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Regelwerk

Erlass Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
- Ausgabe 2009 -

Vom 10. Juni 2010
(GMBl. Nr. 42 vom 21.07.2010 S. 877)


hier: Neufassung der VOF

Bezug:
1) Bezugserlass <B 15 - O 1095 - 524> vom 30. Oktober 2006
2) Bezugserlass <B 15 - O 1095 - 100/20> vom 17. November 2006
3) Bezugserlass <B 15 - 8163.6/1> vom 10. Juni 2010

I. Allgemein

Die Novellierung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF) erfolgte, wie auch die der VOB/a und VOL/A, mit der Intention, das Vergaberecht zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Sie wurde unter gemeinsamen Vorsitz des BMWi und des BMVBS durch den Ausschuss zur Erarbeitung der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen überarbeitet.

Die Neufassung umfasst insbesondere Anpassungen der Struktur und Chronologie an den tatsächlichen Verfahrensablauf sowie Anpassungen der Terminologie an die neu gefassten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) und für Liefer- und Dienstleistungen (VOL). Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeverordnung ( VgV) enthaltene Regelungen sind in der VOF entfallen. Das für die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren wurde bezüglich Inhalt und Ablauf klarer beschrieben.

Die VOF ist um ein Kapitel auf drei Kapitel erweitert worden. Kapitel 1 enthält die Allgemeinen Vorschriften für Durchführung von Verhandlungsverfahren, Kapitel 2 die spezifischen Vorschriften für die Durchführung von Wettbewerben (Planungswettbewerbe) und Kapitel 3 die besonderen Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.

II. Zu den Änderungen im Einzelnen

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Im Kapitel 1 sind die Grundsätze und alle Verfahrensvorschriften des Verhandlungsverfahrens enthalten.

Zu § 1 VOF - Anwendungsbereich

Im § 1 sind die Bestimmungen des § 1 "Freiberufliche Leistungen" und des § 2 "Anwendungsbereich" der bisher geltenden Fassung der VOF zusammengefasst.

Zu § 2 VOF - Grundsätze

Die Grundsätze des Verhandlungsverfahrens sind, analog zur VOB/a und VOL/A, in einem eigenständigen Paragraphen zusammengefasst. Sie waren bisher, neben anderen Bestimmungen, im § 4 VOF 2006 enthalten.

Zu § 3 VOF - Vergabeart

Die vormals im § 5 gefassten Regelungen sind dem neuen § 3 zugeordnet. Damit sind jeweils vergleichbare Regelungen in allen Vergabeordnungen (VOB/a und VOL/A) an gleicher Stelle gefasst.

Die Bestimmungen zur Berechnung des Auftragswertes wurden in § 3 VgV "Schätzung des Auftragswertes" aufgenommen und sind daher in der VOF entfallen.

Zu § 4 VOF - Teilnehmer am Vergabeverfahren

Die Regelungen der § § 7 und 11 VOF 2006 sind im neuen § 4 zusammengefasst.

Neu aufgenommen ist der Begriff des "Bieters", der bisher in der VOF unterblieben war. Dies korrespondiert mit der Klarstellung, dass sich die Auftragserteilung auf ein Angebot bezieht (vgl. dazu die Hinweise zu § 11 Absatz 6 VOF 2009).

Zur "Projektantenproblematik" wurde im Absatz 5 eine Regelung aufgenommen, die klarstellt, dass entsprechende Bewerber oder Bieter zu beteiligen sind, wobei aber sicherzustellen ist, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird. Der Informationsvorsprung des Projektanten gegenüber den anderen Bewerbern/Bietern muss in geeigneter Weise ausgeglichen werden.

Zu § 5 VOF - Nachweis der Eignung

Die Regelungen zum Nachweis der Eignung, vormals in den § § 12 und 13 VOF 2006 enthalten, sind im neuen § 5 gebündelt.

In § 5 Absatz 1 ist vorgegeben, dass die für den Nachweis der Eignung geforderten Unterlagen, durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt sein müssen. Fehlende Nachweise und Erklärungen stellen unmittelbar keinen Ausschlussgrund dar, sondern erst eine zur Nachreichung festgesetzte fruchtlos verstrichene Frist (vgl. dazu § 5 Absatz 3 und § 11 Absatz 3).

Als Eignungsnachweise sind in den in § 5 Absatz 2 genannten Fällen grundsätzlich Eigenerklärungen zu verlan gen. Soweit hier darüber hinaus Bescheinigungen oder sonstige Nachweise gefordert werden, ist dies vom Auftraggeber in der Dokumentation (vgl. auch § 12) zu begründen.

Neu aufgenommen ist die Regelung in § 5 Absatz , wonach Bescheinigungen der zuständigen Kammern anzuerkennen sind.

Zu § 6 VOF - Aufgabenbeschreibung

Die in § 8 Absatz 8 VOF 2006 - Aufgabenbeschreibung - enthaltene Regelung zur Angabe der die Aufgabenstellung beeinflussenden Umstände ist ersatzlos entfallen.

Zu § 9 VOF - Bekanntmachungen

Die bisher in § 9 VOF 2006 vorgesehene unverbindliche Bekanntmachung - Vorinformation - ist weggefallen.

Zu § 10 VOF - Auswahl der Bewerber

Die Zweistufigkeit des Verhandlungsverfahrens ist durch das unmittelbare Aufeinanderfolgen der § § 10 "Auswahl der Bewerber" und 11 "Aufforderungen zur Verhandlungen, Angebotsabgabe, Auftragserteilung", deutlicher hervorgehoben.

Neu in die VOF aufgenommen wurde in § 10

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