietet, dass sie oder er die Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Standsicherheit , einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz oder einer oder eines Prüfsachverständigen ordnungsgemäß erfüllen wird oder
  6. nachträgliche Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(3) Die anerkennende Stelle kann nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger 16

Wer nicht als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung 09 16

(1) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Schleswig-Holstein, soweit für die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und soweit vorgesehen, die jeweilige Fachrichtung die gleichen Anerkennungsvoraussetzungen einschließlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs gelten. Eine weitere Eintragung in die von der anerkennenden Stelle nach § 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher einer anerkennenden Stelle in der Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die anerkennende Stelle nach Satz 2 soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die anerkennende Stelle nach Absatz 2 Satz 2 bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

Zweiter Teil 16
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter für Standsicherheit, typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz

Abschnitt 1
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 10 Besondere Voraussetzungen 09 16

(1) Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben,
  3. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurin oder befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,
  4. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung oder Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut waren, wovon mindestens fünf Jahre auf die Tätigkeit des Aufstellens von Standsicherheitsnachweisen sowie mindestens ein Jahr auf die Tätigkeit der technischen Bauleitung entfallen müssen und höchstens drei Jahre der Zeit einer technischen Bauleitung angerechnet werden dürfen,
  5. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
  6. durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
  7. die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 4 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung (§ 6 Abs. 2) sind die erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere auch

  1. der Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die nach Absatz 1 Nr. 4 geforderten Voraussetzungen erfüllt; dabei sind Tragwerke mit durchschnittlichem oder höherem Schwierigkeitsgrad, für die die Antragstellerin oder der Antragsteller in den letzten zehn Jahren Standsicherheitsnachweise angefertigt oder geprüft hat oder bei denen sie oder er als Bauleiterin oder Bauleiter tätig war, anzugeben; im Einzelnen sind Angaben zu Ort, Zeit, Bauherrschaft, Ausführungsart, den von ihr oder ihm erbrachten Leistungen und zu Personen, die von ihr oder ihm aufgestellte bautechnische Nachweise geprüft haben, zu machen,
  2. eine Erklärung, dass keine Gründe nach § 7 vorliegen.

§ 11 Prüfungsverfahren, Anerkennung, Niederlassung

(1) Über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers holt die anerkennende Stelle ein Gutachten ein. Das Gutachten wird von dem Prüfungsausschuss erstattet. Die anerkennende Stelle leitet dem Prüfungsausschuss die Nachweise nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 zu. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der anerkennenden Stelle über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Antragstellerinnen oder Antragsteller haben ihre Kenntnisse schriftlich nachzuweisen. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der anerkennenden Stelle schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung der Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(4) Die anerkennende Stelle und der Prüfungsausschuss sind an vorangegangene Gutachten oder Bewertungen nicht gebunden.

(5) Die Anerkennung wird für einen bestimmten Ort der Niederlassung ausgesprochen. Dabei soll eine flächendeckende Versorgung des Landes mit Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren für Standsicherheit gewährleistet werden.

(6) Will die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit den Ort der Niederlassung wechseln, bedarf es der Zustimmung der anerkennenden Stelle.

(7) Die Anerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

§ 12 Prüfungsausschuss 09

(1) Die anerkennende Stelle bildet einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der anerkennenden Stelle als Vorsitzende oder Vorsitzender, den Leiterinnen oder Leitern der Prüfämter, einem Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Standsicherheit als Vertreterin oder Vertreter der Vereinigung der Prüfingenieure und zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder sachverständige Personen im Bereich der Bautechnik. Der Prüfungsausschuss kann um zwei sachverständige Mitglieder erweitert werden. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 3 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder
  2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs;

der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder erhalten Fahrkostenerstattung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und ein Sitzungsgeld in Höhe von 75 Euro je Sitzungstag. Dies gilt nicht für Mitglieder, die dem öffentlichen Dienst angehören und diese Tätigkeiten im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen.

(4) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt Bewertungsrichtlinien.

§ 13 Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung 09 16

(1) Die Bauaufsichtsbehörden sind verpflichtet, sich bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, von Nachweisen des statischkonstruktiven Brandschutzes und des Schall- und Wärmeschutzes (bautechnische Nachweise) und bei der konstruktiven Bauüberwachung eines Prüfamtes oder einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Standsicherheit zu bedienen. Dies gilt nicht bei Standsicherheitsnachweisen für Tragwerke von sehr geringem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 1 nach Anlage 1).

