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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung

Vom 5. Februar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 28.02.2008 S. 40)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem § 46 der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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