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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 82 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) - Baulasten und Baulastenverzeichnis
- Thüringen -

Vom 2. Juli 1991
(StAnz. Nr. 25 vom 23.09.1991 S. 471; 10.10.2019 S. 1765 19)
Gl.-Nr.: 21322-1



1. Inhalt der Baulast 19

1.1. Die Baulast hat eine öffentlichrechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen zum Inhalt, das sich nicht schon aus öffentlichrechtlichen Vorschriften ergibt ( § 82 Abs. 1 Satz 1 ThürBO), sondern von ihm freiwillig übernommen wird.

1.2. Die Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Sie ist auch gegenüber dem Rechtsnachfolger - Einzelrechtsnachfolger, Gesamtrechtsnachfolger, Erwerber durch Zwangsversteigerung - wirksam ( § 82 Abs. 1 Satz 2 ThürBO).

2. Begründung der Baulast

2.1. Die Baulast wird durch Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde (Verpflichtungserklärung) begründet ( § 82 Abs. 1 Satz 1 ThürBO). Bei Miteigentum an dem Grundstück ist die Erklärung von allen Miteigentümern abzugeben. Ruht auf dem Grundstück ein Erbbaurecht, so ist auch eine Verpflichtungserklärung des Erbbauberechtigten erforderlich. Werden Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB) oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB) durch die Baulast beeinträchtigt, so ist in der Verpflichtungserklärung hierauf hinzuweisen und sind schriftliche Einverständniserklärungen der Berechtigten beizufügen (Anlage 1: Verpflichtungserklärung).

2.2. Die Baulast wird unbeschadet Nr. 2.7 mit Entgegennahme der Erklärung durch die untere Bauaufsichtsbehörde wirksam. Die Eintragung in das Baulastenverzeichnis ( § 82 Abs. 1 Satz 2 ThürBO) hat keine rechtsbegründende, sondern nur feststellende Bedeutung. Das Baulastenverzeichnis genießt keinen öffentlichen Glauben. Grundstücke, auf denen eine Baulast ruht, die noch nicht im Baulastenverzeichnis eingetragen ist, können daher nicht gutgläubig baulastenfrei erworben werden.

2.3. Die Verpflichtungserklärung bedarf der Schriftform ( § 82 Abs. 2, 1. Halbsatz ThürBO). Die Unterschrift muß

  1. öffentlich beglaubigt oder
  2. vor der unteren Bauaufsichtsbehörde geleistet oder
  3. vor ihr anerkannt

werden. Die Fälle des Satzes 1 Buchst. b) und c) sind in der Baulastenakte ( Nr. 5.8 Satz 1) aktenkundig zu machen.

2.4. Das Eigentum, das Erbbaurecht und die dinglichen Rechte nach Nr. 2.1 Satz 4 müssen bei Entgegennahme der Verpflichtungserklärung durch die Bauaufsichtsbehörde durch Auszüge aus dem Grundbuch nachgewiesen sein. Der Nachweis ist in den Baulastenakten ( Nr. 5.8 Satz 1) festzuhalten. Die Auszüge müssen neuen Datums und beglaubigt sein. In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß Auszüge, die bei Entgegennahme der Verpflichtungserklärung nicht älter als einen Monat sind, einen ausreichenden Nachweis darstellen. Ist bekannt, daß während dieser Zeit ein Vorgang des Bodenverkehrs stattgefunden hat, so ist ein Grundbuchauszug zu verlangen, der die neuen Rechtsverhältnisse wiedergibt.

2.5. Wird eine Verpflichtungserklärung durch einen Bevollmächtigten abgegeben, so ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht zu verlangen. Die Vollmacht ist zu den Baulastakten Nr. 5.8 Satz 1) zu nehmen. Sonstige Vertretungsberechtigungen sind nachzuweisen und in der Baulastakte ( Nr. 5.8 Satz 1) zu vermerken.

2.6. Die Verpflichtungserklärung muß den Inhalt der übernommenen öffentlichrechtlichen Verpflichtung eindeutig wiedergeben. Kann der Inhalt durch Text allein nicht eindeutig beschrieben werden, so ist der Verpflichtungserklärung als deren Bestandteil eine vom Katasteramt beglaubigte Abzeichnung der Flurkarte beizufügen, in der die von der Baulast betroffene Fläche durch eine fachkundige Stelle oder Person dargestellt ist.

2.7. Die untere Bauaufsichtsbehörde weist rechtlich unzulässige, unrichtige, unvollständige oder sonst mangelhafte Verpflichtungserklärungen zurück; das gilt auch, wenn offensichtlich z.B. nach den Eintragungen im Grundbuch, dingliche Rechte nach Nr. 2.1 Satz 4 am Grundstück durch die Baulast verletzt werden, ohne daß eine Einverständniserklärung der dinglich Berechtigten vorliegt. Zurückgewiesene Erklärungen sind nicht entgegengenommen. Bei behebbaren Mängeln soll die untere Bauaufsichtsbehörde Gelegenheit geben, die Erklärung richtigzustellen oder zu ergänzen; in diesem Fall ist die Verpflichtungserklärung erst zu dem Zeitpunkt entgegengenommen, zu dem sie in der berichtigten oder ergänzten Fassung eingegangen ist.

3. Aufhebung der Baulast, Regelung der Baulasten im Umlegungsverfahren

3.1. Die Baulast wird durch Verzicht der unteren Bauaufsichtsbehörde aufgehoben. Der Verzicht muß ausgesprochen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht ( § 82 Abs. 3 Satz 2 ThürBO). Ein Antrag ist nicht erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen.

3.2. Der Verzicht wird erst mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam ( § 82 Abs. 3 Satz 4 ThürBO); im Gegensatz zur Eintragung der Baulast hat dieser Eintrag rechtsändernde Bedeutung.

3.3. 19

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