(2) Die Bauaufsichtsbehörden können Bauzustandsbesichtigungen einem Prüfamt für Standsicherheit, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Standsicherheit übertragen.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Prüfung 'bautechnischer Nachweise und die Durchführung konstruktiver Bauüberwachung bei bestimmten Arten von baulichen Anlagen nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit erfolgen dürfen.

(4) Der Prüfauftrag für den Fachbereich Standsicherheit wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt. Für die Erledigung der Prüfaufträge sind angemessene Termine zu benennen. Werden sie aus Gründen, die von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Standsicherheit zu vertreten sind, nicht eingehalten, so kann die Bauaufsichtsbehörde den Auftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern. Die Bauaufsichtsbehörden haben über die von ihnen erteilten Prüfaufträge für jedes Kalenderjahr ein Verzeichnis, geordnet nach Prüfämtern für Standsicherheit und Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren für Standsicherheit, zu führen. Das Verzeichnis ist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur hinsichtlich baulicher Anlagen wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 1 bis 3 nach Anlage 1) der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu anderen Fachrichtungen, für welche die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, sind von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht oder in die Bescheinigung aufzunehmen sind.

(6) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 78 Abs. 2 LBO sicherstellen können.

(7) Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 stehen angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nach § 5 Abs. 1 Satz 3 gleich, sofern die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer oder seiner Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der bautechnischen Nachweise am anerkannten Niederlassungsort der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit erfolgt.

(8) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise und bescheinigen dies in einem Prüfbericht. In dem Prüfbericht ist die Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten, wie beispielsweise das Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall nach § 21 LBO, hinzuweisen. Liegen den bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführten Technischen Baubestimmungen zugrunde, so ist im Prüfbericht darzulegen, ob und aus welchen Gründen das gerechtfertigt ist. Im Prüfbericht ist anzugeben, ob eine konstruktive Überwachung der Baumaßnahme für erforderlich gehalten wird. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Wird die konstruktive Bauüberwachung nach Absatz 1 beauftragt, so sind der Bauaufsichtsbehörde die Überwachungsprotokolle vorzulegen. Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie oder er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn im Einvernehmen mit der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Standsicherheit eine Prüfsachverständige oder ein Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau einzuschalten.

(9) Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen, sofern ein entsprechender Auftrag erteilt ist, die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften bautechnischen Nachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken.

(10) Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der anerkennenden Stelle vorzulegen.

(11) Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit können fehlende Berechnungen und Zeichnungen unmittelbar bei der Erstellerin oder dem Ersteller der Berechnungen anfordern; die Bauherrin oder der Bauherr sind hiervon zu verständigen. Sie haben zu veranlassen, dass die Bauherrin oder der Bauherr oder die Erstellerin oder der Ersteller der bautechnischen Nachweise etwaige Beanstandungen ausräumt.

(12) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass Prüfaufträge, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens, des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung erteilt worden sind, über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden.

(13) Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise hat sich auf alle tragenden Teile der baulichen Antage und auf kritische Bauzustände zu erstrecken. Außer dem Ergebnis der Berechnung muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen und Annahmen der statischen Berechnung zutreffen, ob alle Kräfte vollständig erfasst sind, ihre Ableitung bis in den Baugrund hinab verfolgt und die Stabilität der baulichen Anlage als Ganzes und in ihren einzelnen Teilen gesichert ist. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind zu berücksichtigen. Die Prüfung muss sich auch auf die Einzelzeichnungen schwieriger Bauteile, bei Stahlbetonbauten auf die Bewehrungszeichnungen und bei Stahl- und Holzbauten auf alle für die Standsicherheit wesentlichen Verbindungen erstrecken. Soweit für Schalungs- und Lehrgerüste ein Standsicherheitsnachweis vorgeschrieben ist, muss auch dieser geprüft werden.

Abschnitt II
Prüfämter für Standsicherheit, typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

§ 14 Prüfämter für Standsicherheit 09

(1) Prüfämter für Standsicherheit sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Bauaufsichtsbehörden oder sonstige Stellen, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit und Bautechnik wahrnehmen. Organisationen der Technischen Überwachung können für den Bereich Fliegende Bauten als Prüfamt anerkannt werden.

