umwelt-online: ABPVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Wirtschaftsministeriums (2)

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Dritter Unterabschnitt
Aufbewahrung und Beförderung von Sprengmitteln

§ 81 Sprengmittellagerung

(1) Jeder Betrieb, in dem mit Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln umgegangen wird, muß über ein Sprengmittellager verfügen.

(2) Sprengmittellager, in denen sich Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel befinden, müssen verschlossen sein, solange sich niemand darin aufhält. Die Schlüssel sind gegen unbefugten Zugriff sicher zu verwahren.

(3) Bei Betriebseinstellung müssen zugehörige Sprengmittellager aufgelöst werden. Nicht verbrauchte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen unter Angabe des weiteren Verbleibs dem Regierungspräsidium Freiburg angezeigt werden.

§ 82 Verschluß der Sprengmittel

(1) Angelieferte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen unverzüglich in ein Sprengmittellager gebracht werden, sofern sie nicht unverzüglich verwendet werden.

(2) Nicht unter sicherem Verschluß befindliche Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen nicht ohne Beaufsichtigung gelassen werden.

§ 83 Errichtung und Betrieb von Sprengmittellagern

Die Errichtung und der Betrieb eines Sprengmittellagers sowie eine wesentliche Änderung des Sprengmittellagers oder der Höchstmenge der darin zu lagernden Sprengstoffe und sprengkräftigen Zündmittel bedürfen der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg. Das Lager darf erst in Betrieb genommen werden, wenn es vom Regierungspräsidium Freiburg abgenommen und durch Ausstellung eines Betriebsscheines zur Inbetriebnahme freigegeben worden ist.

§ 84 Gemeinsame Lagerung von Sprengmitteln

Sprengmittel einer der nachfolgend genannten Gruppen dürfen nicht mit Sprengmitteln einer anderen Gruppe gemeinsam gelagert werden:

  1. Sprengstoffe und Sprengschnüre (Gruppe 1),
  2. andere sprengkräftige Zündmittel (Gruppe 2),
  3. sonstige Sprengmittel (Gruppe 3).

Es sind getrennte Lagerräume einzurichten. Anzünder für Pulverzündschnüre dürfen nicht gemeinsam mit anderen Zündmitteln in einem Lagerraum aufbewahrt werden.

§ 85 Betretungsverbot von Sprengmittellagern

(1) Das Betreten des Sprengmittellagers ist nur Personen gestattet, die dazu vom Erlaubnisinhaber berechtigt worden sind.

(2) Der Aufenthalt in übertägigen Sprengmittellagern ist bei Gewitter verboten.

§ 86 Arbeiten in Sprengmittellagern

Im Sprengmittellager dürfen Arbeiten, die nicht der Annahme, Aufbewahrung oder Ausgabe der Sprengmittel dienen, nur durchgeführt werden, wenn sich im Lager keine Sprengstoffe und Zündmittel befinden. Dies gilt nicht für Instandhaltungsarbeiten, wenn sie in Anwesenheit der für den Umgang mit Sprengmitteln bestellten Aufsichtsperson geführt werden und keine Zündgefahr besteht.

§ 87 Sprengmittelverzeichnis

Für jedes Sprengmittellager ist ein Verzeichnis über den Bestand an Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln zu führen; zum Bestand gehören nicht Mengen von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln in den vorübergehend im Lager aufbewahrten Sprengmittelkästen der Sprengberechtigten. Jede Bestandsänderung im Sprengmittellager ist vom Sprengmittelausgeber unverzüglich in das Verzeichnis einzutragen.

§ 88 Annahme und Ausgabe von Sprengmitteln

(1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen im Sprengmittellager nur vom Sprengmittelausgeber angenommen oder ausgegeben werden. Die Ausgabe darf nur in der Reihenfolge der Anlieferung und nur an nach § 75 Abs. 1 bestellte Personen erfolgen.

(2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die länger als den sprengtechnischen Regeln entsprechend gelagert sind, dürfen nicht ausgegeben werden. Derartige Sprengmittel sind an den Lieferer zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.

§ 89 Bedarf an Sprengmitteln

Sprengberechtigte dürfen nur die während der laufenden Schicht voraussichtlich benötigten Mengen von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln empfangen.

§ 90 Nichtverbrauchte Sprengmittel

Nichtverbrauchte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen am Schichtende in das Sprengmittellager zurückgebracht werden.

§ 91 Aufbewahrung von Sprengmittelkästen im Sprengmittellager

(1) Die von den Sprengberechtigten zurückgegebenen Sprengmittelkästen müssen im Sprengmittellager aufbewahrt werden.

(2) Verschlossene Sprengmittelkästen, die vom Sprengberechtigten nicht innerhalb von zwei Wochen wieder abgeholt worden sind, müssen von der nach § 75 Abs. 2 bestellten Aufsichtsperson im Beisein eines Dritten geöffnet werden. Die im Sprengmittelkasten enthaltenen Sprengstoffe und sprengkräftigen Zündmittel sind in den Bestand des Lagers wieder zu vereinnahmen.

§ 92 Vorübergehende Aufbewahrung außerhalb von Sprengmittellagern

(1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, welche die Sprengberechtigten nicht unmittelbar nach dem Empfang verwenden, dürfen nur in dazu vom Unternehmer bestimmten Sprengmittelkammern oder unter Tage auch in Sprengmittelkisten oder -truhen unter sicherem Verschluß aufbewahrt werden.

(2) Sprengmittelkammern, -kisten und -truhen, die keine Sprengstoffe oder sprengkräftigen Zündmittel enthalten, dürfen nicht verschlossen werden.

(3) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht gemeinsam in einem Lagerraum aufbewahrt werden dürfen, müssen auch in Sprengmittelkammern, -kisten oder -truhen getrennt aufbewahrt werden.

(4) In Sprengmittelkammern, -kisten und -truhen dürfen sich neben Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln nur zum Umgang damit bestimmtes Gezähe und Sprengzubehör in besonderem Fach befinden.

§ 93 Beförderung von Sprengmitteln

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(Stand: 28.03.2023)

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