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Regelwerk

ThürSchulbauR - Thüringer Schulbaurichtlinie
Thüringer Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

Fassung vom 3. November 2010
(ThürStAnz Nr. 48 vom 29.11.2010 S. 1613)



Archiv: ThürSchulbauR1998

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 52 Satz 1 ThürBO an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

2 Anforderungen an Bauteile

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Auf tragende und aussteifende Bauteile sind

anzuwenden.

Abweichend von Satz 1 sind tragende und aussteifende Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ThürBO zulässig in Gebäuden,

2.2 Brandwände

Innere Brandwände gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürBO sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerhemmend sein dürfen, sind anstelle von Brandwänden nach Satz 1 Wände zulässig, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind. Türen in Wänden nach Satz 1 und 2 müssen im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben; die angrenzenden Flurwände dürfen in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine weiteren Öffnungen haben.

2.3 Wände notwendiger Treppenräume

In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein.

2.4 Wände und Türen von Hallen

Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

3 Rettungswege

3.1 Allgemeine Anforderungen

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, offene Gänge, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

3.2 Rettungswege durch Hallen

Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen.

3.3 Notwendige Flure

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein.

3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m sowie mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Personen betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Abweichend von Satz 2 muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein:

  1. bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m und
  2. bei notwendigen Fluren 1,50 m.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

4 Treppen, Geländer und Umwehrungen

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein. Für tragende und aussteifende Teile notwendiger Treppen gilt Nummer 2.1 Satz 1 entsprechend.

5 Türen

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungswegs aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

6 Rauchableitung

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