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Regelwerk, Bau

ThürBauGVO - Thüringer Baugebührenverordnung
- Thüringen -

Vom 27. April 2004
(GVBl. Nr. 12 vom 10.06.2004 S. 580; 12.12.2008 S. 325; 06.12.2010 S. 548; 08.09.2020 S. 490 20)


Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 321 -), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 424), verordnet die Landesregierung
und
aufgrund des § 82 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) verordnet das Innenministerium:

§ 1 20

(1) Für öffentliche Leistungen der Bauaufsichtsbehörden sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dieser Verordnung und der Anlage.

(2) Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist § 38 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen ( ThürPPVO) vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden

(3) Werden durch die Bauaufsichtsbehörde die Nachweise der Standsicherheit, der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile oder die Brandschutznachweise geprüft, erhält sie die sich aus der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen ergebenden Gebühren. § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürPPVO ist nicht anzuwenden. Beauftragt die Bauaufsichtsbehörde einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder für Brandschutz mit der Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile oder der Brandschutznachweise, ist die Vergütung vom Kostenschuldner als Auslage nach § 11 ThürVwKostG zu erstatten.

(4) Für öffentliche Leistungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in der Anlage bewerteten vergleichbaren öffentlichen Leistungen zu bemessen ist.

(5) Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzend Anwendung.

§ 2

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Baugebührenverordnung vom 6. November 2000 (GVBl. S. 331; 2001, S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl. S. 297) außer Kraft.

.

Verwaltungskostenverzeichnis  Anlage 20
(zu § 1 Abs. 1)


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in
Euro
1 2 3 4
1.1 Baugenehmigung nach § 59 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen nach den Nummern 1.2 bis 1.4
1.1.1 im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ( § 62 ThürBO) je 1.000 Euro anrechenbarer Bauwert 6 mindestens 75
1.1.2 im Baugenehmigungsverfahren ( § 63 ThürBO) je 1.000 Euro anrechenbarer Bauwert 7 mindestens 75
Anmerkung zu Nr. 1.1:
Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 1.1, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
1.2 Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten nach § 59 Abs. 1 ThürBO je Anlage 75 bis 2.000
Anmerkung zu Nr. 1.2:
Für gleiche Werbeanlagen und Warenautomaten auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.
1.3 Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen nach § 59 Abs. 1 ThürBO
1.3.1 Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche und ähnliche Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut; Abbauraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut im Sinne der Nummern 1.3.1.1 bis 1.3.1.3
1.3.1.1 bis zu 50.000 m3 verwertbarem Abbaugut je angefangene 1.000 m3 20 mindestens 75
1.3.1.2 über 50.000 m3 bis zu 500.000 m3 verwertbarem Abbaugut je angefangene 10.000 m3 50
1.3.1.3 über 500.000 m3 verwertbarem Abbaugut je angefangene 50.000 m3 75
1.3.2 andere selbstständige Abgrabungen und Aufschüttungen 75 bis 1.500
1.4

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