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Regelwerk, Bau&Planung, Wirtschaft

Leitlinie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens von Bauunternehmen

Vom 28. August 2019
(BAnz. AT vom 18.09.2019 B1; 19.03.2020 B2 20; 20.06.2022 B5,aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2005
Siehe Fn. *

1 Präambel

Diese Leitlinie trifft Regelungen zur bundesweit einheitlichen Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens bei öffentlichen Bauaufträgen. Durch eine Präqualifikation nach den Vorgaben dieser Leitlinie sind die im Vergaberecht geforderten auftragsunabhängigen Eignungsnachweise hinsichtlich Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ( § 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A, § 6a VS VOB/A) erfasst. Herausgegeben wird die Leitlinie von dem für das Bauwesen zuständigen Bundesministerium.

Die Präqualifikation von Bauunternehmen wird von Bundes- und Landesministerien, in deren Zuständigkeit das Bauen fällt, sowie den kommunalen Spitzenverbänden als öffentliche Auftraggeber im Baubereich mitgetragen. Ebenso unterstützen die Haupt- und Wirtschaftsverbände der Bauindustrie, des Baugewerbes und spezieller Fachbereiche des Bauens als Vertreter der Auftragnehmerseite sowie die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt die Präqualifikation.

Allen Unternehmen des in- und ausländischen Bauhaupt- und Baunebengewerbes ist die Möglichkeit einer Präqualifikation gegeben. Für Unternehmen, die Dienst- bzw. Lieferleistungen erbringen bzw. freiberufliche Tätigkeiten ausüben, hat diese Leitlinie keine Gültigkeit.

Öffentliche Auftraggeber berücksichtigen eine Präqualifikation bei öffentlichen Bauausschreibungen, sowohl im Unterschwellen- als auch im Oberschwellenbereich. Im Vergleich zu der Abgabe einer Eigenerklärung (z.B. Formblatt 124 VHB oder der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung - EEE) ist der Eignungsnachweis durch die Präqualifikation, der Eintragung im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB, bereits erbracht. Eine Vorlage der jeweiligen Einzelnachweise ist bei dieser Präqualifikation nicht erforderlich - bei Verwendung einer Eigenerklärung ist der entsprechende Nachweis noch nicht erbracht.

Für Auftraggeber und Auftragnehmer wird der Arbeitsaufwand durch die Präqualifikation maßgeblich reduziert. Sie trägt dazu bei, den Wettbewerb und die Transparenz im Vergabeverfahren sicherzustellen.

2 Begriffsdefinitionen

(1) Präqualifikation PQ-VOB ist die vorgelagerte auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise durch Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen) nach den in Nummer 5.1 festgelegten Kriterien insbesondere auf Basis der in § 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A, § 6a VS VOB/a definierten Anforderungen. Diese entspricht einer Zertifizierung mit dem Unterschied, dass die Gültigkeit nicht durch ein Zertifikat, sondern durch den aktuell gültigen Eintrag in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB bestätigt ist.

(2) Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Bauunternehmen (Amtliches Verzeichnis PQ-VOB) enthält die durch Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen) nach VOB präqualifizierten Bauunternehmen. Das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB wird durch den "Verein für Präqualifizierung von Bauunternehmen e. V." geführt und ist über die Internetseite des Vereins allgemein zugänglich.

(3) Präqualifizierungsstelle (PQ-Stelle) ist ein privates Unternehmen, dem vom "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V." eine Konzession für die Tätigkeit als PQ-Stelle erteilt wurde und das die Präqualifikation nach VOB gemäß dieser Leitlinie unabhängig und fachlich kompetent durchführt.

(4) Die Antragstellerin/der Antragsteller kann jede natürliche/juristische Person oder Personengesellschaft sein, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Bauleistungen befasst.

(5) Präqualifiziertes Bauunternehmen ist, nach Feststellung der Präqualifikation gemäß Absatz 1, im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB aufgeführt.

(6) Leistungsbereiche sind die einzelnen Leistungen, für die Referenzen vorgelegt und anerkannt wurden. Die Aufteilung ergibt sich aus den jeweiligen Geltungsbereichen der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) im Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

Hierbei wird zwischen Einzelleistungen, die im eigenen Betrieb erbracht wurden, sowie Komplettleistungen, die unabhängig vom ausführenden Unternehmen mit eigenem Führungspersonal koordiniert wurden, unterschieden. Die Präqualifizierung eines Komplettleistungsbereichs setzt mindestens die Präqualifizierung in einem zugeordneten Einzelleistungsbereich voraus.

Die Leistungsbereiche sind im Verzeichnis a (Einzelleistungsbereiche) und Verzeichnis B (Komplettleistungsbereiche) der Anlage 2 aufgeführt.

3 Organe der Präqualifizierung

3.1 Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen)

3.1.1 Allgemeine Anforderungen

Die Präqualifikation wird durch private, unabhängige und fachlich kompetente Stellen durchgeführt, die durch den PQ-Verein hierzu durch Erteilung von Konzessionen autorisiert werden. Die Präqualifizierungsstellen haben die Anforderungen an eine Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17065 in Verbindung mit der DAkkS-Regel 71 SD 6.063 zu den Anforderungen an die Akkreditierung von Präqualifizierungsstellen, die Bauunternehmen präqualifizieren (PQ-VOB), zu erfüllen. Der diesbezügliche Nachweis wird durch eine Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) erbracht. Die PQ-Stellen müssen eine effiziente und Kosten sparende Struktur aufweisen, die die Unparteilichkeit sichert und Transparenz garantiert. Die DAkkS begutachtet und überwacht dabei die Kompetenz der PQ-Stelle (Konformitätsbewertungsstelle).

