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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

BFStrSonGebV - Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes

Vom 31. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 30 vom 10.06.2021 S. 1595)
Gl.-Nr.: 911-1-8



Auf Grund des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), der durch Artikel 17 Nummer 8 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

§ 1 Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit dem Bund die Verwaltung dieser Straßen zusteht.

§ 2 Bemessungsgrundsätze

(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Soweit dieses Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners zu bemessen.

(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Kalenderjahres beginnen oder enden, beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Monat ein Zwoelftel der Jahresgebühr.

(3) Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten zu bemessen, beträgt die Gebühr auch dann den vollen Betrag, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 3 Festsetzung und Erhebung der Gebühren

(1) Die Gebühren werden von der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes festgesetzt und erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde aufzunehmen.

§ 4 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

  1. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
  2. derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Sondernutzung. Ist der Zeitpunkt des Beginns der Sondernutzung nicht feststellbar, entsteht die Gebührenschuld

  1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
  2. in den Fällen des § 8 Absatz 6 und des § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung oder
  3. bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

§ 6 Gebührenfreiheit

(1) Von den Gebühren sind befreit:

  1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
  2. die Länder und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt eines Landes oder mehrerer Länder getragen werden,
  3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Gebühren nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen,
  4. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wobei Sondernutzungen von Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, nur gebührenfrei sind, wenn durch die Sondernutzungen unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird.

(2) Die Befreiung erfolgt nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Gebührenfreiheit besteht nicht für

  1. Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes,
  2. zu Nummer 1 gleichartige Einrichtungen der Länder sowie
  3. öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land oder mehrere Länder beteiligt sind.

(4) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, teilweise oder vollständig von den Gebühren befreit werden, es sei denn, dass durch die Sondernutzung erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten sind.

§ 7 Stundung, Niederschlagung, Erlass

Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.

§ 8 Erstattung von Gebühren

(1) Gebühren werden auf Antrag anteilig erstattet, sofern

  1. die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder die Genehmigung widerrufen wird,

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