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Regelwerk

Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen
- Schleswig-Holstein -

Vom 25. November 2003
(ABl. Nr. 48 vom 01.12.2003 S. 893;22.10.2008 S. 981aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2320.2


zur aktuellen Fassung

Gemeinsamer Runderlass
des Innenministeriums, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Ergänzung des Gemeinsamen Runderlasses vom 4. Juli 1995)

Bezug: Gemeinsamer Runderlass der Ministerin für Natur und Umwelt, des Innenministers, des Ministers für Finanzen und Energie und der Ministerpräsidentin - Landesplanungsbehörde - vom 4. Juli 1995 (Amtsbl. Schl.-H. S. 478)

1 Vorbemerkungen

Die landesweiten "Teilfortschreibungen 1997 und 1998 der Regionalpläne zur Festlegung von Eignungsräumen für die Windenergienutzung" auf der Basis des Bezugserlasses vom 4. Juli 1995 haben Eignungsgebiete für die Windenergienutzung einschließlich erforderlicher Abstandsregelungen als Ziel der Raumordnung festgelegt und weitreichende Regelungen zum planerischen Umgang mit Windkraftanlagen im Übrigen getroffen. Auf Grund der Ausweisung von Eignungsgebieten in den Raumordnungsplänen ist außerhalb der ausgewiesenen Flächen die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen (landesplanerisches Ziel) und innerhalb der Flächen die besondere Eignung des Gebietes für die Windenergienutzung definiert (landesplanerischer Grundsatz).

Die Regionalpläne sehen u. a. eine Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen einschließlich Flügelspitze (Gesamthöhe) auf 100 m über Grund als landesplanerischen Grundsatz vor.

Der Stand der Regionalplanung ergibt sich aus der Anlage 1.

Landesplanerische Ziele sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und von den Gemeinden darüber hinaus im Rahmen ihrer Bauleitplanung zu beachten (§ 4 ROG, § 1 Abs. 4 BauGB).

Ein landesplanerischer Grundsatz ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen in der Abwägung zu berücksichtigen; er ist im Gegensatz zu einem landesplanerischen Ziel nicht zwingend einzuhalten. In Genehmigungsverfahren (Baugenehmigung oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung) für Windkraftanlagen innerhalb der Eignungsgebiete spielt der landesplanerische Grundsatz keine Rolle. Er kann auch im Rahmen des § 35 Abs.1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB nicht als öffentlicher Belang herangezogen werden, um einen Antrag abzulehnen.

Die neuen Generationen von Windkraftanlagen werden immer häufiger eine Gesamthöhe von 100 m überschreiten. Eine erneute Teilfortschreibung der Regionalpläne mit Blick auf höhere Windkraftanlagen ist derzeit nicht beabsichtigt.

Neu geregelt wird durch diesen Erlass die Bemessung des Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft. Es hat sich gezeigt, dass die bisherige Regelung des Ausgleichs auf Basis der Leistung der Windkraftanlage dem erforderlichen Umfang des Ausgleichs nicht gerecht wird. Da der Eingriff im Wesentlichen in einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes besteht, ist eine Bestimmung des Ausgleichs nach Gestalt und Größe der Windkraftanlage und der Wertigkeit des Landschaftsbildes sachgerechter.

Abschnitt IV, Ziffer 6 (Eingriffs-/ Ausgleichsproblematik) des Bezugserlasses vom 4. Juli 1995 wird durch Ziffer 5 dieses Erlasses ersetzt. In allen anderen Punkten bleibt der Bezugserlass in vollem Umfange gültig. Er wird durch diesen Erlass ergänzt, soweit es um Windkraftanlagen von über 100 m Gesamthöhe geht.

Sollen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von über 100 m errichtet werden, ist eine Vergrößerung der Abstände zur Bebauung entsprechend der zunehmenden Gesamthöhe notwendig. Faktoren wie der Schutz der Bevölkerung, die Beeinflussung des Landschaftsbildes und die Belange des Vogelzuges gewinnen an Bedeutung. Zudem schließen Bestimmungen zur Flugsicherheit im zivilen und militärischen Bereich Anlagen mit über 100 m Gesamthöhe in bestimmten Gebieten aus.

Bei den Teilfortschreibungen der Regionalpläne sind die Auswirkungen von Windkraftanlagen bis 100 m Gesamthöhe abgewogen und danach die Eignungsgebiete, Abstände usw. festgelegt worden. Das heißt, dass höheren Anlagen noch, sofern im Einzelfall berechtigt, öffentliche Belange entgegengehalten werden können (s. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Auch große, raumbedeutsame Windkraftanlagen sind privilegierte Anlagen; daher kann ein Antrag nur bei Entgegenstehen öffentlicher Belange abgelehnt werden. Eine bloße Beeinträchtigung öffentlicher Belange rechtfertigt keine Ablehnung.

Auf Abstände, die sich verbindlich aus bauordnungsrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Vorschriften ergeben, wird nicht abschließend eingegangen; sich hieraus ergebende Erfordernisse bleiben unberührt (siehe auch Ziffer 3.6).

Der Erlass will den Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung und den Genehmigungsbehörden Entscheidungshilfen für die planerische Zulässigkeit an die Hand geben.

