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Regelwerk

Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Teile a und B
Ausgabe 2009

- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Juni 2010
(GVOBl. Sch.H. Nr. 14 vom 29.07.2010 S. 503aufgehoben)
Gl.Nr. 707-5-7



Zur aktuellen Fassung

Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr

Vom 18. Juni 2010

Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 des Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetzes ( MFG) vom 17. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 432, ber. S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. S. 364), macht das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr bekannt:

1. Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 MFG anzuwendende Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A, wird in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 a vom 15. Oktober 2009) für verbindlich erklärt. § 3 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie § 20 Abs. 3 finden bis einschließlich zum 31. Dezember 2010 keine Anwendung. § 12 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz findet keine Anwendung.

2. Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 MFG anzuwendende Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, wird in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 a vom 15. Oktober 2009) für verbindlich erklärt.




Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für BauleistungenVOB/a Ausgabe 2009
-Schleswig-Holstein -
(Amtsbl. Schl.H. vom 01.11.2010 S. 947)
Gl.Nr. 7220.27



Runderlass des Innenministeriums vom 18. Oktober 2010 - IV 66 - 517.21 -

Mit der VOB/a 2009 haben sich die Regelungen über die Wertung, speziell den Ausschluss von Angeboten, die nicht die geforderten Preise, Erklärungen oder Nachweise enthalten, wesentlich geändert. Hierzu gebe ich folgende Hinweise:

Fehlender Preis

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/a "müssen" die geforderten Preise erklärt werden.

Nunmehr ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c, zweiter Halbsatz eine Wertung bei Fehlen einer unwesentlichen Position zulässig (Hinweis: Die Preisangabe Null ist keine fehlende Preisangabe). Der Begriff "unwesentliche" Position ist auch im Vergabehandbuch (VHB) des Bundes nicht näher beschrieben, eine Klärung des Rechtsbegriffs wird durch die Rechtsprechung erfolgen. Die Vergabestellen haben hier (noch) einen weiten Beurteilungsspielraum.

Fehlt in einem Angebot lediglich bei einer einzigen Position der Preis, ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine unwesentliche Position handelt. Die Unwesentlichkeit ist meist unter quantitativen wertmäßigen Gesichtspunkten im Vergleich zur Gesamtleistung zu sehen. Als Maßstab kann gelten, dass der Durchschnittspreis Gesamtpreis für diese Position nicht größer ist als ca. ein Prozent der Angebotssumme des jeweiligen Angebotes.

Wenn die Unwesentlichkeit festgestellt wurde, ist in der rechnerischen Prüfung der fehlende Preis mit 0,00 Euro einzusetzen. Zusätzlich ist die Angebotsendsumme mit dem höchsten für diese Position angebotenen Preis zu ermitteln. Ändert sich hierdurch der Rang dieses Angebotes, ist es auszuschließen. Ändert sich der Rang nicht, ist das Angebot weiter unter der Annahme des höchsten Wettbewerbspreises für die betreffende Position zu prüfen und zu werten. Die so ermittelte Angebotsendsumme ist auch in der Niederschrift über die Angebotseröffnung zu vermerken.

Durch Zuschlag auf ein solches Angebot kommt der Vertrag ohne die in der betreffenden Position beschriebene Leistung zustande. Der Auftraggeber kann mit dem Zuschlag auch die Leistung um die nicht verpreiste Position erweitern ( § 18 Abs. 2 VOB/A). Die Preisbildung erfolgt auf der Basis der Urkalkulation des Bieters.

Fehlende Erklärungen und Nachweise

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/a sind fehlende geforderte Erklärungen und Nachweise unter Fristsetzung (sechs Kalendertage) zwingend nachzufordern. Mit dieser Regelung werden praktisch alle Fälle eines unvollständigen Angebotes umfasst, die nicht in Spezialbestimmungen der Ausschlusstatbestände des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VOB/a geregelt sind. Grundsätzlich hat der Auftraggeber kein Ermessen, sondern muss die fehlenden Erklärungen/ Nachweise nachfordern; verzichtbar (in Dokumentation aufnehmen) sind lediglich Nachforderungen in Fällen; wo das Angebot (aufgrund des Preisspiegels) keinerlei Chance hat, in den Kreis der Angebote der engeren Wahl nach § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/a zu kommen. Dies widerspricht nicht dem Diskriminierungsverbot des § 2 Abs. 2 VOB/A.

Der Auftraggeber hat die Absendung der Nachforderungen in der Dokumentation (Vergabevermerk) ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Sechs-Kalendertage-Frist beginnt vom Tag nach der Absendung. Das Angebot ist wegen Unvollständigkeit auszuschließen, wenn die Vorlage nicht innerhalb der Frist erfolgt.

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