umwelt-online: Bauregelliste a Teil 1 Anlagen (1)

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Anlagen zur Bauregelliste a Teil 1

Anlage 0.1 (2006/1)

Bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile zur Gewährleistung einer bestimmten Dauer der Feuerwiderstandsfähigkeit werden durch die Bezeichnungen "feuerhemmend", "hochfeuerhemmend" und "feuerbeständig" ausgedrückt. In den folgenden Tabellen werden die bauaufsichtlichen Anforderungen den Klassen nach DIN 4102-2 und nach DIN EN 13501-2 sowie DIN EN 13501-3 zugeordnet. Die Klassifizierungen nach DIN 4102-2 und nach den DIN EN 13501-2, DIN EN 13501-3 und DIN EN 13501-5 sind für den Nachweis der geforderten Feuerwiderstandsdauer eines Bauteiles alternativ anwendbar. Die Anwendung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2 und DIN EN 13501-3 wird in Anlage 0.1.2 besonders erläutert.

Die Zuordnung der Klassen nach DIN 4102 bzw. nach DIN EN 13501 zu den bauaufsichtlichen Anforderungen ersetzt nicht die für die jeweiligen Bauprodukte und Bauarten vorgeschriebenen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise bzw. Anwendbarkeitsnachweise.

Bei geregelten Bauprodukten nach Bauregelliste a Teil 1 erfolgt die Klassifizierung im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises.

Bei CE-gekennzeichneten Bauprodukten nach Bauregelliste B Teil 1 erfolgt die Klassifizierung im Rahmen des Konformitätsnachweises.

Bei Bauprodukten und Bauarten nach Bauregelliste a Teile 2 und 3 ist das Brandverhalten oder die Feuerwiderstandsfähigkeit durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, bei anderen nicht geregelten Bauprodukten durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachzuweisen.

Anlage 0.1.1 (2004/1)

Die in DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.8.2, Tabelle 2 angegebenen Bezeichnungen entsprechen folgenden Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:

Tabelle 1

Bauaufsichtliche Anforderungen Klassen nach DIN 4102-2 Kurzbezeichnung nach DIN 4102-2
feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30 - B1
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30 - a1
hochfeuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 60 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60 -AB2
Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60 - a2
feuerbeständig Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90 - AB3, 4
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90 - a3, 4
1) bei nichttragenden Außenwänden auch W 30 zulässig
2) bei nichttragenden Außenwänden auch W 60 zulässig
3) bei nichttragenden Außenwänden auch W 90 zulässig
4) nach bestimmten bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften einiger Länder auch F 120 gefordert

Die jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen ergeben sich aus den Regelungen der Landesbauordnungen zu Wänden, Decken und Dächern.

Zusätzlich werden Bauteile nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in

  1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen
    zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
  3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffen haben,
  4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

Das Brandverhalten der wesentlichen Baustoffe der Bauteile wird im Rahmen der Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN 4102-2 berücksichtigt und nach DIN 4102-1 (Anlage 0.2.1) oder DIN EN 13501-1 (Anlage 0.2.2) bestimmt.

Die Feuerwiderstandsfähigkeit von hochfeuerhemmenden Bauteilen nach Nr. 3 in Verbindung mit den zusätzlichen Anforderungen an die Brandschutzbekleidung kann jedoch nicht nach DIN 4102-2 nachgewiesen werden und ist deshalb in Tabelle 1 nicht aufgeführt. Eine Klassifizierung dieser Bauteile kann daher nur nach Anlage 0.1.2 Tabelle 1 erfolgen.

Anlage 0.1.2 (2014/2)

Die nach DIN EN 13501-2 und DIN EN 13501-3 und DIN EN 13501-4 klassifizierten Eigenschaften zum Feuerwiderstandsverhalten entsprechen folgenden Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:

Tabelle 1: Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen nach DIN EN 13501-2 und ihre Zuordnung zu den bauaufsichtlichen Anforderungen

Bauaufsichtliche Anforderung Tragende Bauteile Nichttragende
Innenwände
Nichttragende
Außenwände
Doppel-
böden
Selbständige
Unterdecken
ohne Raum-
abschluss1
mit Raum-
abschluss1
feuerhemmend R 30 REI 30 EI 30 E 30 (i->o) und
EI 30-ef (i<-o)
REI 30 EI 30(a<->b)
hochfeuerhemmend R 60 REI 60 EI 60 E 60 (i->o) und
EI 60-ef (i<-o)
  EI 60(a<->b)
feuerbeständig R 90 REI 90 EI 90 E 90 (i->o) und
EI 90-ef (i<-o)
 

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