2 Zulässigkeit von Windkraftanlagen

In den Regionalplänen sind flächendeckend für das ganze Land abschließend Ziele für die Nutzung des Außenbereichs durch Windkraftanlagen durch die Festlegung von Eignungsgebieten formuliert worden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, für diese Gebiete Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und vor allem auch Bebauungspläne) aufzustellen. Die Gemeinden können und sollten von ihrem Recht zur Steuerung der gemeindlichen Entwicklung Gebrauch machen.

Im Folgenden wird zusammengefasst die geltende Rechtslage zur Zulässigkeit von Windkraftanlagen innerhalb und außerhalb von Windenergieeignungsgebieten sowohl mit Blick auf das Planungs- als auch auf das Genehmigungsrecht behandelt.

2.1 Zulässigkeit innerhalb der in Regionalplänen dargestellten Eignungsgebiete

Auf Grund der Ausweisung von Eignungsgebieten in den Raumordnungsplänen ist außerhalb der ausgewiesenen Flächen die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen (landesplanerisches Ziel) und innerhalb der Flächen die besondere Eignung des Gebietes festgestellt (landesplanerischer Grundsatz). Damit ist auf der Maßstabsebene der Raumordnung das Erforderliche getan, um die Errichtung von Windkraftanlagen auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren und an anderen Stellen auszuschließen.

Darüber hinaus haben etliche Gemeinden von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, über die Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) die Feinsteuerung innerhalb der Windenergieeignungsgebiete vorzunehmen.

2.1.1 Zulässigkeit auf Basis der Regionalplanung

Innerhalb der in den Regionalplänen ausgewiesenen Eignungsgebiete sind Windkraftanlagen grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB zulässig. Soweit entgegenstehende öffentliche Belange bei der Ausweisung der Eignungsgebiete bereits abgewogen worden sind, können sie einem Genehmigungsantrag nicht mehr entgegen gehalten werden. Die weitaus meisten Belange, wie z.B. der Schutz charakteristischer Landschaftsräume, wurden bei Ausweisung der Eignungsgebiete auf der Maßstabsebene der Regionalplanung bereits berücksichtigt. Allerdings kann dies in der ganzen Tragweite lediglich für die Errichtung von Windkraftanlagen bis 100 m bestätigt werden, so dass für höhere Anlagen eine Einzelfallbeurteilung noch erforderlich werden kann.

Als zusätzliche Belange, die im Genehmigungsverfahren für Anlagen über 100 m zu prüfen sind, kommen daher insbesondere in Betracht:

2.1.2 Zulässigkeit im Geltungsbereich von Bauleitplänen

Die Gemeinden können die in der Regionalplanung dargestellten Eignungsgebiete durch die Bauleitplanung einschränken und ihre Ausnutzung (räumliche Lage der Anlagenstandorte u. ä.) steuern. Dabei sind die landesplanerischen Vorgaben zu beachten; wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.2.2 des Gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums, der Ministerpräsidentin - Landesplanungsbehörde -, des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten und des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 27. August 1996 (Amtsbl. Schl.-H. S. 626) verwiesen.

Der Flächennutzungsplan kann zwar auch Darstellungen zur Gesamthöhe von Windkraftanlagen enthalten (s. § 16 Abs. 1 BauNVO). Sie sind allerdings nur für den aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplan von Bedeutung, im Genehmigungsverfahren entfalten diese Darstellungen keine rechtliche Wirkung.

Die Gemeinde sollte, wenn sie ins Einzelne gehende Festsetzungen treffen will, einen Bebauungsplan aufstellen. Der Bebauungsplan (einschließlich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) kann z.B. die maximal zulässige Gesamthöhe der Anlagen festsetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Erlass vom 27. August 1996 a. a. O. verwiesen.

2.2 Zulässigkeit außerhalb der in Regionalplänen dargestellten Eignungsgebiete

Außerhalb der Eignungsgebiete ist die Errichtung neuer Windkraftanlagen unzulässig, soweit die Regionalplanung keine Ausnahmeregelungen enthält.

Windkraftanlagen, die vor Teilfortschreibung der Regionalpläne außerhalb der Eignungsgebiete zulässigerweise errichtet wurden, genießen Bestandsschutz. Sie dürfen repariert werden. Ein Ersatzbau oder ein Austausch konstruktiver Teile, die einen Standfestigkeitsnachweis erfordern oder die eine typenänderung bewirken, ist durch den Bestandsschutz nicht gedeckt.

Die Regionalplanung lässt allerdings eine Erneuerung oder Aufrüstung zulässigerweise errichteter Windkraftanlagen als Ausnahme zu, wenn

Die Ausnahme gilt in der Regel nicht für solche Windkraftanlagen, die die in dem Bezugserlass genannten Abstände nicht einhalten und/oder die künftige Siedlungsentwicklung von Gemeinden behindern.

2.3 Zulässigkeit von Windkraftanlagen als Nebenanlagen

Windkraftanlagen sind als Nebenanlagen von im Außenbereich privilegierten Betrieben (§ 35 Abs. 1 BauGB) zulässig. Bei Anlagen von mehr als 100 m Höhe kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie wegen ihrer Größe und Leistung keine Nebenanlagen mehr sind (im Einzelnen siehe Bezugserlass vom 4. Juli 1995, Abschnitt II).