(2) § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 7 bis 10 und 12 gelten sinngemäß.

(3) Die Prüfämter für Standsicherheit müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren der Fachrichtung Bauingenieurwesen besetzt sein. Sie müssen von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einer oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Hierfür sind von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfamtes nachzuweisen, dass sie oder er mindestens zehn Jahre mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen, mit der Prüfung bautechnischer Nachweise und mit den Aufgaben einer Bauleiterin oder eines Bauleiters bei Ingenieurbauten betraut war; davon sollen mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre auf die Tätigkeit als Bauleiterin oder Bauleiter entfallen. Von den Diplom-Ingenieurinnen oder Diplom-Ingenieuren ist eine mindestens dreijährige Praxis im Aufstellen oder Prüfen von bautechnischen Nachweisen nachzuweisen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 zulassen. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfämter anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen der Sätze 2 und 3 zulassen.

(4) Anerkennungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein.

§ 15 typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten 09

(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen in gleicher Ausführung an mehreren Stellen im Sinne des § 70 Abs. 3 LBO errichtet oder verwendet werden, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt für Standsicherheit geprüft sein (Typenprüfung). Die Prüfämter für Standsicherheit können Prüfaufträge für typenprüfungen auch von Dritten annehmen.

(2) Die Geltungsdauer der typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt für Standsicherheit, das die typenprüfung vorgenommen hat, verlängert werden. Die jeweilige Verlängerung darf höchstens fünf Jahre betragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von einem Prüfamt für Standsicherheit geprüft werden.

Dritter Teil 16
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz

§ 16 Besondere Voraussetzungen 09 16

(1) Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit dem Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
  2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung,
  3. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
  4. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,
  5. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
  6. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften

besitzen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie als Beschäftigte einer öffentlichen Verwaltung in ihrem Geschäftsbereich tätig sind und für die Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung unterliegen.

§ 17 Anerkennung, Gutachten, Prüfungsausschuss 13 15

(1) (gestrichen)

(2) Die anerkennende Stelle holt vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers ein.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat einem Prüfungsausschuss ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss.

(5) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Ihm sollen angehören:

  1. ein von der Architekten- und Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,
  2. ein von der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschlagenes Mitglied,
  3. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,
  4. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
  5. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

  1. für die Überprüfung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 18a Absatz 2,
    je Objekt 150 Euro;
  2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 18 Absatz 2 Nummer 2
    je Stunde (maximal 50 Stunden je schriftliche Prüfung) 50 Euro;
  3. für die Bewertung der Prüfungsarbeiten nach § 18b Absatz 7,
    je Prüfungsarbeit 150 Euro;
  4. für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 18 Absatz 2 Nummer 2,
    je Antragsteller 75 Euro.

§ 18 Prüfungsverfahren 09 15

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 7 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 18a) und
  2. der schriftlichen (§ 18b) und der mündlichen Prüfung (§ 18c).

(3) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

§ 18a Überprüfung des fachlichen Werdegangs 15

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die besonderen Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat eine Darstellung ihres oder seines fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die Antragstellerin oder der Antragsteller die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der Antragstellerin oder dem Antragsteller so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer oder seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Antragstellerin oder der Antragsteller muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus, die durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers beurteilt werden. Kommt eine einvernehmliche Beurteilung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 18b Schriftliche Prüfung 15 16

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. abwehrender Brandschutz,
  2. Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,
  3. anlagentechnischer Brandschutz,
  4. einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.

Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Antragstellerin oder den Antragsteller schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihr oder ihm die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.

(4) Der Antragstellerin öder dem Antragsteller werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt 360 Minuten, die in zweimal 180 Minuten mit einer dazwischenliegenden Pause von mindestens 30 Minuten aufgeteilt werden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Antragstellerin oder der Antragsteller durch Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 % der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnittswert. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Satz 1 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

(8) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, welche die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.

§ 18c Mündliche Prüfung 15 16

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgegenstände nach § 18b Absatz 2. Sie ist vorrangig eine Verständnisprüfung.

(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Antragstellerin oder den Antragsteller schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.

(3) Die mündliche Prüfung wird von fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.

(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss

  1. die Besetzung der Prüfungskommission,
  2. die Namen der Antragstellerinnen oder der Antragsteller,
  3. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
  4. Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
  5. die Prüfungsgegenstände der mündlichen Prüfung und
  6. die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der Antragstellerinnen oder der Antragsteller

enthalten.