Wird die Akkreditierung ausgesetzt, eingeschränkt oder zurückgezogen oder erlischt die Akkreditierung auf andere Weise, ist die PQ-Stelle verpflichtet, diesen Sachverhalt ihren Kunden, den präqualifizierten Bauunternehmen und dem PQ-Verein mitzuteilen, und hat mit dem PQ-Verein ein Verfahren zu vereinbaren mit dem Ziel, die betroffenen Unternehmen schnell einer neuen PQ-Stelle zuzuführen. Um ihre Präqualifikation aufrechtzuerhalten, haben die Unternehmen umgehend mit einer anderen akkreditierten PQ-Stelle die Fortführung des Verfahrens zu vereinbaren. Die bisherige PQ-Stelle hat der übernehmenden PQ-Stelle umgehend nach Aufforderung des präqualifizierten Bauunternehmens alle relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sollte ein präqualifiziertes Bauunternehmen aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen zum Zeitpunkt der Beendigung seines Vertrags mit der betroffenen PQ-Stelle noch keinen neuen Vertrag mit einer anderen akkreditierten PQ-Stelle geschlossen haben, wird das präqualifizierte Bauunternehmen übergangsweise für einen angemessenen Zeitraum weiter im Amtlichen Verzeichnis geführt, solange die Vorgaben der Leitlinie erfüllt sind.

Die PQ-Stellen verpflichten sich, einheitlich nach dieser Leitlinie zu verfahren. Sie unterliegen der Überwachung bzw. Aufsicht durch den "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V." bzw. der DAkkS und setzen deren Beschlüsse bzw. Vorgaben um.

3.1.2 Nutzung externer Leistungen

Die erforderliche Prüftätigkeit bei einer Präqualifizierung hat ausschließlich durch die akkreditierten PQ-Stellen zu erfolgen. Externe Leistungen dürfen nur zur Bestätigung der von der Antragstellerin/von dem Antragsteller vorgelegten Informationen oder zum Erhalt der benötigten Unterlagen in Anspruch genommen werden.

3.1.3 Einstellung in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB

Die PQ-Stellen verfügen über alle datentechnischen Systemvoraussetzungen, um die präqualifizierten Bauunternehmen einschließlich der Nachweise ihrer Präqualifizierung in das vom "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V." geführte Amtliche Verzeichnis PQ-VOB einzustellen. Die Veröffentlichung des Amtlichen Verzeichnisses PQ-VOB im Internet wird durch den Verein im Zusammenwirken mit den PQ-Stellen vorgenommen.

3.1.4 Beschwerdeverfahren

Die PQ-Stellen stellen bei Beschwerdeverfahren (siehe Nummer 10) dem Beschwerdeausschuss alle Informationen, Unterlagen, Dokumentationen und Stellungnahmen hinsichtlich der betroffenen Präqualifizierungstätigkeit zur Verfügung. Dazu gehören auch die Dokumentation und das Ergebnis der internen Prüfung der Beschwerde.

3.1.5 Finanzierung

Die Finanzierung der PQ-Stellen erfolgt aus Entgelten der Bauunternehmen an die PQ-Stellen für die Durchführung und Aufrechterhaltung der Präqualifikation. Die Höhe der Entgelte bestimmt sich nach den Kosten, die den PQ-Stellen bei der Präqualifizierungstätigkeit an Personal- und Sachmitteln sowie für die Entrichtung von Entgelten an den "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V." entstehen.

3.2 "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V."

3.2.1 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein ist als Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. eingetragen im Vereinsregister (Registerblatt VR 8498) beim Amtsgericht Bonn. Er führt auf der Grundlage der von den PQ-Stellen zur Verfügung zu stellenden Daten das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB gemäß dieser Leitlinie und stellt diese im Zusammenwirken mit den PQ-Stellen im Internet allen Beteiligten zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Verein die dem Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB zu Grunde liegenden Nachweise der Präqualifikation den öffentlichen Auftraggebern und deren Beauftragten zur Verfügung.

(2) Der Verein erteilt die Konzessionen für die Tätigkeit als PQ-Stelle auf Grund eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens.

(3) Dem Verein und der DAkkS obliegen im Zusammenwirken die Überwachung bzw. Aufsicht über die PQ-Stellen; sie gewährleisten die Einhaltung eines einheitlichen Verfahrens aller PQ-Stellen gemäß dieser Leitlinie.

(4) Der Verein koordiniert das Zusammenwirken der beteiligten Stellen aus Wirtschaft und Verwaltung. Diesbezüglich arbeitet er eng mit dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen - DVa - zusammen.

3.2.2 Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)

Das BBSR unterstützt den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Ihm sind alle Informationen, Unterlagen, Dokumentationen und Stellungnahmen hinsichtlich der Präqualifizierungstätigkeit von den Präqualifizierungsstellen und dem "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V." zur Verfügung zu stellen.

3.2.3 Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt aus Entgelten der PQ-Stellen für die Eintragungen in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB an den Verein. Die Höhe der Entgelte wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.

3.3 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss entscheidet nach Maßgabe dieser Leitlinie über Beschwerden von Antragstellern/präqualifizierten Bauunternehmen über Entscheidungen der PQ-Stellen, vgl. § 14 der Satzung des "Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.". Ebenfalls können PQ-Stellen beim Beschwerdeausschuss gegen eine Entscheidung des "Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V." Beschwerde einlegen. Das Beschwerdeverfahren (vgl. Nummer 10) ist im Einzelnen in der Beschwerdeordnung festgelegt.

4 Antragsverfahren zur Aufnahme in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB

4.1 Antragstellung, Eigenerklärung

(1) Den Antragstellerinnen/Antragstellern werden die Antragsunterlagen online bereitgestellt. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, die Antragsformulare elektronisch auszufüllen, zu signieren und per E-Mail an die PQ-Stellen zu senden. Daneben können Antragstellerinnen/Antragsteller Anträge auf Erteilung einer Präqualifikation schriftlich per Brief oder Telefax bei den PQ-Stellen einreichen.

(2) Der Antrag muss von einer Person, die berechtigt ist, für die Antragstellerin/den Antragsteller Erklärungen abzugeben, unterzeichnet oder signiert sein. Sofern bei einer Präqualifikation auch Zweigniederlassungen einbezogen werden, sind diese zu benennen. Zweigniederlassungen können eine eigene Präqualifikation beantragen.