2.4 Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Innenbereich

Windkraftanlagen sind gewerbliche Anlagen und daher in Gewerbe- oder Industriegebieten oder in Gebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB, die einem Gewerbe- oder Industriegebiet entsprechen, grundsätzlich zulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit bzw. das Gebot des Einfügens ist im Einzelfall zu prüfen.

3 Abstände zwischen Windkraftanlagen und anderen Flächennutzungen

Für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 100 m über Grund sind die erforderlichen Abstände bereits im Bezugserlass festgelegt; diese sind über die Regionalplanung abgesichert und als Ziele der Raumordnung zwingend einzuhalten. Sie geben als Zielsetzung auch keinen Spielraum für eine künftige Ausdehnung der Siedlungsflächen in Richtung auf die Windkraftanlage(n) hin.

Ob in Einzelfällen die Festlegung größerer einzuhaltender Abstände erforderlich wird, bleibt der Entscheidung in dem jeweiligen Genehmigungsverfahren vorbehalten.

Für Windkraftanlagen mit über 100 m Gesamthöhe gelten die nachstehend fortentwickelten Abstandsempfehlungen und -regelungen.

3.1 Visuelle Wirkung von Windkraftanlagen

Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 meter können in der eher kleinteiligen, flachen Struktur der schleswig-holsteinischen Landschaft als weit hin sichtbare Bauwerke eingestuft werden. Für die tatsächliche visuelle Wahrnehmbarkeit von Windkraftanlagen spielen Faktoren wie zum Beispiel die Transparenz der Landschaft und Wettereinflüsse eine entscheidende Rolle. Lässt man diese unberücksichtigt, so ergibt sich das Ausmaß der Sichtbarkeit von Windkraftanlagen im Wesentlichen aus dem natürlicherweise gegebenen Blickfeld des Betrachters.

Der vertikale Sehwinkel des menschlichen Auges beträgt etwa 37° (davon 27° über der Horizontalen), der horizontale Sehwinkel beträgt 54° (vgl. Abb. 1)

Abb. 1: Blickfeld des Betrachters - Sehwinkel vertikal und horizontal (aus: Windfibel des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg)

Eine Windkraftanlage nimmt somit in Abhängigkeit von ihrer Höhe und der Entfernung vom Standpunkt des Betrachters einen bestimmten Teil des Blickfeldes ein und wirkt je nach Entfernung und Größe unübersehbar, dominant oder subdominant (siehe Tabelle 1).

Tab. 1: visuelle Wirkzonen - Darstellung an Hand von Beispielen für Windkraftanlagen (WKA) mit 150 m, 100 m und 80 m Gesamthöhe (aus: Windfibel des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg, ergänzt um Spalten 2 und 3)

Wirkzone Distanzen bei WKA-Höhe 150 m Distanzen bei WKA-Höhe 100 m Distanzen bei WKA-Höhe 80 m Beschreibung der Wirkung von WKA, die maßgebend für die Abstandsbildung ist
1 2 3 4 5
Nahzone
Mikroebene
< 300 m < 190 m < 150 m Abstand ist zur Wahrnehmung der vollen Objektgröße zu klein, das Objekt ist nur durch Umherblicken erkennbar
I Vordergrund 300 m - 570 m 190 m - 400 m 150 m - 300 m Blickbindungszone, Objekt ist unübersehbar, WKa nimmt ein ganzes bis 1/2 des Blickfeldes ein
II Mittelzone/ Mittelgrund 570 m - 1.100 m 400 m - 800 m 300 m - 600 m Vollansicht, dominant, voller Umriss der Objektgestalt ist mit einem Blick erfassbar. WKa nimmt 1/2 bis 1/4 des Blickfeldes ein
III Fernzone/ Hintergrund 1.100 m - 2.800 m 800 m - 2.000 m 600 m - 1.500 m Ansicht, subdominant, WKa nimmt 1/4 bis 1/10 des Blickfeldes ein
Fernsicht 2.800 m - 40 km 2.000 m - 35 km 1.500 m - 30 km Max. Sichtbarkeitszone
In maximaler Entfernung nur bei sehr guten Sichtverhältnissen, optimaler Beleuchtung und weißer Farbe noch wahrnehmbar

3.2 Abstände aufgrund landesplanerischer Überlegungen, städtebaulicher Gesichtspunkte und des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots

Landesplanerische Überlegungen, städtebauliche Gesichtspunkte und das nachbarliche Rücksichtnahmegebot zwingen zur Einhaltung von Mindestabständen, die insbesondere von der Höhe der Anlage abhängen.

Wesentlich für die Empfehlung größerer Abstände insbesondere zwischen Siedlungsnutzungen und Windkraftanlagen ist die landesplanerische Vorsorge; vor allem Städte und Gemeinden mit Entwicklungsfunktionen sollen sich dadurch künftig Flächenerweiterungen für die Siedlungsentwicklung erhalten.

Städtebauliche Gesichtspunkte fordern u. a. die Rücksichtnahme auf das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB), eine Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange (§ 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB) sowie die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB).

Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verlangt, Windkraftanlagen nicht so dicht an Einzelhäuser und Siedlungen heranzurücken, dass die Anlage erdrückend wirkt.