(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.

(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet

  1. "Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder
  2. "Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen."

(8) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann verlangen, dass die Prüfungskommission ihr oder ihm die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.

§ 18d Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße 15

(1) Versucht eine Antragstellerin oder ein Antragsteller bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen Antragstellerin oder einem anderen Antragsteller zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.

(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Antragstellerin oder der Antragsteller von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft in der schriftlichen Prüfung die oder der Aufsichtsführende und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.

§ 18e Rücktritt 15

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach erfolgter Zulassung

  1. vor Beginn der Prüfung oder
  2. nach Beginn der Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 19 Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung 09 16

(1) Wenn die Brandschutznachweise nicht von den Bauaufsichtsbehörden selbst geprüft werden, sind diese verpflichtet, sich bei der Prüfung des Brandschutznachweises einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz zu bedienen.

(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr und bescheinigen dies in einem Prüfbericht; sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen oder einer anderen Prüfingenieurin oder einem anderen Prüfingenieur für Brandschutz geprüften und bescheinigten Brandschutznachweise.

(3) § 13 Absatz 4 , 6, 7 und 8 Satz 2, 3 und 5, Absatz 9 Satz 2 und Absatz 10 und 12 gilt entsprechend.

Vierter Teil
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

§ 20 Besondere Voraussetzungen 13 16

Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Prüfverordnung vom 10. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 736), geändert durch Verordnung vom 21. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 378), werden nur Personen anerkannt, die

  1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in einer der Fachrichtungen nach § 21, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben und
  3. als Ingenieurin oder Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens, einer öffentlichen Verwaltung oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und wenn sie für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

§ 21 Fachrichtungen

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen können für Fachrichtungen der in § 2 Abs. 1 der Prüfverordnung genannten Anlagen und Einrichtungen anerkannt werden.

§ 22 Aufgabenerledigung

Die oder der Prüfsachverständige bescheinigt die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne der §§ 1 und 2 der Prüfverordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von der oder dem Prüfsachverständigen festgesetzten Frist beseitigt, hat sie oder er die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Fuenfter Teil
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

§ 23 Besondere Voraussetzungen 09

(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geotechnik oder eines Studiengangs mit dem Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten haben,
  3. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
  4. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen und
  5. weder selbst noch ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind,
  6. nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 4 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei der Bundesingenieurkammer besteht, zu erbringen. Mindestens zehn Gutachten müssen die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat die Bewerberin oder der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

§ 24 Anerkennung, Beirat 09 13 16

Die anerkennende Stelle holt bei einem Beirat nach § 23 Abs. 1 Satz 2 ein Gutachten über die fachliche Eignung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ein. § 11 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 25 Aufgabenerledigung 16

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich der bodenmechanischen Kenngrößen und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung, seiner Verformung und ihrer Auswirkung auf die bauliche Anlage sowie zur Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage. § 13 Absatz 7 gilt sinngemäß.

Sechster Teil
Vergütung

Abschnitt 1
Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure Standsicherheit und der Prüfämter für Standsicherheit

§ 26 Allgemeines 13 16

(1) Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung nach dieser Verordnung und den Anlagen 1 bis 3, die Bestandteil dieser Verordnung sind, sowie in der Anlage 2 zur Baugebührenverordnung vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 67). Die Vergütung besteht aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach § 29 und richtet sich, soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand (§ 30) zu vergüten sind, bei dem der zeitliche Prüfaufwand für den Auftrag festzuhalten ist, nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Abs. 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Abs. 6).

(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet. Wird ein vorzeitig beendeter Prüfauftrag auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von sechs Monaten fortgesetzt, so ist die nach Absatz 1 berechnete Vergütung insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Arbeitsaufwand eingespart wird.

(4) Schuldnerin oder Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.

(5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig.

§ 27 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen

(1) Für die in der Anlage 2 zur Baugebührenverordnung aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Richtwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist nach Anlage 3 vorzunehmen.

