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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen und zur Neuausrichtung des Vermessungs- und Geoinformationswesens

Vom 16. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2008 S. 574; 30.07.2012 S. 355 12)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürVermGeoG - Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Das Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "öffentlichen" durch das Wort "amtlichen" und die Worte "Kataster- und" durch das Wort "amtliche" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "öffentlichen" vor dem Wort "Vermessungswesens" durch das Wort "amtlichen" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2. Einsicht in die Bestandteile des Liegenschaftskatasters nach § 2 des Thüringer Katastergesetzes (ThürKatG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren sowie Auskünfte und Auszüge daraus zu erteilen, sofern er am automatisierten Abrufverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ThürKatG teilnimmt, "2. nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (Thür-VermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Dritten Einsicht in die Daten des Liegenschaftskatasters zu gewähren sowie Auskünfte und analoge Auszüge daraus zu erteilen,"

b) In Nummer 4 wird das Wort "öffentlichen" durch das Wort "amtlichen" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Satz 3 und § 4 Abs. 3 Satz 4 wird jeweils das Wort "öffentlichen" durch das Wort "amtlichen" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Katasterbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Liegenschaftskataster und auch der Landesvermessung" durch die Worte "amtlichen Vermessungswesen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "die Landesvermessung" durch die Worte "Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürVermGeoG" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Katasterbehörde" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

6. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe "7. August 1991 (GVBl. S. 285 -321-)" durch die Angabe "23. September 2005 (GVBl. S. 325)" ersetzt.

7. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Kataster- und" durch das Wort "amtliche" ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "geordneten" das Wort "amtlichen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Katastervermessung nach § 2 Abs. 3 ThürKatG" durch die Worte "Liegenschaftsvermessung nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG" ersetzt.

b) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 3. nach dem Erwerb der Befähigung
  1. im Fall der Nummer 2 Buchst. a mindestens ein Jahr oder
  2. im Fall der Nummer 2 Buchst. b mindestens fünf Jahre

bei einer Vermessungsstelle nach § 8 ThürKatG überwiegend mit Katastervermessungen nach § 2 Abs. 3 ThürKatG beschäftigt gewesen ist, wobei die Beschäftigung mit Katastervermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen darf und mindestens die Hälfte dieser Tätigkeit bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein soll,

"3. nach dem Erwerb der Befähigung
  1. im Fall der Nummer 2 Buchst. a mindestens ein Jahr oder
  2. im Fall der Nummer 2 Buchst. b mindestens fünf Jahre

bei einer Vermessungsstelle nach § 17 Thür-VermGeoG überwiegend mit Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG beschäftigt gewesen ist, wobei die Beschäftigung mit Liegenschaftsvermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen darf und mindestens die Hälfte dieser Tätigkeit bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein soll,"

9. In § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Katasterbehörde tätig" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörde mit Aufgaben des Liegenschaftskatasters betraut" ersetzt.

10. In § 23 werden die Worte "Kataster- und" durch das Wort "amtliche" ersetzt und in Nummer 1 wird das Wort "Katastervermessung" durch das Wort "Liegenschaftsvermessung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes

In § 5

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