Bereits dem Bezugserlass und den Grundgedanken der Teilfortschreibungen der Regionalpläne zur Festlegung der Windenergieeignungsgebiete lag die Erkenntnis zugrunde, dass Einzelhäuser, Splittersiedlungen, bebaute ländliche und städtische Siedlungen, Erholungsgebiete (wie zum Beispiel Ferienhaus- / Wochenendhausgebiete und Campingplätze) usw. unterschiedlich hohe Schutzansprüche haben. Deshalb orientieren sich bereits die Abstände für Windkraftanlagen mit bis zu 100 m Gesamthöhe, die im Bezugserlass festgelegt sind, an den in Tabelle 1, Spalte 5, beschriebenen Wirkzonen:

Tab. 2: auszugsweise Darstellung der geltenden Abstände des Bezugserlasses*) für Windkraftanlagen bis 100 m Gesamthöhe

Kategorie Abstand gem. Bezugserlass Ableitung aus Tabelle 1
Abstand zu Einzelhäusern u. Siedlungssplittern (bis 4 Häuser):
300 m
Blickbindungszone im Bereich zwischen 190 m und 400 m (Vordergrund)
Abstand zu ländlichen Siedlungen:
500 m
dominante Ansicht im Bereich zwischen 400 m und 800 m (Mittelzone)
Abstand zu städtischen Siedlungen, Ferienhaus- / Wochenendhausgebieten und Campingplätzen:
1.000 m
subdominante Ansicht im Bereich zwischen 800 m und 2.000 m (Fernzone)

Bezogen auf eine 100 m hohe Anlage betragen sie somit das 3-fache, 5-fache bzw. 10-fache der Anlagenhöhe.

Daraus leitet sich die landesplanerische Empfehlung ab, dass die Abstände zu Anlagen mit über 100 m Gesamthöhe so gewählt werden sollen, dass auch diese keinen größeren Teil des Blickfeldes einnehmen, als bisher die 100 m hohen Anlagen. Dies ist gewährleistet, wenn die Abstände, ausgehend von den Abständen zu 100 m hohen Windkraftanlagen mindestens linear in Abhängigkeit von der Höhe mit den vorgenannten Faktoren vergrößert werden.

Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot kann als ausreichend berücksichtigt angesehen werden, wenn zwischen Windkraftanlagen und sonstigen baulichen Anlagen die in Ziffer  3.3, Zeile 1 der Tabelle 3 beschriebenen Abstände eingehalten werden.

Es kann auch davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der vorgesehenen Abstände und der sonstigen Hinweise einem Vorhaben in der Regel öffentliche Belange nicht mehr entgegen stehen.

Die Abstände können je nach Lage des Einzelfalls verringert oder vergrößert werden. So kann z.B. die Lage einer Windkraftanlage im Norden eines Wohnhauses oder ihre teilweise Abdeckung durch einen Hügel es rechtfertigen, den Abstand zu verringern, während eine Häufung von Anlagen eine Vergrößerung notwendig machen kann. Zu berücksichtigen ist auch die Schutzbedürftigkeit eines Baugebietes (Beispiel: Wohnhaus in einem WA-Gebiet oder Wohnung eines Betriebsleiters in einem GE-Gebiet). Die Regelungen des § 6 LBO bleiben unberührt.

3.3 Abstandsempfehlungen auf Basis der Ziffer 3.2

Beispielhaft lassen sich die Abstände für Windkraftanlagen mit unterschiedlichen Gesamthöhen über 100 m aus Tabelle 4 ablesen; für alle Windkraftanlagenhöhen (h) über 100 m berechnen sich die jeweils erforderlichen Abstände (A) nach folgenden Formeln:

Tab. 3: Berechnungsformeln für Abstände zwischen Windkraftanlagen und anderen Flächennutzungen

 1 Abstand zu Einzelhäusern u. Siedlungssplittern (bis 4 Häuser): a = 3,5 x h
 2 Abstand zu ländlichen Siedlungen: a = 5 x h
 3 Abstand zu städtischen Siedlungen, Ferienhaus- / Wochenendhausgebieten und Campingplätzen (Erholungsgebieten): a = 10 x h

Es wird empfohlen, bei der Planung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) vorbehaltlich örtlicher Besonderheiten die in Tabelle 3 angegebenen Abstände einzuhalten. Dies dient der Minimierung der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB). Auch neue Baugebiete sollen nicht näher als die vorgenannten Abstände an Windkraftanlagen heranrücken. Will die Kommune sich künftige Entwicklungsmöglichkeiten sichern, müsste sie noch größere Abstände als die hier zwischen Windkraftanlagen und baulichen Nutzungen genannten wählen. Denn eine spätere Ausweitung der Siedlungsflächen kann bei geringen Abständen daran scheitern, dass eine Bebauung in Richtung der Windkraftanlage aus Gründen des Immissionsschutzes ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Dies gilt zwar weniger bei der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen, kann jedoch bei der Ausweisung besonders schutzwürdiger Gebiete (reine und allgemeine Wohngebiete) von Bedeutung sein.

Zu klassifizierten Straßen, Schienenstrecken und Hochspannungsleitungen sollte mindestens ein an bauordnungsrechtliche Bestimmungen angelehnter Abstand von "1 x h" (Gesamthöhe der Windkraftanlage) bei der Festlegung von Einzelstandorten eingehalten werden.