(2) Für bauliche Anlagen, die nicht den in Anlage 2 zur Baugebührenverordnung aufgeführten Gebäuden zuzuordnen sind, und für Umbauten in oder an baulichen Anlagen gelten als anrechenbare Bauwerte die Kosten für

  1. Erdarbeiten, ohne Herrichtung des Grundstücks, ohne Mutterbodenauftrag und außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
  2. Mauerarbeiten,
  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
  4. Naturwerksteinarbeiten, Betonwerksteinarbeiten, Zimmerer- und Holzbauarbeiten sowie Stahlbauarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  5. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
  6. Abdichtungsarbeiten,
  7. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten ohne Mehrkosten für Sonderausführungen (z.B. Kupferdächer),
  8. Klempnerarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  9. Metallbau- und Schlosserarbeiten für folgende tragende Konstruktionen,
  10. Baugrubenverkleidungs-, Ramm- und Einpressarbeiten,
  11. besondere Gründungsarbeiten (z.B. Pfahlgründungen), Kosten der Baustelleneinrichtung ohne Kosten für Winterschutzbauvorkehrungen.

Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden, außer in Massivbauweise, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Bauaufsichtsbehörde für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Die anrechenbaren Bauwerte sind mittels einer auf realistischen Lohn- und Stoffkosten basierenden nachprüfbaren Berechnung zu ermitteln. Die Berechnung hat die Bauherrin oder der Bauherr mit dem Bauantrag vorzulegen. Wird die Berechnung nicht vorgelegt oder ist sie offensichtlich unzutreffend, sind die anrechenbaren Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen.

(3) Die anrechenbaren Bauwerte für Windkraftanlagen betragen 750 Euro je kW Nennleistung; für die Prüfung von Turm und Gründung ist die Hälfte als anrechenbare Bauwerte zugrunde zu legen. Bei anderen als Flachgründungen erhöhen sich die anrechenbaren Bauwerte nach Maßgabe des Absatzes 2.

(4) Für Funkmasten betragen die anrechenbaren Bauwerte 1.500 Euro je Höhenmeter. Bei anderen als Flachgründungen erhöhen sich die anrechenbaren Bauwerte nach Maßgabe des Absatzes 2.

(5) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle 1.000 Euro aufzurunden.

(6) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad den Bauwerksklassen nach der Anlage 1 zugeordnet. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(7) Mit dem Prüfauftrag teilt die untere Bauaufsichtsbehörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Standsicherheit die anrechenbaren Bauwerte und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mit. Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit können bis zur Abrechnung der Vergütung eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte und der Bauwerksklasse verlangen.

§ 28 Berechnung der Vergütung

(1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Abs. 1 bis 5) und der Bauwerksklasse (§ 27 Abs. 6) nach der Gebührentafel nach Anlage 2. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch lineare Interpolation zu ermitteln.

(2) Umfasst ein zu prüfendes Bauvorhaben mehrere in statischkonstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statischkonstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist dann wie für eine bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen bautechnischen Nachweisen des Schall-, Wärme- und statischkonstruktiven Brandschutzes, so ermäßigen sich die Gebühren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Leistungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und Abs. 3 fallen nicht an.

(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben bautechnischen Nachweise des Schall-, Wärme- und statisch konstruktiven Brandschutzes gelten sollen, so ermäßigen sich die Gebühren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind. Leistungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und Abs. 3 fallen nicht an.

(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

(6) Als notwendige Auslagen erhalten die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit Fahrtkosten in Höhe der Sätze der regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel, bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges kann eine Entschädigung in Höhe von 0,30 Euro/km in Ansatz gebracht werden. Fahr- und unvermeidbare Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 30 Abs. 1) zu berechnen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 29 Höhe der Gebühren

(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit erhalten

  1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr nach § 28 Abs. 1,
  2. für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht 50 % der Gebühr nach Nummer 1,
  3. für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus je nach dem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 von bis zu 25 % der Gebühr nach Nummer 1,
  4. für die Prüfung
    1. des Nachweises des statisch konstruktiven Brandschutzes 5 % der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch 5 % der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,
    2. des Schallschutzes 5 % der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch 5 % der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,
    3. des Wärmeschutzes 10 % der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch 10 % der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1;

    wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, verdoppelt sich die Gebühr nach den Buchstaben a bis c,

  5. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand, in der Regel eine Gebühr nach Nummer 1, 2 oder 3, vervielfacht entsprechend dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, wobei nur der Bearbeitungsmehraufwand für die Prüfung der durch die Nachträge ungültig werdenden Nachweise und Konstruktionszeichnungen zu berücksichtigen ist,
  6. für die Prüfung einer Lastvorberechnung je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zu 25 % der Gebühr nach Nummer 1.

