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Regelwerk

Richtlinie für den Einsatz bewehrter Elastomerlager zur elastischen Lagerung von Brückenüberbauten

Ausgabe 1999
(VkBl.1999 S. 652)


1 Vorbemerkungen

Die elastische Lagerung mit bewehrten Elastomerlagern ist eine bewährte und wirtschaftliche Lagerungsart, die seit längerem eingesetzt wird, aber regional sehr unterschiedlichen Einschränkungen unterliegt.

Bisher wurden überwiegend mechanisch geführte Lagerungen mit starren Festhaltungen auf den Pfeilern oder Widerlagern ausgeführt.

Demgegenüber ist mit der elastischen Lagerung im Grundsatz eine zwängungsarme horizontale Lagerung möglich. Diese Richtlinie regelt die Grundsätze für den Einsatz der elastischen Lagerung, um eine einheitliche Vorgehensweise für diese Lagerungsart in Deutschland zu erreichen.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Elastische Lagerung:

Lagerungen auf bewehrten Elastomerlagern (Verformungslagern), bei denen Bauwerksverschiebungen nicht planmäßig durch Anschläge unterbunden oder begrenzt werden.

(2) Anschläge:

Bauteile (Festhaltekonstruktionen), die in einer oder zwei Richtungen horizontale Verschiebungen unterbinden oder begrenzen.

(3) Gemischte Lagerung:

Lagerungen unter gleichzeitiger Verwendung von Verformungslagern und anderen Lagerarten.

(4) Verformungsruhepunkt:

Rechnerischer Punkt des Brückenüberbaus, der bei einer Längenänderung der Brücke aus Temperatur unter Berücksichtigung aller Federn in Ruhe bleibt.

3 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die Lagerung von Beton-, Stahl- und Stahlverbundbrücken unter Verwendung von bewehrten Elastomerlagern.

(2) Sie ist grundsätzlich ohne Einschränkungen anwendbar, soweit im Folgenden keine anderen Festlegungen getroffen werden.

(3) Die Anwendung der elastischen Lagerung ist beschränkt durch die zulässigen Verformungen der Verformungslager. In den Achsen, in denen Verformungslager nicht mehr eingesetzt werden können, sind Verformungsgleitlager oder Gleitlager einzusetzen.

4 Berechnungsgrundlagen

(1) Für die Berechnung der Ruhepunktverschiebungen, der Rückstellkräfte sowie der Verformungen aus Bremsen, Wind und anderen Einwirkungen ist die Gesamtfedersteifigkeit je Achse aus den einzelnen Anteilen der Lager, Pfeiler und Gründungen zu überlagern.

Die Gesamtfedersteifigkeit der horizontalen Lagerung in Längsrichtung ergibt sich aus der Summe der Steifigkeiten aller Achsen.

(2) Alle Schnittkräfte für die Bemessung der Konstruktion sind mit dem Schubmodul G = 1 MN/m2 zu ermitteln.

(3) Bei der Ermittlung der Lagerwege von Gleitlagern, sowie der Dilatation an der Fahrbahnübergangskonstruktion aus dem Lastfall Temperatur, Kriechen und Schwinden ist beidseits des Verformungsruhepunktes ungünstig mit unterschiedlichen Schubmodulen zu rechnen, und zwar mit G = 0,8 MN/m2 und mit G = 1,2 MN/m2.

(4) Die Ermittlung der Lage des Verformungsruhepunktes erfolgt vereinfachend mit G = 0,8 MN/m2 und G = 1,2 MN/m2 beidseits des Brückonmittelpunktes.

(5) Bei der Ermittlung der Lagerwege von Gleitlagern, sowie der Dilatation an der Fahrbahn übergangs-konstruktion aus dem Lastfall Bremsen und Lagerreibung ist mit G = 0,6 MN/m2 zu rechnen. Dabei darf bei Fahrbahnübergangskonstruktionen mit einem Dichtprofil nach Richtzeichnung Übe 1 die größte Spaltweite maximal 80 mm betragen.

5 Bauliche Durchbildung

(1) An einem Bauwerk können bewehrte Elastomerlager und gleichzeitig andere zugelassene Lagerarten verwendet werden (gemischte Lagerung).

(2) Der Überbau erhält auf jedem Widerlager an einem Lager Anschläge in Querrichtung. Auf diese kann verzichtet werden, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

Dehnlänge < 15 m, gemessen vom Verformungsruhepunkt bis zum Überbauende

und

Brückenschiefe > 80gon

6 Normen und sonstige Technische Regelwerke

(1) DIN 4141, Lager im Bauwesen; Beuth-Verlag, Berlin

(2) DIN 1072, Straßen- und Wegbrücken; Beuth-Verlag, Berlin

(3) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Lager von Brücken und Hochbauten des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt)

(4) Richtzeichnungen für Brücken und andere Ingenieurbauwerke, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund

(5) Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für Kunstbauten (ZTV-K), herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund

ENDE

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