Tab. 4: Fallbeispiele für landesplanerische und bauplanungsrechtliche Abstandsempfehlungen zu Windkraftanlagen mit über 100 m Gesamthöhe.
Die Abstände lassen sich jeweils zu den Kategorien Vordergrund (V), Mittelgrund (M) und Hintergrund (H) der Tabelle 1 zuordnen.

  Kategorie Gesamthöhe der Windkraftanlagen
Bis 100 m
(gem. Bezugserlass)
110 m 120 m 130 m 140 m 150 m "n" m
1.*) Einzelhäuser, Siedlungssplitter (bis 4 Häuser) 300 m
(V)
385 m
(V)
420 m
(V)
455 m
(V)
490 m
(V)
525 m
(V)
3,5 x "n"
(V)
2. Ländliche Siedlungen 500 m
(M)
550 m
(M)
600 m
(M)
650 m
(M)
700 m
(M)
750 m
(M)
5 x "n"
(M)
3. Städtische Siedlungen, Ferienhaus- / Wochenendhausgebiete und Campingplätze (Erholungsgebiete) 1.000 m
(H)
1.100 m
(H)
1.200 m
(H)
1.300 m
(H)
1.400 m
(H)
1.500 m
(H)
10 x "n"
(H)
*) Die Abstände zu Einzelhäusern und Siedlungssplittern entsprechen den Abständen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots - s. Ziffer 3.2

Die Abstände werden vom Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes mit dem Radius des Rotors gemessen.

Für die anderen im Bezugserlass genannten Flächennutzungen werden keine neuen Abstandserfordernisse definiert; es verbleibt in diesen Fällen bei den über die Regionalplanung festgelegten Abständen bzw. einer Einzelfallentscheidung - s. Anlage 2.

3.4 Abstände zu Kulturdenkmalen

Die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Denkmalschutzgesetz). Eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ist ferner erforderlich, wenn die Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb eines festgelegten Denkmalbereiches oder in seiner Umgebung geeignet ist, den Denkmalbereich wesentlich zu beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Denkmalschutzgesetz). Die Abstände der Windkraftanlagen werden durch die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bestimmt.

Auch die Errichtung von Windkraftanlagen in Grabungsschutzgebieten bedarf einer denkmalrechtlichen Genehmigung.

3.5 Naturschutzfachliche Abstände

Die Errichtung von Windkraftanlagen ist ein genehmigungsbedürftiger Eingriff in Natur und Landschaft (§§ 7, 7a LNatSchG). Bei der Abwägung spielt die Wertigkeit des Landschaftsbildes eine besondere Rolle (siehe hierzu Ziffern 5.3 und 5.4). Zu entscheiden ist auch über die Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen bzw. eine Ausgleichszahlung.

Vorab ist zu prüfen, ob durch Minimierungsmaßnahmen der Eingriff verträglicher gestaltet werden kann, z.B. durch

Grundsätzlich sind mit dem Ziel der Minimierung von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes gegenüber besonders schutzwürdigen Gebieten (s. Tabelle 5) Mindestabstände einzuhalten. Die in Tabelle 5 festgelegten Abstände orientieren sich an einschlägigen Fachgutachten zu Störeffekten von Windkraftanlagen unter anderem auf die Avifauna.

Für Windkraftanlagen mit mehr als 100 m Gesamthöhe ergeben sie sich aus den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Formeln (für Windkraftanlagen bis 100 m Gesamthöhe wird auf den Bezugserlass - dargestellt in der Anlage 2 zu diesem Erlass - verwiesen):

Tab. 5: Naturschutzfachliche Abstände für Anlagen über 100 m Gesamthöhe

  • Nationalparke, Naturschutzgebiete (auch geplante, soweit die Gebiete einstweilig sichergestellt sind, in Landschaftsrahmenplänen ausgewiesen sind und/oder ein Verfahren nach § 53 LNatSchG eingeleitet ist),
  • sonstige Schutzgebiete (u. a. nach Ramsar-Konvention, NATURA 2000-Gebiete) und
  • besonders schutzwürdige Wasserflächen und Strandwälle/Küstendünen
A = 4 x h minus 200 m
  • Gewässer 1. Ordnung und Gewässer mit Erholungsschutzstreifen
a = h minus 50 m

Ihrer Einhaltung kommt in Räumen mit hochwertigem Landschaftsbild, insbesondere wenn diese zusätzlich auch noch eine Erholungsfunktion haben, besondere Bedeutung zu.

Die Prüfung des Einzelfalls bleibt davon unberührt; insbesondere kann es erforderlich sein, z.B. wenn besonders empfindliche Tierarten betroffen sind, den Abstand der Windkraftanlagen zu den Schutzgebieten zu vergrößern.

3.6 Abstände auf Grund spezieller Regelungen

Die nach diesem Erlass vorgesehenen Abstände zwischen Windkraftanlagen mit über 100 m Gesamthöhe und anderen Nutzungen sind keine verbindlichen Vorgaben für das Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen. Ergeben sich im Einzelfall andere Abstände aufgrund spezieller Rechtsvorschriften (insbes. BImSchG, LBO, Denkmalschutzgesetz), sind diese maßgebend.

