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Regelwerk

Änderungstext

1678/2016

Gesetz zur Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sowie
Novellierung des Ingenieurgesetzes

- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Juni 2016
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 386)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht:

Artikel 1
Änderung des Architekten- und
Ingenieurkammergesetzes a

Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 199), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift zu § 6 werden folgende Überschriften eingefügt:

" § 6a Europäischer Berufsausweis

§ 6b Vorwarnmechanismus"

b) Nach § 26 Maßnahmen im Ehrenverfahren wird eingefügt:

" § 26a Rügerecht des Vorstands"

c) Nach der Überschrift zu § 39 werden folgende neue Überschriften eingefügt:

" § 40 Anlage

§ 41 Übergangsvorschriften"

d) Die Überschrift des bisherigen § 41 wird die Überschrift zu § 42.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Einbindung" die Worte "unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte" angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zu den Berufsaufgaben der in Absatz 1 genannten Personen gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberinnen oder der Auftraggeber, die Überwachung und Koordinierung der Ausführung sowie die Erstattung von Fachgutachten.  (2) Zu den Berufsaufgaben der in Absatz 1 genannten Personen gehört die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören."

c) Es wird ein neuer Absatz 4 angefügt:

(4) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen."

3. In § 2 Absatz 4 wird die Angabe " § 73 Abs. 4" durch die Angabe " § 70 Absatz 2" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Worten "wer unter dieser Bezeichnung in die" die Worte "Liste nach § 15 Absatz 1 oder eine von der zuständigen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte" eingefügt.

Nach dem folgenden Wort "oder" werden die Worte "in die" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach Wort "Stadtplanergesellschaft" nach dem Komma die Worte "Gesellschaft oder Büro für Architektur," eingefügt.

5. In § 5 Absatz 1 wird nach den Worten "in die" die Worte "Liste nach § 15 Absatz 1 oder eine von der zuständigen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte" eingefügt.

6. § 5a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5a Führen der geschützten Berufsbezeichnungen oder vergleichbarer Bezeichnungen durch auswärtige Dienstleisterinnen oder Dienstleister

(1) Auswärtige Architektinnen und Architekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner im Sinne des § 4 sowie auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure im Sinne des § 5, die in Schleswig-Holstein weder ihre Hauptwohnung, die Hauptniederlassung noch ihre überwiegende Beschäftigung haben (auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister), dürfen eine Berufsbezeichnung nach den §§ 4 oder 5 oder eine Wortverbindung nach § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 ohne Eintragung in die Liste führen, wenn

  1. sie oder er diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung augrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie oder er ihre oder seine Wohnung oder ihre oder seine Niederlassung hat, führen darf oder
  2. sie oder er hinsichtlich der Berufsbezeichnungen nach § 4 die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 6, hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach § 5 die Voraussetzungen des § 8 erfüllt.

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