(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zu 50 % der Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vergütet werden.

(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag von bis zu 25 % der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 vergütet werden.

§ 30 Gebühr nach dem Zeitaufwand

(1) Nach Zeitaufwand werden vergütet

  1. Leistungen für bauliche Anlagen oder Bauteile, deren anrechenbare Bauwerte unter 10.000 Euro liegen, höchstens jedoch bis zu einer Gebühr auf der Grundlage von anrechenbaren Bauwerten in Höhe von 10.000 Euro, oder bei baulichen Anlagen oder Bauteilen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassen sind,
  2. die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, außer in Massivbauweise, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
  3. die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
  4. die Prüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Traggerüste und weitere Baubehelfe, soweit ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist sowie die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Bauzustände,
  5. die Überwachung von Baumaßnahmen in statischkonstruktiver Hinsicht und Bauzustandsbesichtigungen; die Gebühr darf jedoch höchstens 50 % der Gebühr nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 betragen,
  6. sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in § 29 Abs. 1 bis 3 nicht aufgeführt sind.

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag in Höhe von 90 Euro berechnet. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. In zu begründenden Ausnahmefällen ist eine Überschreitung der Höchstgebühr zulässig, wenn die Gebühr in einem groben Missverhältnis zum nachweislich erforderlichen Aufwand steht.

(2) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz vergütet.

§ 31 Vergütung der Prüfämter für Standsicherheit

(1) Die Prüfämter für Standsicherheit erhalten eine Vergütung entsprechend den §§ 26 bis 30 sowie nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Für die typenprüfung einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen und für die Verlängerung der Geltungsdauer von typenprüfungen (§ 15 Abs. 1 und 2) ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand (§ 30) ermittelten Gebühr zu erheben.

(3) Für die Prüfung der Gründung typengeprüfter baulicher Anlagen bei von der typenprüfung abweichender Gründung ist die nach dem Zeitaufwand (§ 30) ermittelte Gebühr zu erheben.

(4) Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand (§ 30) vergütet.

§ 32 Umsatzsteuer, Fälligkeit 13 16 

(1) Mit der Gebühr für die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten. Die in der Gebühr enthaltene Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), unerhoben bleibt.

(2) Die Gebühr wird mit Eingang der Rechnung bei der Vergütungsschuldnerin oder dem Vergütungsschuldner (§ 26 Abs. 4) fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt werden.

Abschnitt II 16
Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz

§ 33 Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieur für Brandschutz 16

Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz erhalten

  1. für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr nach Anlage 2,
  2. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 % der Gebühr nach Nummer 1,
  3. für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 % der Gebühr nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

Die §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 5 und 7, § 28 Abs. 1, 3 und 6, § 29 Abs. 2, §§ 30 und 32 gelten sinngemäß.

Abschnitt III 16
Vergütung der Prüfsachverständigen

§ 34 Vergütung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 28 Abs. 6, § 30 Abs. 1 Satz 2 und 4 und § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 gelten sinngemäß.

§ 35 Vergütung der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

§ 34 gilt sinngemäß.

Siebter Teil
Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Ordnungswidrigkeiten 16

(1) Nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 LBO kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt,
  2. entgegen § 26 Abs. 5 als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit oder entgegen § 33 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz einen Nachlass gewährt,
  3. ohne Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen nach den §§ 22 oder 25 ausstellt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die anerkennende Stelle.

Achter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37 Übergangsbestimmungen 16

(1) Personen, die bisher aufgrund der Bautechnische Prüfungsverordnung vom 2. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2002 (GVOBl Schl.-H. S. 185), als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit anerkannt waren, sind in ihrer jeweiligen Fachrichtung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1.

(2) Behörden oder sonstige Stellen, die bisher aufgrund der Bautechnischen Prüfungsverordnung als Prüfämter für Standsicherheit anerkannt waren, sind Prüfämter für Standsicherheit nach § 1 Abs. 1.

(3) Personen, die bisher aufgrund der Sachverständigenverordnung vom 23. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 434) als Sachverständige bauaufsichtlich anerkannt wurden, sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen Prüfsachverständige nach § 1 Absatz 3 Nummer 1.

