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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. September 2021
(GVOBl. Nr. 13 vom 14.10.2021 S. 1067)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Nachbarrechtsgesetzes

Das Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden hinter " § 15 Einseitige Grenzwand" ein Semikolon und das Wort "Wärmeschutzüberbau" eingefügt.

2. § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Ansprüche gemäß § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 Satz 1 verjähren nicht."

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) An die Überschrift "Einseitige Grenzwand" wird ein Semikolon und das Wort "Wärmeschutzüberbau" angehängt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Soweit und solange die in Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorliegen, haben der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks einen Überbau durch eine nachträglich auf die Grenzwand aufgebrachte Wärmedämmung, die die Grenze um nicht mehr als 0,25 m überschreitet, zu dulden, wenn eine ebenso wirksame Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. § 912 Absatz 2 und §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 10 Absatz 2 gelten entsprechend."

4. In § 39 Nummer 1 wird die Angabe " § 18 Abs. 3" durch die Angabe " § 12 Absatz 3" ersetzt.

5. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgenden Inhalt:

alt neu
Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des zweiten darauffolgen Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist. "Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, ist ausgeschlossen, wenn
  1. ihr Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht, es sei denn, daß die Anpflanzungen noch nicht älter als fünf Jahre sind, oder
  2. ihr Grenzabstand nicht dem bisherigen Recht entspricht

und nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.

"(2) Ist der Anspruch nach Absatz 1 ausgeschlossen, kann der Nachbar vom Eigentümer verlangen, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der Höhe und dem Abstand zu halten, die sie zum Zeitpunkt dieses Verlangens hat. Dieser Zeitpunkt ist im Zweifel der der Klagerhebung. Satz 1 gilt nicht für Bäume, die bereits eine Höhe von mindestens zehn Metern erreicht haben"

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Ein mit Ablauf des 31. Dezember 2018 ausgeschlossener Anspruch im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bleibt ausgeschlossen."

6. In § 41 Absatz 1 wird die Angabe " § 40" ersetzt durch die Angabe " § 40 Absatz 1 Satz 1".

Artikel 2
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für einen Überbau, der nach § 15 Absatz 2 des Nachbarrechtsgesetzes zu dulden ist."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 212234

ENDE

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(Stand: 28.10.2021)

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