Bei Anlagen mit mehr als 150 m Gesamthöhe und einer größeren Leistung als 3 MW ist nach dem derzeitigen Stand der Technik bereits erkennbar, dass aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unter Umständen größere Abstände erforderlich werden können, als sie sich aus der für Anlagen über 100 m Gesamthöhe entwickelten Abstandsformel gemäß Ziffer 3.3 Tabelle 3 ergeben

4 Höhenbeschränkungen

4.1 Höhenbeschränkungen zum Schutz der zivilen und militärischen Luftfahrt

Grundsätzlich sind bei der Errichtung von Windkraftanlagen die Luftfahrtbehörden zu beteiligen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch Bauwerke, deren Höhe niedriger als 100 m über Grund ist, vom Luftverkehrsgesetz betroffen sein können. Zur Sicherung des zivilen und militärischen Flugverkehrs bestehen im Umgebungsbereich von Flughäfen und Verkehrslandeplätzen Höhenbeschränkungen für bauliche Anlagen (Einzelheiten ergeben sich aus dem Luftverkehrsgesetz, § 12 Abs. 3). Tab. 6 gibt einen Überblick über diejenigen Windenergieeignungsräume, die von dieser Höhenbeschränkung betroffen sind.

Tab. 6: Eignungsräume, die aufgrund von Flugsicherheitsbestimmungen derzeit Höhenbeschränkungen unterliegen


Gemeinde, betroffener Eignungsraum Einschränkungen aufgrund von Flugsicherheitsbestimmungen
Owschlag Maximal 100 m bei Ersatz der bestehenden Anlagen (Repowering)
Leck Weitere Windkraftanlagen nur als vorübergehende Hindernisse zugelassen (s. nachstehenden Text.),
bei Repowering über 100 m problematisch (Einzelfallprüfung)
Braderup Maximal. 87 m über Grund
Bosbüll Bis maximal 100 m über Grund
Schafflund, Sprakebüll Einzelfallprüfung,
keine generelle Ablehnung von über 100 m Gesamthöhe
Behrendorf Zwischen 92 m und maximal 99 m
Olderup, Horstedt Nur vorübergehende Hindernisse (auch über 100 m) zugelassen
Oster-Ohrstedt, Wester-Ohrstedt, Schwesing, Ahrenviöl Bis maximal 100 m
Rantrum Bis maximal 100 m
Christinenthal Bis maximal 100 m
Reher 2 Windkraftanlagen bis 103 m / 96 m über Grund zugelassen, alle weiteren max. 57 m über Grund
Looft Im südlichen Teil keine Windkraftanlagen wegen Funkfeuer, im nördlichen Teil über 100 m problematisch, Einzelfallprüfung

Der NATO-Flugplatz Leck wird auch in Zukunft aufrechterhalten. Zur Zeit ruht der Flugbetrieb, kann aber jederzeit wieder aufgenommen werden. Deshalb besteht der militärische Bauschutzbereich weiter. Das gleiche gilt für den Flugplatz Husum. Zur Zeit wird dieser Platz zivil mitbenutzt. Die Überwachung dieses Bauschutzbereiches ist an die Landesluftfahrtbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Kiel) abgegeben worden, die auch die militärischen Interessen wahrnimmt. Für beide Flugplätze gilt, dass vorübergehende Hindernisse errichtet werden dürfen, solange der Flugbetrieb ruht. Im Falle einer Reaktivierung der Flugplätze sind die Hindernisse innerhalb von 6 Monaten zurückzubauen oder zumindest auf die maximal zulässige Höhe zu reduzieren.

Ferner gilt für bauliche Anlagen im Bereich von Richtfunkstrecken der Bundeswehr auf einer Korridorbreite von 200 m eine Höhenbeschränkung auf 100 m. Bei allen Anträgen zur Errichtung von Windkraftanlagen über 100 m ist durch Abfrage bei der Wehrbereichsverwaltung zu prüfen, ob Richtfunktrassen berührt werden. Die Richtfunktrassen sind bei jedem Antrag neu abzufragen, da sie sich häufig ändern. Bereits errichtete Windkraftanlagen über 100 m Gesamthöhe genießen bei einer späteren Verlegung von Richtfunktrassen Bestandsschutz.

Für alle Windkraftanlagen über 100 m Gesamthöhe ist nach § 14 Luftverkehrsgesetz eine Kennzeichnung als Luftfahrthindernis gemäß Richtlinie für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen erforderlich. Im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit sollte eine Kennzeichnung verwendet werden, die vom Boden aus betrachtet möglichst unauffällig ist.

4.2 Höhenbeschränkung auf Grund des regionalen und überregionalen Vogelzuges

Viele Zugvögel und heimische Vogelarten bevorzugen Flughöhen zwischen 100 m und 150 m. In den Bereichen von Meer-Land-Übergängen sind darüber hinaus Vertikalbewegungen beim Vogelzug durch Steig- und/oder Sinkflüge zu beobachten.

Ein im Auftrage des Landesamtes für Natur und Umwelt erstelltes Gutachten ("Vogelzug über Schleswig-Holstein. Räumlicher und zeitlicher Ablauf des sichtbaren Vogelzuges nach archivierten Daten von 1950-2002", Verfasser Bernd Koop, Diplombiologe) kommt zum Ergebnis, dass etwa 500 Millionen Land- und Wasservögel im Herbst in die Überwinterungsgebiete und eine entsprechende Zahl im Frühjahr in die Brutgebiete über Schleswig-Holstein hinwegziehen. Hauptzugwege verlaufen über Fehmarn/ Wagrien und über die Eckernförder Bucht/ Schlei zum nordfriesischen Wattenmeer sowie ein deutlich kleinerer Teil über die Lübecker Bucht Richtung Unterelbe/ Dithmarscher Bucht. Im Einzelnen wird auf die Ergebnisse des Gutachtens verwiesen.