(4) Personen, die bisher aufgrund der Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau vom 15. Mai 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 85) als Sachverständige anerkannt waren oder als anerkannt galten, sind Prüfsachverständige nach § 1 Absatz 3 Nummer 2.

(5) Personen, die bisher aufgrund der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen in der bis zum 1. Juli 2016 geltenden Fassung als Prüfsachverständige für Brandschutz anerkannt waren, sind Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz nach § 1 Absatz 2 Nummer 2.

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 13

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Dezember 2018 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bautechnische Prüfungsverordnung 1), die Sachverständigenverordnung 2), die Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau 3) und die Bauprüfvergütungsverordnung vom 18. Juni 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 510) 4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 230), außer Kraft.

.

Bauwerksklassen Anlage 1
(zu § 27 Abs. 6 Satz 1 PPVO)

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten, wie

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie

.

  Anlage 2
(zu § 28 Abs. 1 und § 32 PPVO)


Anrechenbare Bauwerte in Euro Grundgebühr (in Euro)1) Prüfung Brandschutznachweis
Prüfung Standsicherheitsnachweis
Bauwerksklasse
1 2 3 4 5
10.000 97 145 193 241 302 _2)
15.000 134 200 267 334 418 _2)
20.000 168 252 336 420 527 _2)
25.000 201 301 402 502 629 _2)
30.000 232 349 465 581 728 _2)
35.000 263 394 526 657 824 _2)
40.000 293 439 585 731 917 _2)
45.000 322 482 643 804 1.007 _2)
50.000 350 525 699 874 1.096 _2)
75.000 484 726 1.046 1.209 1.516 _2)
100.000 609 913 1.218 1.522 1.908 354
150.000 842 1.263 1.684 2.105 2.639 489
200.000 1.060 1.590 2.120 2.650 3.322 616
250.000 1.268 1.901 2.535 3.168 3.971 736
300.000 1.466 2.200 2.933 3.666 4.594 852
350.000 1.659 2.488 3.317 4.147 5.198 963
400.000 1.846 2.769 3.692 4.614 5.783 1.072
450.000 2.028 3.042 4.056 5.070 6.355 1.178
500.000 2.207 3.310 4.413 5.517 6.914 1.281
1.000.000 3.841 5.762 7.684 9.604 12.037 2.230
1.500.000 5.313 7.973 10628 13.286 16.650 3.086
2.000.000 6.688 10.034 13.378 16.724 20.960 3.884
3.500.000 10.465 15.701 20.934 26.163 32.792 6.077
5.000.000 13.920 20.885 27.845 34.810 43.625 8.085
7.500.000 19.253 28.883 38.520 48.143 60.345 11.183
10.000.000 24.250 36.360 48.480 60.600 75.950 13.417
15.000.000 33.525 50.295 67.050 83.820 105.045 16.677
20.000.000 42.220 63.300 84.420 105.520 132.240 18.622
25.000.000 50.425 75.675 100.900 126.125 158.075 19.532
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25.000.000 Euro errechnet sich die Gebühr aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Faktoren:
  2,017 3,027 4,036 5,045 6,323 0,782
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.
2) Vergütung nach Zeitaufwand

.

Berechnungsgrundlage zur Bestimmung
des Brutto-Rauminhalts
Anlage 3
(zu § 27 Abs. 1 PPVO)

Der umbaute Raum baulicher Anlagen ergibt sich durch die äußeren Begrenzungsflächen. Es ist zu unterscheiden und getrennt zu ermitteln:

  1. umbauter Raum von allseitig umschlossenen und überdeckten baulichen Anlagen oder Teilen derselben,
  2. umbauter Raum von nicht allseitig in voller Höhe umschlossenen, jedoch überdeckten baulichen Anlagen oder Teilen derselben und
  3. umbauter Raum von baulichen Anlagen oder Teilen derselben, die von Bauteilen (z.B. Brüstung, Attika, Geländer) umschlossen, jedoch nicht überdeckt sind.

Der umbaute Raum ergibt sich aus der Summe aller Produkte aus Grundrissflächen und den über den Grundrissebenen anzusetzenden, zugehörigen Höhen (z.B. Gebäudehöhe, Geschosshöhe, Raumhöhe). Der umbaute Raum ist in m3 anzugeben. Bei baulichen Anlagen oder Teilen derselben, die nicht von senkrechten oder nicht von waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der umbaute Raum nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

Konstruktive und gestalterische Vor- bzw. Rücksprünge sowie Profilierungen und untergeordnete Bauteile (z.B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen, waagerechte Sonnenschutzkonstruktionen, Dachüberstände, Dachgauben, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe) bleiben unberücksichtigt, soweit sie die Wohn- bzw. Nutzfläche nicht verändern.

