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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. Dezember 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 30.12.2021 S. 1422)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LBO - Landesbauordnung
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Bauvorlagenverordnung

Die Bauvorlagenverordnung vom 3. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 87) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende von Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende neue Nummer 8 angefügt:

"8. Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit."

2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 17 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende neue Nummer 18 wird angefügt:

"18. die Darstellung

  1. der barrierefreien Zugänge,
  2. der Anzahl, Lage und Größe der barrierefrei erreichbaren und nutzbaren Flächen außerhalb des Gebäudes,
  3. der Anzahl, Lage und Größe der bei der Errichtung und Nutzungsänderung erforderlichen barrierefreien Stellplätze."

3. § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe g wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender neuer Buchstabe h wird angefügt:

"h) Anforderungen zur Barrierefreiheit;"

Artikel 3
Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden

§ 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden vom 9. April 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 257), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird gestrichen.

2. Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.

3. In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe "den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Landesbauordnung; Übergangsrecht

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), wird wie folgt geändert:

§ 81 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 81 Elektronische Kommunikation

(1) § 52 a des Landesverwaltungsgesetzes findet in den Fällen des § 64 Absatz 1, 2 und 4, § 66, § 68 Abs. 3, § 71, § 73 Absatz 2, § 74, § 76 Abs. 3 und 10, § 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 80 Abs. 2 keine Anwendung.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Absatz 1 zur Erprobung der Ausgestaltung und Abwicklung eines elektronischen Antragsverfahrens zulassen.

" § 81 Elektronisches Verfahren

(1) Abweichend von § 52a Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes kann eine in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes für Bauvorlagen angeordnete Schriftform durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, das über ein verifiziertes Konto im Sinne des § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), übermittelt ist.

(2) Abweichend von § 110 Absatz 2 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes kann ein elektronischer Verwaltungsakt nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes mit Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers im Sinne des § 2 Absatz 4 OZG auch dadurch bekannt gegeben werden, dass dieser von der Nutzerin oder dem Nutzer oder von ihrer oder seiner Bevollmächtigten oder von ihrem oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von deren oder dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 OZG abgerufen wird; das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 OZG. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Die Nutzerin oder der Nutzer oder ihre oder seine Bevollmächtigte oder ihr oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihr oder ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.

(3) Abweichend von § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist der Bauantrag im elektronischen Verfahren bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die Ausnahmen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt."


Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Vorschriften in Artikel 1 über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen sowie Artikel 4 und Artikel 1, § 72 Absatz 2 Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2022

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