(3) Mit dem Antrag ist von der Antragstellerin/von dem Antragsteller eine Eigenerklärung abzugeben, dass sie/er, soweit bei einem Auftrag die Beteiligung von Nachunternehmern vorgesehen ist, sich verpflichtet,

Die Antragstellerin/der Antragsteller hat weiterhin zu erklären, dass ihr/ihm bekannt ist, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen in der Regel zum Verlust der Präqualifikation führt.

(4) Die mit dem Antrag einzureichenden Nachweise (Unterlagen/Dokumente) können entweder auf elektronischem Wege oder per Post an die PQ-Stelle versandt werden. Bei fremdsprachigen Nachweisen hat die Antragstellerin/der Antragsteller eine deutsche Übersetzung einzureichen. Soweit Nachweise in nur schwer lesbarer Form vorgelegt werden können, ist die PQ-Stelle autorisiert, eine Abschrift zu fertigen und diese mit Bestätigungsvermerk zu versehen. Für die Möglichkeit, dass die PQ-Stellen auf der Grundlage von Vollmachten Nachweise eigenständig einholen können, ist durch den Antragsteller eine entsprechende Vollmacht auszustellen.

4.2 Vollständigkeit und Plausibilität des Antrags

(1) Nach Erhalt der Anträge prüfen die PQ-Stellen diese auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sind die Anträge unvollständig, haben die PQ-Stellen innerhalb von 14 Kalendertagen von der Antragstellerin/von dem Antragsteller die fehlenden Informationen/Unterlagen anzufordern.

(2) Gibt es konkrete Anhaltspunkte für Widersprüche oder Unklarheiten in den Angaben/Nachweisen der Antragstellerin/des Antragstellers, so fordern die Präqualifizierungsstellen unverzüglich Aufklärung. Dies ist durch Prüfvermerke zu dokumentieren, die im Fall einer Präqualifikation im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB zu hinterlegen sind.

4.3 Bearbeitungsfrist

Die Bearbeitungsfrist für die Prüfung des Antrags beginnt zu laufen, sobald eine PQ-Stelle einen vollständigen und widerspruchsfreien (siehe Nummer 4.2) Antrag erhalten hat. Die Bearbeitungsfrist darf sechs Wochen nicht überschreiten.

4.4 Verwendung des Vereinslogos

Für den schriftlichen Verweis der Unternehmen auf die Eintragung im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB des "Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V." bei Veröffentlichungen oder im Schriftverkehr, verpflichten die PQ-Stellen die Unternehmen, das beim Patent- und Markenamt als Kollektivmarke eingetragene Vereinslogo nach der dort hinterlegten Zeichensatzung, zusammen mit der Registriernummer, wie nachfolgend dargestellt zu verwenden.

5 Prüfungsverfahren

Der Ablauf des Prüfungsverfahrens muss den Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17065 entsprechen. Danach stellt eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter der PQ-Stelle die aktuelle Übereinstimmung des vollständigen und zweifelsfreien Antrags mit den Kriterien in Anlage 1 (vgl. Nummer 12.1) fest. Die Prüfung mündet in einer Entscheidungsempfehlung. Diese Empfehlung wird von einem vom bisherigen Prüfungsprozess unabhängigen Verantwortlichen der PQ-Stelle bewertet und entschieden (Vier-Augen-Prinzip). Ähnliche oder zusammenhängende Informationen in verschiedenen Nachweisen sind dabei auf Plausibilität zu überprüfen.

5.1 Prüfungskriterien

Die Prüfung erfolgt nach den Kriterien der Anlage 1 Nummer 1 bis 16 dieser Leitlinie (vgl. Nummer 12.1).

5.2 Verfahren

Die Prüfung erfolgt in folgenden Verfahren:

  1. Präqualifikation erstmalig erteilen
  2. Präqualifikation aufrechterhalten
  3. Präqualifikation streichen.

5.3 Mitteilungen über wesentliche Änderungen

Die Unternehmen werden verpflichtet, solange sie im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB eingetragen sind, den PQ-Stellen binnen 14 Kalendertagen mitzuteilen, falls sich die Angaben zu den Eignungskriterien nach Anlage 1 ändern oder das Unternehmen Bautätigkeiten aufgibt, für die eine Präqualifizierung gewährt worden ist.

6 Eintragung in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB

Wird dem Antrag entsprochen, nehmen die PQ-Stellen sofort die zunächst interne Eintragung und Hinterlegung mit den für die öffentlichen Auftraggeber einsehbaren Eignungsnachweisen vor. Die Freigabe und zur Verfügungstellung der elektronischen Eintragung im Internet erfolgt im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB durch den "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V." spätestens nach drei Kalendertagen. Der "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V." behält sich vor, vor der Freigabe stichprobenhaft eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Falls sich hierbei konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Datensätze ergeben, wird die Freigabe abgelehnt und die PQ-Stelle vom "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V." zur Aufklärung aufgefordert. Kann die PQ-Stelle die Beanstandungen nicht zur Überzeugung des "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V." aufklären, bleibt es bei der Ablehnung.

Die Präqualifizierung wird im Hinblick auf dieses Regelwerk als Zertifizierung verstanden, wobei der Eintrag in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB als Zertifizierung gilt und die Streichung aus dem Amtlichen Verzeichnis als Entzug der Zertifizierung, gesonderte Zertifikate werden nicht ausgestellt. Die Veröffentlichung der präqualifizierten Bauunternehmen erfolgt ausschließlich im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB.

7 Ablehnung

(1) Wird der Antrag abgelehnt, teilen die PQ-Stellen der Antragstellerin/dem Antragsteller dieses unter Nennung der Ablehnungsgründe mit und klären sie/ihn über das Beschwerdeverfahren auf.

(2) Wird der Antrag abgelehnt, weil das Unternehmen unzutreffende Nachweise - auch Eigenerklärungen - nach Anlage 1 vorgelegt hat, kann ein neuer Antrag nicht vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden.