Grundrissfläche des umbauten Raumes

Die Grundrissfläche ergibt sich aus den äußeren Abmessungen der begrenzenden Bauteile in Fußbodenhöhe. Dabei sind die Außenflächen der Bauteile maßgebend, z.B. des Putzes, der Verblendung, der Verkleidung oder der Brüstung.

Überdeckte Grundrissflächen, die nicht oder nur teilweise umschlossen sind und keine äußeren Begrenzungen haben, sind nach der lotrechten Projektion der äußeren Begrenzung des überdeckenden Bauteils zu berechnen.

Anzusetzende Höhe für den umbauten Raum

Als Höhe ist anzusetzen:

  1. Bei allseitig umschlossenen und überdeckten baulichen Anlagen oder Teilen derselben
    1. bei Flächen im Untergeschoss:
      der Abstand zwischen der Unterfläche der den Fußboden tragenden Konstruktion und der Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses. Fundamente, Kiesanlagen u.Ä. sowie besondere Baukonstruktionen bleiben unberücksichtigt;
    2. bei Flächen in normalen Geschossen:
      der Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses;
    3. bei Flächen in Geschossen, deren Decke zugleich Außenfläche oder Dachfläche ist (z.B. Geschoss unter einem Luftgeschoss, Dachgeschoss): der Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Oberfläche des Daches oder der Terrasse;
    4. bei Flächen in Geschossen, deren Unterfläche zugleich Außenfläche ist (z.B. Geschoss über einem Luftgeschoss):
      der Abstand zwischen dieser Unterfläche und der Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses.
  2. Bei nicht allseitig in voller Höhe umschlossenen, jedoch überdeckten baulichen Anlagen oder Teilen derselben
    1. bei Flächen im untersten Geschoss, die durch ein allseitig umschlossenes Geschoss überdeckt sind (z.B. offene Eingangshalle eines nicht unterkellerten Bauwerks):
      der Abstand zwischen der Unterfläche der den Fußboden tragenden Konstruktion und der Unterfläche des darüber liegenden Geschosses. Fundamente, Kiesanlagen u. Ä. sowie besondere Baukonstruktionen bleiben unberücksichtigt;
    2. bei Flächen zwischen allseits umschlossenen und überdeckten Geschossen (z.B. offene Eingangshalle eines unterkellerten Bauwerks, Luftgeschoss): der lichte Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Unterfläche des darüber liegenden Geschosses;
    3. bei Flächen unter einem ebenfalls nicht allseitig umschlossenen Geschoss oder bei Flächen von Geschossen, deren Decke zugleich Außenfläche oder Dachfläche ist (z.B. Loggia, Außengang, offenes Geschoss eines Parkhauses, überdeckte Dachterrasse):
      der Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Oberfläche der Decke oder des Daches;
    4. bei Flächen von Geschossen unter einem nicht allseitig umschlossenen Geschoss, deren Unterfläche zugleich Außenfläche ist (z.B. unterster Außengang):
      der Abstand zwischen dieser Unterfläche und der Oberfläche des überdeckenden Bauteils;
    5. bei eingeschossigen Bauwerken oder Teilen derselben (z.B. Tankstelle, überdeckter Verbindungsgang, offene Pausenhalle):
      der Abstand zwischen der Unterfläche der den Fußboden tragenden Konstruktion und der Oberfläche des Daches. Fundamente, Kiesanlagen u.Ä. sowie besondere Baukonstruktionen bleiben unberücksichtigt.
  3. Bei baulichen Anlagen, die von Bauteilen umschlossen, jedoch nicht überdeckt sind, oder Teilen derselben
    1. bei Flächen über einem Geschoss (z.B. Dachterrasse):
      der Abstand zwischen der Oberfläche dieses Geschosses und der Oberkante der umschließenden Bauteile;
    2. bei Flächen auskragender Bauteile:
      der Abstand zwischen der Unterfläche dieses Bauteils und der Oberkante der umschließenden Bauteile.
_____
1) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-2-29
2) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-9-7
3) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-9-16
4) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-9-8
ENDE

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