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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

ÜTVO - Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Januar 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 30.01.2020 S. 20)
Gl.-Nr.: 2130-14-24



Archiv: 2010

Fn. 1

Aufgrund des § 17a Absatz 7 und § 26 Absatz 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

§ 1

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Satz 1 Nummer 5 LBO überwacht werden:

  1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 Meter über Gelände,
  2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3),
  3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
  4. der Einbau von Verpressankern,
  5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
  6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m2.

Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2

Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 LBO die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Satz 1 Nummer 5 LBO. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1).


ENDE

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