8 Gültigkeit und Streichung der Präqualifikation

8.1 Gültigkeit 20

Die Gültigkeit der Präqualifikation ergibt sich aus der tagesaktuellen Eintragung des Amtlichen Verzeichnisses PQ-VOB unter der Adresse www.PQ-Verein.de
Spätestens 20 Kalendertage vor Ablauf der Gültigkeit eines oder mehrerer Nachweise weisen die PQ-Stellen die Unternehmen darauf hin, die betreffenden Nachweise zu aktualisieren. Liegen die für die Aufrechterhaltung der Präqualifikation erforderlichen Unterlagen nicht vor Ablauf der Gültigkeit eines oder mehrerer Nachweise vor, wird das präqualifizierte Bauunternehmen aus dem Amtlichen Verzeichnis entfernt. Das Unternehmen wird darüber informiert und erneut in Textform um Vorlage der Nachweise aufgefordert. Liegen (verlängernde) Nachweise gemäß den Nummern 7, 8, 11, und 12 der Anlage 1 zur Leitlinie aufgrund eingeschränkter Tätigkeit der ausgebenden Stelle trotz rechtzeitiger Beantragung nicht vor Ablauf ihrer Gültigkeit vor, kann stattdessen eine formlose Eigenerklärung des präqualifizierten Unternehmens über die weiterhin bestehenden Voraussetzungen für die Erteilung der genannten Nachweise zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung eingereicht werden. In diesem Fall wird das Unternehmen bis zur Vorlage der Bescheinigung(en), längstens für die Dauer von drei Monaten, nicht aus der PQ-Liste entfernt, wenn der Antrag unverzüglich nach Information entsprechend Satz 2 gestellt wurde und zusammen mit der Eigenerklärung vor Ablauf des Gültigkeitsdatums bei der PQ-Stelle eingereicht wurde. Das Beifügen des Antrags auf Ausstellung der Bescheinigung ist entbehrlich, wenn die ausgebenden Stellen offenkundig ihre Tätigkeit vorübergehend eingestellt haben.

Gleiches gilt, soweit der PQ-Stelle eine Vollmacht des Unternehmens zur Einholung von Informationen und Dokumenten ausgestellt wurde und die für die Ausgabe der Dokumente zuständige Stelle diese Dokumente aufgrund von Einschränkungen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Reicht das Unternehmen die Unterlagen nach und sind die Voraussetzungen vollständig erfüllt, wird es wieder in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB eingetragen.

8.2 Streichung

(1) Eine Präqualifikation wird gestrichen, d. h. die Eintragungen aus dem Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB entfernt

  1. auf Antrag des Unternehmens,
  2. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der erforderlichen Nachweise nach Anlage 1,
  3. wenn das Unternehmen die Eignungskriterien nach Anlage 1 nicht mehr erfüllt, hiervon ausgenommen ist Nummer 10 2. Spiegelstrich der Anlage 1.

(2) Eine Präqualifikation ist zu streichen und das Bauunternehmen zu sperren, wenn das präqualifizierte Bauunternehmen schuldhaft

  1. unzutreffende Nachweise - auch Eigenerklärungen - nach Anlage 1 vorlegt,
  2. Handlungen im Widerspruch zu seiner Verpflichtung aus der nach Anlage 1 Nummer 9 abgegebenen Eigenerklärung vornimmt bzw. unterlässt,
  3. eine Mitteilung über Änderungen nach Nummer 5.3 unterlässt,
  4. einen Nachunternehmer einsetzt, der weder präqualifiziert ist noch die Eignungskriterien nach Anlage 1 erfüllt bzw. nachweist,
  5. inkorrekte Hinweise auf die Präqualifikation in Werbung, in Katalogen, usw. verwendet. In diesen Fällen kann ein neuer Antrag nicht vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden.

9 Selbstreinigung

Selbstreinigung erfolgt nach Maßgabe von § 6a Absatz 1 VOB/A, § 6f EU Absatz 1 und 2 VOB/a und § 6f VS Absatz 1 und 2 VOB/A.

Eine Streichung nach Nummer 8.2 Absatz 1 Buchstabe c erfolgt nicht bzw. ist wieder aufzuheben, wenn das Unternehmen durch Vorlage der Nachweise nach Nummer 6 der Anlage 1 eine Selbstreinigung nachgewiesen hat.

Die Beurteilung, ob die vorgelegten Unterlagen nach Nummer 6 der Anlage 1 geeignet sind, die Selbstreinigung zu bescheinigen, obliegt den PQ-Stellen. Im Fall einer Selbstreinigung ist dieses im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB kenntlich zu machen, da Vergabestellen selbst prüfen müssen, ob die Art der Selbstreinigung für das jeweilige Vergabeverfahren ausreichend ist.

10 Beschwerden

(1) Die Antragstellerin/der Antragsteller/das präqualifizierte Bauunternehmen kann gegen jede Entscheidung der PQ-Stellen binnen eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Entscheidung beim "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V." Beschwerde einlegen.

(2) Das Beschwerdeverfahren erfolgt auf Grundlage der Beschwerdeordnung des "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V." in der jeweils gültigen Fassung.

11 Vertraulichkeit, Datenschutz, Einsicht in Dokumente und Akten

(1) Von der Antragstellerin/von dem Antragsteller wird eine Erklärung gefordert, dass er/sie sich mit der Speicherung, Nutzung und Verarbeitung der personen- und firmenbezogenen Daten bei den PQ-Stellen und beim PQ-Verein einverstanden ist. Zusätzlich erklärt sie/er sich einverstanden, personen- und firmenbezogene Daten für das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB zur Auskunft für öffentliche Auftraggeber bzw. deren Beauftragte und zu Prüfzwecken der Akkreditierungsstelle genutzt werden. In der Erklärung ist die Verpflichtung abzugeben, dass betroffene Personen der Datenverarbeitung zugestimmt haben. Betroffene haben jederzeit das Recht Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten und deren Löschung oder Berichtigung zu verlangen. Die Löschung oder Berichtigung kann Auswirkungen auf die Präqualifikation haben.