In der folgenden Liste sind diejenigen Eignungsgebiete für die Windenergienutzung aufgezählt, die im Bereich von Hauptzugwegen liegen:

Bei der Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von über 100 m bedarf es in den genannten Eignungsgebieten einer vertiefenden Beschreibung und Bewertung des Vogelzuges. Dies ist im Rahmen der Eingriffsgenehmigung abzuarbeiten.

5 Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft

Bei der Errichtung von Windkraftanlagen kann an einer pauschalierten Ermittlung des Ausgleichs festgehalten werden. Allerdings ist anstelle der bisherigen Regelung gemäß Ziffer 6 des Bezugserlasses zukünftig nach den Ziffern 5.1 und 5.2 dieses Erlasses zu verfahren. Davon unberührt bleibt der Ausgleich für Beeinträchtigungen durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie z.B. Wegebau und Gewässerquerungen, für die Art und Umfang des Ausgleichs gesondert zu ermitteln sind.

Bei Repoweringmaßnahmen kann der für die Ersterrichtung der Windkraftanlage(n) erbrachte flächenmäßige Ausgleich, solange dieser bestehen bleibt und dauerhaft gesichert ist, auf den neuen erforderlichen Ausgleichsumfang angerechnet werden.

Der Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (siehe 5.2) fällt als Ausgleichszahlung gem. § 8b LNatSchG zusätzlich an.

5.1 Ausgleich von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes

Bisher war ausschließlich die Leistung einer Anlage der alleinige Maßstab der Ausgleichsermittlung. Dieser Ansatz bedarf der Modifizierung, da Leistungsänderung und Anlagenänderung nicht zwingend gleiche Ausmaße haben.

Deshalb ist künftig für alle Windkraftanlagen von den Anlagemaßen auszugehen. Die für die Ausgleichsmaßnahmen erforderliche Ausgleichsfläche "F" entspricht der durch die Windkraftanlage aufgespannten Querschnittsfläche, also der "Nabenhöhe x Rotordurchmesser" zuzüglich der Hälfte der von den Rotoren bestrichenen Kreisfläche. Die so ermittelte Fläche stellt annähernd den durch die Windkraftanlage beeinträchtigten Bereich (z.B. Lebensraumverlust und Zerschneidungswirkung) dar.

Die Ausgleichsfläche ist anhand folgender Formel zu ermitteln:

F = 2r × HNabe + π × r2 / 2

(F = Ausgleichsfläche; r = Rotorradius; HNabe = Nabenhöhe)

5.2 Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind im näheren Wirkraum nicht ausgleichbar. Deshalb ist zusätzlich zu dem erforderlichen Flächenausgleich nach Ziffer 5.1 eine Ausgleichszahlung zu leisten, deren Höhe wie folgt zu ermitteln ist:

Ausgleichsumfang (Euro) = Grundwert1 x Landschaftsbildwert 2 x durchschnittlicher Grundstückspreis/m2.

mit:
Grundwert = Ausgleichsfläche (s. Ziffer 5.1) x Faktor der Anlagenzahl (s. Ziffer 5.4)
Landschaftsbildwert = Faktor gemäß Ziffer 5.3

5.3 Stellenwert des betroffenen Landschaftsbildes

Der Raum, in dem das Landschaftsbild beeinträchtigt wird, umfasst etwa eine Fläche mit dem Radius des 15-fachen der Anlagengesamthöhe. Bei einer Windfarm sind die äußeren Anlagen für die Ermittlung des zu bewertenden Raumes zugrunde zu legen. In diesem Raum ist der Gesamteindruck des Landschaftsbildes zu erfassen und wie folgt zu bewerten:

Hohe Bedeutung für das Landschaftsbild

Mittlere Bedeutung für das Landschaftsbild

Geringe Bedeutung für das Landschaftsbild

Da Geländeüberhöhungen, Vegetation und sonstige optische Hindernisse den freien Blick auf die Anlagen verstellen können, ist der tatsächliche Sichtbarkeitsbereich einer Anlage fast immer kleiner als die theoretische Wirkzone (siehe Ziff. 3.1). Die Verschattungsbereiche hinter Geländeüberhöhungen, Vegetation und Siedlungen lassen sich durch Geländeschnitte und Sichtlinienkonstruktionen oder über digitalisierte Geländemodelle ermitteln.

In dem zu betrachtenden Raum sind die aufgrund von Relief, Wäldern und Bebauung existierenden sichtverschattenden Bereiche, die den freien Blick auf die Anlage verstellen, bei der Festlegung des Landschaftsbildwertes entsprechend dem Grad der Sichtverschattung zu berücksichtigen.

