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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

WasBauPVO - Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. November 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 28.11.2019 S. 527; 20.04.2022 S. 574aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-14-20



Zur aktuellen Fassung

Fn. 1

Archiv 1999, 2009

Aufgrund des § 83 Absatz 5a der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

§ 1

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie §§ 18, 19, 20, 22 bis 26 LBO erforderlich:

  1. Abwasserbehandlungsanlagen
    1. Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu acht m3/Tag bemessen sind,
    2. Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
    3. Fettabscheider,
    4. Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
    5. Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
    6. Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu acht m3/Tag bemessen sind,
    7. Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
    8. Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
    9. Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen,
  2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
    1. Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
    2. Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
    3. Behälter,
    4. Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
    5. Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen.
      § 17a Absatz 5 LBO bleibt unberührt.

§ 2

§ 17b Absatz 2 LBO bleibt unberührt. § 1 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 2 tragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft und mit Ablauf des 30. Dezember 2024 außer Kraft.

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1) sind beachtet worden.

2) Verordnung (EU) Nummer 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 S. 5, ber. 2013 ABl. L 103 S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 S. 1).

ENDE

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