(2) Alle Unterlagen und Informationen, die im Zusammenhang mit Präqualifikationen eingereicht wurden, verbleiben zur Speicherung, Nutzung und Verarbeitung bei den PQ-Stellen. Sie sind vertraulich zu behandeln und werden nach Art des Speicherzwecks unterschieden. Die PQ-Stellen gewähren neben der Antragstellerin/dem Antragsteller/dem präqualifizierten Bauunternehmen selbst nur dem "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.", von ihm bevollmächtigten Personen oder in berechtigten Fällen einem öffentlichen Auftraggeber bzw. deren Beauftragten und der Akkreditierungsstelle auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Einsicht in Dokumente und Unterlagen, die als Nachweis der Präqualifikation zu Grunde liegen. Müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen Informationen an Dritte weitergegeben werden, z.B. § 3 des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG), sind die Antragstellerinnen/Antragsteller darüber zu informieren. Jede kommerzielle oder nicht dem Zweck der Präqualifizierung dienende Nutzung der von den Antragstellerinnen/Antragstellern vorgelegten Unterlagen bzw. diesbezüglich erhaltene Informationen, ist den PQ-Stellen ohne ausdrückliche Einwilligung der Antragstellerin/des Antragstellers untersagt. Die PQ-Stellen haften für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(3) Für alle im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB gespeicherten Daten und für das Betreiben des Amtlichen Verzeichnisses PQ-VOB benötigte Daten ist die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den PQ-Verein zu beachten.

(4) Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Präqualifikation gestrichen, sind die Unterlagen dieses Unternehmens nach Ablauf der Beschwerdefrist zu vernichten und alle Daten aus dem Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt. In den Fällen nach Nummer 8.2 Absatz 2 sind die relevanten Daten 24 Monate zu speichern und dann zu löschen.

(5) Auf Verlangen erhält jede Antragstellerin/jeder Antragsteller/jedes präqualifizierte Bauunternehmen Einsicht in alle Akten, Dokumente und Unterlagen, die sich auf seinen Antrag/seine Präqualifikation/seine Beschwerde beziehen.

(6) Auf Verlangen erhält die Antragstellerin/der Antragsteller/das präqualifizierte Bauunternehmen von den PQ-Stellen Kopien der angeforderten Akten, Dokumente und Unterlagen. Anfallende Kosten sind zu erstatten.

12 Anlagen

12.1 Anlage 1: Kriterien der Präqualifikation und Anhang

12.2 Anlage 2: Einteilung der Leistungsbereiche

.

Kriterien der Präqualifizierung Anlage 1

Eignungsnachweise und Ausschlusstatbestände nach § 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A, § 6a VS VOB/A, § 16 Absatz 2 VOB/A, § 6e EU VOB/A, § 6e VS VOB/a

Lfd. Nr. Rechtliche Anforderungen Nachweise Aktualisierung1
1 Es ist kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt worden ( § 6a Absatz 2 Nummer 5 VOB/A, § 6e EU Absatz 6 Nummer 2 VOB/A, § 6e VS Absatz 6 Nummer 2 VOB/a2). Eigenerklärung alle 13 Monate
1a Nummer 1 findet keine Anwendung, sobald ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt ist (§ 258 InsO) und der Insolvenzplan nichts anderes vorsieht. Bestätigung des Insolvenzverwalters aktuell
2 Das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation ( § 6a Absatz 2 Nummer 6 VOB/A, § 6e EU Absatz 6 Nummer 2 VOB/A, § 6e VS Absatz 6 Nummer 2 VOB/A). Eigenerklärung alle 13 Monate
3 Es liegt keine schwere Verfehlung vor, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt ( § 6a Absatz 2 Nummer 7 VOB/A, § 6e EU Absatz 3, 6 Nummer 3 VOB/A, § 6e VS Absatz 3, 6 Nummer 3 VOB/A), z.B.
  • wirksames Berufsverbot ( § 70 StGB),
  • wirksames vorläufiges Berufsverbot ( § 132a StPO),
  • wirksame Gewerbeuntersagung ( § 35 GewO),
  • Verstoß gegen § 81 Absatz 1 Nummer 1 GWB,
  • - rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten zwei Jahre gegen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben einschließlich der Überwachung der Geschäftsführung oder der sonstigen Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung wegen Terrorismusfinanzierung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen (§ 89c StGB), Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB), Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr), Bildung krimineller Vereinigungen ( § 129 StGB), Bildung terroristischer Vereinigungen ( § 129a StGB), kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland ( § 129b StGB), Menschenhandel ( § 232 StGB), Zwangsprostitution Absatz 1 bis 5 ( § 232a StGB), Zwangsarbeit ( § 232b StGB), Ausbeutung der Arbeitskraft ( § 233 StGB), Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung ( § 233a StGB), Diebstahl § 242 StGB), Unterschlagung ( § 246 StGB), Erpressung ( § 253 StGB), Geldwäsche ( § 261 StGB), Betrug ( § 263 StGB), Computerbetrug ( § 263a StGB), Subventionsbetrug ( § 264 StGB), Kreditbetrug ( § 265b StGB), Untreue ( § 266 StGB), Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ( § 266a StGB), Urkundenfälschung ( § 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen ( § 268 StGB), Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren ( §§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen ( § 298 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( § 299 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen ( §§ 299a, 299b StGB), Brandstiftung ( § 306 StGB), Baugefährdung ( § 319 StGB), Gewässer- oder Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter Umgang mit Abfällen ( § 326 StGB), Vorteilsgewährung ( § 333 StGB), Bestechung ( § 334 StGB), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB mit dem eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt wurde. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne der genannten Vorschriften stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
Eigenerklärung
Im Zweifelsfall kann von Unternehmen die Vorlage von Auszügen aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Absatz 5 BZRG gefordert werden. Sofern Zweigniederlassungen in die Präqualifikation einbezogen werden, sind diese in der Eigenerklärung namentlich aufzuführen.
alle 13 Monate
4 Es liegen keine Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150a GewO vor, die z.B. einen Ausschluss nach § 21 SchwarzArbG
  • rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 und 11 SchwarzArbG,
  • rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1b oder Nummer 2 AÜG oder
  • nach § 266a Absatz 1, 2 und 4 StGB,
  • Bußgeldentscheidungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 SGB III, nach § 19 Absatz 1 MiLoG oder nach § 21 Absatz 1 AEntG rechtfertigen.
Eigenerklärung alle 13 Monate
5 Es liegt keine Eintragung in einem Landeskorruptionsregister vor. Eigenerklärung alle 13 Monate
6 Das Unternehmen hat im Fall einer Selbstreinigung nach Abschnitt 9 der Leitlinie Folgendes nachgewiesen:
  • Zahlung eines Ausgleichs für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden oder Selbstverpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs,
  • umfassende Klärung der Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch entstandenen Schaden im Zusammenhang stehen durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber und
  • Ergreifen konkreter technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Dokumentation gemäß Leitfaden zur Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Abschnitt (2) "Schadenskompensation" (Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 6. September 2017 - Az.: 81063.09/05-2017/ 000006)

