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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

VwVThürPPVO - Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
- Thüringen -

Vom 19. August 2011
(ThürStAnz. Nr. 38 vom 19.09.2011 S. 1225; 08.12.2015 S. 2404; 27.11.2020 S. 1821 20)


Überschrift geändert 20

Zur Prüfung der bautechnischen Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes gemäß § 63d der Thüringer Bauordnung ( ThürBO) vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 85), wird Folgendes bestimmt:

1 Erteilung von Prüfaufträgen für bautechnische Nachweise

1.1 In den Fällen des § 63d Abs. 3 ThürBO ist eine bauaufsichtliche Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und des Nachweises des Brandschutzes erforderlich. Die Prüfung kann durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen oder ist auf eine in Thüringen anerkannte Prüfstelle zu übertragen. In Thüringen anerkannte Prüfstellen sind für ihre jeweilige Fachrichtung die in der Liste nach § 6 Abs. 4 Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen ( ThürPPVO) aufgeführten Prüfämter und Prüfingenieure. Die Liste wird durch die oberste Bauaufsichtsbehörde im Internet veröffentlicht und fortgeschrieben.

1.2 Nach § 2 Abs. 1 ThürPPVO erfolgt die Erteilung der Prüfaufträge in der Regel durch die untere Bauaufsichtsbehörde, bei den in § 2 Abs. 1 Satz 3 ThürPPVO genannten Maßnahmen durch den Bauherrn. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei der Auswahl der geeigneten Prüfstelle sind von der unteren Bauaufsichtsbehörde sowohl fachliche Kriterien als auch die Gewährleistung der Bauüberwachung vor Ort zu berücksichtigen. Sofern die Prüfung weiterer bautechnischer Nachweise beauftragt wird, ist mit der Auftragserteilung die andere Prüfstelle zu benennen.

1.3 Mit der Auftragserteilung sind der Prüfstelle die zu prüfenden bautechnischen Nachweise in mindestens zweifacher Fertigung zusammen mit je einer Fertigung der weiteren Bauvorlagen zu übergeben. Sofern bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, ist eine Kopie der Baugenehmigung einschließlich eventueller Nebenbestimmungen zu übergeben. Weitere Nachweise kann die Prüfstelle vom Bauherrn, dem Entwurfsverfasser oder dem Nachweisersteller direkt nachfordern. Nachgereichte Unterlagen sind der unteren Bauaufsichtsbehörde in Kopie zur Verfügung zu stellen. Für die Durchführung des Prüfauftrags ist eine angemessene Frist einzuräumen.

2 Ausführung der Prüfaufträge für bautechnische Nachweise

2.1 Die Prüfung der bautechnischen Nachweise nach §§ 10 und 11 der Thüringer Bauvorlagenverordnung ( ThürBauVorlVO) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) erstreckt sich auf die Anforderungen der ThürBO, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen, Sonderbauvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Das Sicherheitsniveau der gemäß § 3 Abs. 3 ThürBO eingeführten Technischen Baubestimmungen ist zugrunde zu legen. Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sind einzusehen. Die Zulassung von Abweichungen nach § 63e Abs. 1 ThürBO ist zu prüfen. Die bautechnischen Nachweise haben der genehmigten Planung zu entsprechen.

2.2 Bei der Prüfung der Standsicherheitsnachweise ist zu prüfen, ob Voraussetzungen und Annahmen in der statischen Berechnung zutreffen, alle Kräfte richtig erfasst sind, ihre sichere Eintragung in den Baugrund erfolgt und die Standsicherheit der baulichen Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen auch konstruktiv gesichert ist (§ 15 Abs. 1 ThürBO). Dabei sind gegebenenfalls auftretende ungünstige Bauzustände zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Zahlenrechnung ist zu bestätigen. Dies kann auch durch Vergleichsrechnungen erfolgen.

2.2.1 Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise hat sich auch auf die Ausführungszeichnungen sowie auf die Darstellung aller notwendigen Aussteifungen, Verbände und Anschlüsse zu erstrecken. Es ist darauf zu achten, dass die Dimensionierung und die ausgewiesenen Baustoffspezifikationen mit der statischen Berechnung übereinstimmen und vollständig angegeben sind. Liegen die zur Klarstellung des Kräfteflusses bei Anschlüssen, Verbindungen und Knotenpunkten erforderlichen Einzelzeichnungen nicht vor, sind sie anzufordern und zu prüfen.

2.2.2 Zur Prüfung der Standsicherheit gehört auch die Prüfung des Entwurfs und der Berechnung der Gründung einschließlich der Beurteilung der zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen. Der Aufwand der erforderlichen Bodenuntersuchung richtet sich nach der entsprechenden geotechnischen Kategorie.

2.2.3

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