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Regelwerk, Bau und Planung

Landesverordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Mai 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 28.05.2014 S. 87; 16.03.2015 S. 96; 13.02.2019 S. 56 19)
Gl.-Nr. 219-7-3




Archiv: 2009

Aufgrund des § 21 des Vermessungs- und Katastergesetzes ( VermKatG) in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. S. 782), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1 Gebäude 19

(1) Gebäude, die nach § 12 Absatz 1 VermKatG im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind, sind

  1. Gebäude im Sinne des § 2 Absatz 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein, die mehr als 12 m2 Grundfläche umfassen und nicht nur zeitlich befristet errichtet sind,
  2. andere ortsfeste, oberirdische bauliche Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Abwasserbeseitigung, die mehr als 100 m3 umbauten Raum oder Behälterinhalt umfassen,
  3. sonstige ortsfeste, oberirdische Behälter, die mehr als 50 m3 Inhalt umfassen und mehr als sechs Meter Höhe aufweisen, und
  4. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als zehn Metern.

(2) Die Pflicht der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten nach § 16 Absatz 3 VermKatG, die Einmessung eines neu errichteten oder in seinem Grundriss veränderten Gebäudes zu veranlassen, umfasst alle Gebäude, die nach Absatz 1 im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind. Satz 1 gilt nicht

  1. für- Gartenlauben, deren Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz 24 m2nicht übersteigt, und
  2. für Carports, es sei denn, sie eignen sich einzeln oder in baulicher Einheit mit anderen Carports als Stellfläche für mehr als zwei Kraftfahrzeuge.

(3) Bei Gebäuden, die mindestens eine Grundfläche von 6 m2 umfassen und die

  1. .
    1. im Falle von Absatz 1 Nummer 1 vor denn 1. Januar 1975 und
    2. in den Fällen von Absatz 1 Nummern 2 bis 4 vor dem 12. Juni 2009

    errichtet wurden,

  2. die in Absatz 1 genannten Maße nicht erreichen oder
  3. nicht der Einmessungspflicht nach Absatz 2 unterliegen,

werden die Ergebnisse geeigneter Datenerhebungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters als topographische Merkmale übernommen.

(4) Gebäude, die im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, werden dort gelöscht, wenn das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) Kenntnis erhält, dass sie örtlich nicht mehr vorhanden sind.

§ 2 Hinweise zu Nachweisen anderer öffentlicher Stellen

(1) Im Liegenschaftskataster werden folgende Hinweise geführt:

  1. "Flurbereinigung", wenn ein Flurstück in ein Verfahren nach §§ 1, 86, 87, 91 oder 103a des Flurbereinigungsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), einbezogen ist, und
  2. "Umlegung", wenn ein Flurstück in ein Verfahren nach §§ 45 oder 80 des Baugesetzbuches einbezogen ist.

Die Hinweise können um Art, ausführende Stelle, Name und Stand des Verfahrens ergänzt werden.

(2) Im Liegenschaftskataster wird der Hinweis "Baulast" geführt, wenn ein Flurstück von einer im Baulastenbuch eingetragenen Baulast betroffen ist, die Flurstücksbezeichnungen in dem jeweiligen Verzeichnis in Übereinstimmung mit den Bezeichnungen des Liegenschaftskatasters geführt werden und die das Verzeichnis führende Stelle mit dem LVermGeo SH eine Vereinbarung über die ständige Mitteilung von Änderungen getroffen hat. Der. Hinweis kann um die Baulastenblattnummer ergänzt werden.

(3) Im Liegenschaftskataster wird der Hinweis "Wasser- und Bodenverband" sowie der Name des Wasser- und Bodenverbandes geführt, wenn ein Flurstück im Bereich eines Wasser- und Bodenverbandes liegt und der Wasser- und Bodenverband mit dem LVermGeo SH eine Vereinbarung über die ständige Mitteilung von Änderungen getroffen hat.

§ 3 Automatisierte Übermittlung und automatisierte Abrufverfahren

(1) Das LVermGeo SH richtet die automatisierte Übermittlung und das automatisierte Abrufverfahren von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Absatz 1 VermKatG ein und protokolliert die Übermittlung und die Abrufe der Daten. Die Protokollierung erfolgt automatisiert. Die entsprechenden Daten sind mindestens ein Jahr aufzubewahren. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

(2) Personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 VermKatG dürfen nur automatisiert übermittelt oder automatisiert abgerufen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Daten nicht von Unberechtigten eingesehen werden können.

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