Dokumentation gemäß Leitfaden zur Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Abschnitt (1) "Sachverhaltsaufklärung" (siehe oben)

Dokumentation gemäß Leitfaden zur Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Abschnitt (3) "Ergreifen organisatorischer, technischer und personeller Maßnahmen" (siehe oben), wobei als Erklärung Dritter insbesondere die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nach einschlägigen Regelungen (z.B. IDW-Prüfstandard) in Betracht kommt

Einmalig

Einmalig

Einmalig; gegebenenfalls wiederholt gemäß Vorgaben des Zertifikats der Konformitätsbewertungsstelle bzw. der Erklärungen Dritter

7 Die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ist ordnungsgemäß erfüllt ( § 6a Absatz 2 Nummer 8 VOB/A, § 6e EU Absatz 4 VOB/A, § 6e VS Absatz 4 VOB/A). Eigenerklärung und Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG oder "Bescheinigung in Steuersachen" für Unternehmen deren Tätigkeiten zwar der VOB unterfallen, die aber steuerrechtlich nicht als Bauleistungen angesehen werden (z.B. Gerüstbau) alle 13 Monate oder entsprechend Gültigkeit
8 Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Berufsgenossenschaft), an die Sozialkassen ist ordnungsgemäß erfüllt ( § 6a Absatz 2 Nummer 8 VOB/A, § 6e EU Absatz 4 VOB/A, § 6e VS Absatz 4 VOB/A), soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen. Eigenerklärung bezogen auf die Sozialversicherung (ohne Berufsgenossenschaft) und Unbedenklichkeitsbescheinigung der tarifvertraglichen Sozialkassen bzw. bei Beschäftigungsverhältnissen mit gewerblichen Arbeitnehmern, die dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) unterfallen, Enthaftungsbescheinigung von SOKA-BAU alle 13 Monate

alle 13 Monate oder entsprechend Gültigkeit

9 Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns ( § 1 MiLoG, § 1 AEntG, § 3a AÜG) wird erfüllt, soweit diese Verpflichtung besteht. Eigenerklärung bezogen auf die Verpflichtung zur Zahlung des vorgeschriebenen Mindestlohns alle 13 Monate
10 Die Verpflichtung,
  • nur Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind,
  • dem Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz mitzuteilen,
  • rechtzeitig den Namen und die Kennziffer anzugeben, unter der der Nachunternehmer für den auszuführenden Leistungsbereich im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB geführt wird,
  • dem Auftraggeber auf Anforderung im Einzelfall die Eignungsnachweise des Nachunternehmers vorzulegen,


wird erfüllt.

Eigenerklärung alle 13 Monate
11 Die Verpflichtung zur Anmeldung und zur Zahlung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft ist erfüllt ( § 6a Absatz 2 Nummer 8 und 9 VOB/A, § 6e EU Absatz 4 VOB/A, § 6e VS Absatz 4 VOB/A). Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG mit Angabe der Lohnsummen alle 13 Monate oder entsprechend Gültigkeit
12 Das Unternehmen hat sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet, ist im Handelsregister oder im Berufsregister des Firmensitzes eingetragen ( § 6a Absatz 2 Nummer 4 VOB/A, § 6a EU Nummer 1 VOB/A, § 6a VS Absatz 2 Nummer 1d VOB/A).
  • Gewerbeanmeldung/ Gewerbeummeldung
bei Änderung
  • Handelsregisterauszug oder
bei Änderung * (* Eintragung ist alle 13 Monate zu überprüfen)
  • entsprechende Eigenerklärung bei Kleingewerbetreibenden, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind,
alle 13 Monate
  • Eintragung in das Berufsregister des Firmensitzes (Handwerksverzeichnis, Handwerksrolle oder Industrie- und Handelskammer)
bei Änderung oder entsprechend Gültigkeit
13 Gesamtumsatz (netto) für Bauleistungen des Unternehmers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Sofern das Unternehmen Umsätze aus anderen Bereichen (Handel, Vermietung etc.) erzielt hat, sind diese separat zu den Umsätzen aus Bauleistungen anzugeben ( § 6a Absatz 2 Nummer 1 VOB/A, § 6a EU Nummer 2c VOB/A, § 6a VS Absatz 2 Nummer 1a VOB/A). Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder ein entsprechend testierter Jahresabschluss oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnung; Eigenerklärung, welcher Teil (%) auf den zu präqualifizierenden Einzelleistungsbereich entfällt und wie groß der Anteil (%) der Nachunternehmerleistungen am Gesamtumsatz ist alle 13 Monate
14 Die auftragsgemäße Ausführung von im eigenen Betrieb er- brachten Leistungen der letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahre, gerechnet vom Tage des Fertigstellungstermins an für eine oder mehrere zu qualifizierende Einzelleistungen und/oder Komplettleistungen (Spalte 2 Anlage 2), ( § 6a Absatz 2 Nummer 2 VOB/A, § 6a EU Nummer 3a VOB/A, § 6a VS Absatz 2 Nummer 1b VOB/A). Mindestens drei Referenzen entsprechend Anhang 1 pro Leistungsbereich (eine Referenz kann sich auch auf mehrere Leistungsbereiche beziehen) mit Abschluss des Kalenderjahres, mit dem die betreffende Referenz älter als fünf Kalenderjahre ist
15 Es ist nicht der Fall, dass das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 6e EU Absatz 6 Nummer 7 VOB/A, § 6e VS Absatz 6 Nummer 7 VOB/A). Eigenerklärung alle 13 Monate
16 Die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten eigenen gewerblichen Arbeitnehmer, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem technischen Leitungspersonal (ohne kfm. Angestellte und ohne AZUBIs), ( § 6a Absatz 2 Nummer 3 VOB/A, § 6a EU Nummer 3g VOB/A, § 6a VS Absatz 2 Nummer 1c VOB/A). Eigenerklärung alle 13 Monate
Sonstige Angaben, die nur informativ aufgenommen werden und ohne Einfluss auf die Präqualifizierung sind:
Tariftreueerklärung Bund Eigenerklärung alle 13 Monate
Nachweis der Eigenschaft als bevorzugter Bewerber nach der Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Eigenerklärung alle 13 Monate
1) Bei Nachweisen mit unbegrenzter Gültigkeit ergibt sich die Aktualisierung durch ein neues Datum in der Detailansicht des Amtlichen Verzeichnisses PQ-VOB.