Die Bewertung des Landschaftsbildes geht in die Berechnung des Ausgleichs (siehe Ziffer 5.2) mit folgendem Faktor als sogenanntem Landschaftsbildwert ein:

hohe Bedeutung: Faktor 2,2,
mittlere bis hohe Bedeutung: Faktor 1,9,
mittlere Bedeutung: Faktor 1,6,
geringe bis mittlere Bedeutung: Faktor 1,3,
geringe Bedeutung: Faktor 1,0.

5.4 Gestalt und Anzahl der Anlagen

Visuelle Wirkungen von Windkraftanlagen gehen insbesondere von der Gesamthöhe der Anlage und der vom Wind überstrichenen Rotorkreisfläche aus und beeinträchtigen das Landschaftsbild. Dies wird mit einem sogenannten Grundwert (siehe Ziff. 5.2) berücksichtigt, der sich entsprechend der Anlagenzahl wie folgt erhöht:

Bei 1 und 2 Anlagen Faktor 1,
bei 3 bis 7 Anlagen Faktor 2,
bei 8 bis 15 Anlagen Faktor 3,
bei 16 und mehr Anlagen Faktor 4.

6 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein in Kraft; er tritt nach fünf Jahren außer Kraft.
(Red.Anm.: Gültigkeit verlängert bis zum 31. Dezember 2009, Amtsbl. Sch.-H. 2008, S. 981)

Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Erlasses treten Ziffer 6 des Bezugserlasses sowie der Erlass "Begrenzung der Gesamthöhe von Windkraftanlagen" vom 30.11.1998 an alle Bauaufsichtsbehörden der Kreise, (AZ StK 33-502.311.3-351.3 -) (n. v.) außer Kraft.

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  Anlage 1

Derzeitiger Stand der geltenden Grundlagen der Regionalplanung im Hinblick auf Windenergieeignungsgebiete

Teilfortschreibung Fundstelle
Amtsbl. Schl.-H.
Übernahme in Gesamtfortschreibung Fundstelle
Amtsbl. Schl.-H.
Planungsraum I vom 2. Juli 1998 1998 S.655 Regionalplan I 1998 vom 16. Juli 1998 1998 S. 751
Planungsraum II vom 28. April 1998 1998 S. 358    
Planungsraum III vom 2. Juli 1998 1998 S. 648 Regionalplan III 2000 vom 20. Dezember 2000 2001 S. 49
Planungsraum IV, Kreis Steinburg vom 28. April 1998 1998 S. 367    
Planungsraum IV, Kreis Dithmarschen vom 30.Oktober 1997 1997 S. 526    
Planungsraum V, Kreis Schleswig-Flensburg, Stadt Flensburg vom 30. Oktober 1997 1997 S. 545 Regionalplan V 2002
vom 11. Oktober 2002
2002 S. 747
Planungsraum V, Kreis Nordfriesland vom 9. Juli 1999 1999 S. 438

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  Anlage 2

Übersicht über Abstände zwischen Windkraftanlagen und anderen Flächennutzungen

Im einzelnen sollen die Flächen für Windkraftanlagen (WKA) so geplant werden, dass zu Einzelanlagen folgende Abstände nicht unterschritten werden:

Nutzungsart Abstände für WKa bis 100 m Gesamthöhe
gem. Ziff. 5 des Gem. Runderlasses vom
4. Juli 1995
Abstände für WKa über 100 m Gesamthöhe
gem. Ziff. 3 dieses
Erlasses
Einzelhäuser und Siedlungssplitter (bis 4 Häuser) 300 m 3,5 x h
ländliche Siedlungen 500 m 5 x h
städtische Siedlungen, Ferienhaus-/Wochenendhausgebiete und Campingplätze 1.000 m 10 x h
Bundesautobahnen, hochbelastete Bundesstraßen und Schienenstrecken  ca. 100 m i. d. R.: 1 x h
übrige Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen ca. 50 m i. d. R.: 1 x h
Flugplätze und Landeplätze Bauschutzzone Bauschutzzone
Hochspannungsleitungen ab 30 kV 50 m i. d. R.: 1 x h
Richtfunkstrecken 50 - 100 m s. Ziff. 4.1
militärische Anlagen äußere Schutzbereichszone s. Ziff. 4.1
Landschaftsschutzgebiete Prüfung im Einzelfall Prüfung im Einzelfall
Nationalparke, Naturschutzgebiete (auch geplante, soweit die Gebiete einstweilig sichergestellt sind, in Landschaftsrahmenplänen ausgewiesen und/oder ein Verfahren nach § 53 Landesnaturschutzgesetz eingeleitet ist) sowie sonstige Schutzgebiete (u.a. nach der Ramsar-Konvention, EU-Vogelschutzgebiete) und besonders schutzwürdige Wasserflächen und Strandwälle/Küstendünen mindestens 200 m,
im Einzelfall bis 500 m
4 x h minus 200 m
Waldgebiete 200 m i. d. R. 200 m
Gewässer 1. Ordnung und Gewässer mit Erholungsschutzstreifen mindestens 50 m 1 x h minus 50 m
Landesschutzdeiche landseitig,
jedoch von Mitteltide-Hochwasser
mindestens 300 m,
mindestens 500 m
i. d. R. mindest. 300 m
i. d. R. mindest. 500 m
sonstige Deiche und vorgeschichtliche Bau-, Boden- und Naturdenkmale; Archäologische Denkmale Prüfung im Einzelfall Prüfung im Einzelfall
ENDE

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