2) Zu Nummer 1: Hinweis an Zertifizierungsstellen, Informationen unter: www.Insolvenzbekanntmachungen.de


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Referenzen werden für die Präqualifikation in einem oder mehreren Leistungsbereichen anerkannt, wenn folgende Informationen vorliegen: Anhang 1


Lfd. Nr.

Angaben

1 Bezeichnung des Bauvorhabens
2 Bauherr/Auftraggeber/Referenzgeber (einschließlich Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner)
3 Angabe der vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, Arge-Partner oder Nachunternehmer)
4 Ort der Ausführung
5 Ausführungszeit (Baubeginn und Fertigstellungstermin)
6 Angabe der Leistungsbereiche (Nummer gemäß Anlage 2), auf die sich die Referenz bezieht
bei Einzelleistungen: bei Komplettleistungen:
7 stichwortartige Benennung des im eigenen Betrieb erbrachten maßgeblichen Leistungsumfangs unter Angabe der ausgeführten Mengen Kurzbeschreibung der Baumaßnahme
8 Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten eigenen gewerblichen Arbeitnehmer Auflistung der mit eigenem Führungspersonal koordinierten Gewerke
9 Auftragswert der beschriebenen Leistungen Auftragswert der Maßnahme
10 stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen (einschließlich der Angabe, ob die Leistung für einen Neubau/Umbau/ein Denkmal erbracht wurde) eventuelle Besonderheiten der Ausführung
11 Bewertung des Referenzgebers gemäß Formblatt Referenzbescheinigung des PQ Vereins, Formblatt 444 VHB Bund, Formblatt 392 HVa B-StB bzw. Formblatt 931-B VHB-W
12 schriftliche Bestätigung des Referenzgebers hinsichtlich der auftragsgemäßen Ausführung sowie dessen Zustimmung zur Speicherung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten zum Zweck der Präqualifikation des Unternehmens

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Einteilung der Leistungsbereiche Anlage 2

a - Einzelleistungen

Gruppe Leistungsbereich
Klasse: Hochbau
Rohbau, Tragwerk für Bauwerke 111-01 Betonarbeiten
111-02 Betonfertigteilarbeiten
111-03 Spannbetonarbeiten
111-04 Mauerarbeiten (natürliche/künstliche Steine) einschließlich Verblendmauerwerk
111-05 Stahlbauarbeiten
111-06 Seilsysteme
111-07 Zimmer- und Holzbauarbeiten
111-08 Betonerhaltungsarbeiten
Gebäudehülle und Innenausbau 112-01 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten
112-02 Abdichtungsarbeiten, Beschichtungen
112-03 konstruktive Fassadenarbeiten
112-04 Natur- und Betonwerksteinarbeiten
112-05 Fliesen- und Plattenarbeiten
112-06 Bodenbelagsarbeiten
112-07 Parkettarbeiten
112-08 Gussasphaltarbeiten
112-09 Holzpflasterarbeiten
112-10 Maler-, Lackierarbeiten, Beschichtungen und Tapezierarbeiten
112-11 Putzarbeiten
112-12 Wärmedämm-Verbundsysteme
112-13 Trockenbauarbeiten
112-14 Estricharbeiten
112-15 Tischlerarbeiten
112-16 Metallbauarbeiten
112-17 Klempnerarbeiten
112-18 Verglasungsarbeiten
112-19 Rollladenarbeiten
112-20 Beschlagarbeiten
Technische Gebäudeausrüstung 113-01 Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden, Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen
113-02 raumlufttechnische Anlagen
113-03 Brandschutzsysteme
113-04 Elektroarbeiten
113-05 Blitzschutzanlagen
113-06 Fördertechnik (Aufzüge, Fahrtreppen und Personenbeförderungsanlagen)
113-07 Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen
113-08 Gebäudeautomation
113-09 sonstige Gebäudeausrüstung
Klasse: Allgemeiner Tiefbau
Erdbau 211-01 Erdarbeiten
211-02 Brunnenbauarbeiten
211-03 Nassbaggerarbeiten
Entwässerung 212-01 Wasserhaltungsarbeiten
212-02 Drän- und Versickerarbeiten
Leitungsbau 213-01 Entwässerungskanalarbeiten sowie Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen
213-02 Druckrohrleitungsarbeiten im Erdreich
213-03 Mikrotunnelsysteme und Rohrvortriebsarbeiten
213-04 Kabelleitungstiefbauarbeiten
Gründung, Verbau, Baugrund 214-01 Bohrarbeiten
214-02 Verbauarbeiten
214-03 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten
214-04 Schlitzwandarbeiten mit stützender Flüssigkeit
214-05 Einpressarbeiten
214-06 Düsenstrahlarbeiten
214-07 Druckluftarbeiten
Landschaftsbau 215-01 Landschaftsbauarbeiten
Klasse: Ingenieurbau und Tunnelbau
Ingenieurbau 311-01 Betonarbeiten
311-02 Betonfertigteilarbeiten
311-03 Spannbetonarbeiten
311-04 Spritzbetonarbeiten
311-05 Mauerarbeiten
311-06 Stahlverbundarbeiten
311-07 Stahlbauarbeiten
311-08 Seilsysteme
311-09 Zimmer- und Holzbauarbeiten
311-10 Korrosionsschutzarbeiten
311-11 Betonerhaltungsarbeiten
311-12 Abdichtungsarbeiten
311-13 Lärmschutzeinrichtungen
Tunnelbau 312-01 Konventioneller Tunnelvortrieb
312-02 Tunnelvortrieb mit Tunnelbohrmaschinen, Schildmaschinen
312-03 Tunnelausstattungen
Klasse: Verkehrswegebau
Straßen- und Wegebau 411-01 Oberbauschichten ohne Bindemittel
411-02 Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln
411-03 Oberbauschichten aus Asphalt
411-04 Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen
411-05 Ausstattung der Straßen
411-06 Verkehrssicherung
Schienenwegebau 412-01 Gleisbauarbeiten
412-02 Gleisinstandhaltungsarbeiten
412-03 Ausstattung der Schienenwege
412-04 Verkehrssicherung
Wasserbau 413-01 Böschungs- und Sohlensicherung an Wasserstraßen sowie Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und Küstendünen
413-02 Unterseeische Rohrleitungen (Abflüsse, Rohre, Tauchrohre etc., einschließlich Gräben für Kabel)
413-03 Unterwassersprengen
413-04 Herstellung von Dichtungen an Schifffahrtskanälen
413-05 Beton- und Stahlbetonarbeiten im Wasserbau
413-06 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen im Wasserbau
413-07 Abdichtungsarbeiten im Wasserbau
413-08 Stahlwasserbauarbeiten und Korrosionsschutz im Stahlwasserbau
413-09 Elektrische und maschinentechnische Ausrüstung des Stahlwasserbaus
413-10 Ausstattung der Wasserstraßen
Klasse: Sonstiger Bau
Sonstiger Bau 511-01 Rückbau-, Verwertungs- und Entsorgungsarbeiten
511-02 Gerüstbau: Arbeits- und Schutzgerüste
511-03 Gerüstbau: Traggerüste
511-04 Gebäudereinigung, Baureinigungsarbeiten, Entlackung/Reinigung durch Sandstrahlen, Trockeneisstrahlen
511-05 Feuerfeste Anlagen und Industrieschornsteine
511-06 Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauteilen
511-07 Asbestsanierungsarbeiten
511-08 Kampfmittelräumung

B - Komplettleistungen

Unternehmen können sich nur in Bereich B qualifizieren, wenn sie in mindestens einem zugehörigen Leistungsbereich (Spalte 2) des Bereichs a präqualifiziert sind.

Klasse Komplettleistung
Bauvorhaben Hochbau (Rohbau, Gebäudehülle und Innenausbau, Technische Gebäudeausrüstung) 611-01 umfassende Bauleistung Neubau
611-02 umfassende Bauleistung: Bauen im Bestand
611-03 umfassende Bauleistung Technische Gebäudeausrüstung
Bauvorhaben Allgemeiner Tiefbau 612-01 umfassende Bauleistung für Leitungsbau
612-02 umfassende Bauleistung für Tiefbauten soweit sie nicht unter 612-01 fallen
Bauvorhaben Ingenieurbau und Tunnel- bau 613-01 umfassende Bauleistung für Brücken, Tunnel, Schächte und Unterführungen
Bauvorhaben Verkehrswegebau 614-01 umfassende Bauleistung für Fernstraßen und Straßen
614-02 umfassende Bauleistung für Schienenwege
614-03 umfassende Bauleistung für Start- und Landebahnen
614-04 umfassende Bauleistung für Häfen, Wasserstraßen, Dämme und andere Wasserbauten
umfassende Bauleistung für Kraftwerke, Bergbau- und Produktionsanlagen 615-01 umfassende Bauleistung für Kraftwerke, Bergbau- und Produktionsanlagen

*) Der Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V., Bonn, (PQ-Verein) vergibt mittels europaweiter Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession die Tätigkeit als Präqualifizierungsstelle neu. Die Präqualifizierungsstellen haben künftig die Anforderungen an eine Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17065 in Verbindung mit der DAkkS-Regel 71 SD 6.063 über die "Anforderungen an Präqualifizierungsstellen, die Bauunternehmen präqualifizieren (PQ-VOB)", zu erfüllen. Der Nachweis wird durch eine Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) erbracht. Die Einbindung der Akkreditierung macht Änderungen in der Leitlinie (Anhang) erforderlich.

Eine Präqualifikation nach den Vorgaben dieser Leitlinie erfasst die nach § 6a VOB/A, § 6a EU VOB/a und § 6a VS VOB/a geforderten auftragsunabhängigen Eignungsnachweise. Der PQ-Verein führt eine allgemein zugängliche Internetliste, in der die präqualifizierten Bauunternehmen aufgeführt werden (Präqualifikationsverzeichnis). Er führt das Präqualifikationsverzeichnis gemäß § 6b EU Absatz 1 Nummer 1 EU VOB/a und § 6b VS Absatz 1 VS VOB/A, jeweils in Verbindung mit § 122 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), zugleich als amtliches Verzeichnis im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU .

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2019 in Kraft und ersetzt die Bekanntmachung der Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens vom 23. September 2016 (BAnz AT 28.10.2016 B7).

ENDE

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