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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Feldes- und Förderabgabeverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 3. Dezember 2012
(GVB Nr. 18 vom 12.12.2012 S. 671)


Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310),
  2. § 2 der Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesberggesetz vom 13. Januar 1982 (GBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 121 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 80):

Artikel 1

Die Feldes- und Förderabgabeverordnung vom 11. Dezember 2006 (GBl. S. 395), geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GBl. S. 573), wird wie folgt geändert:

1. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze

1. Abschnitt
Feldesabgabe

§ 11 Abweichende Feldesabgabe

(1) Die Feldesabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2012 für Erlaubnisse auf Erdöl, Erdgas, Steinsalz und Sole im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer.

(2) Erlaubnisfelder, die kleiner als 1 Quadratkilometer sind, werden von der Feldesabgabe befreit.

(3) Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

2. Abschnitt
Förderabgabe

l . Unterabschnitt
Erdöl

§ 12 Befreiung

Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe befreit. Diese Befreiung endet, wenn mit Wirkung vom 1. Januar eines nachfolgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

2. Unterabschnitt
Erdgas und Erdölgas (Naturgas)

§ 13 Befreiung

Die Befreiung des Abgabepflichtigen von der Förderabgabe endet, wenn mit Wirkung vom 1. Januar eines nachfolgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

3. Unterabschnitt
Steinsalz

§ 14 Abgabesatz; Befreiung

(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2012 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

(2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohsalz Industriesalz herzustellen.

§ 15 Marktwert

Der Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

4. Unterabschnitt
Sole

§ 16 Abgabesatz; Befreiung

(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31.Dezember 2012 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

(2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus der gewonnenen Rohsole gereinigte Sole herzustellen.

(3) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe befreit, soweit die Sole für balneologische Zwecke verwendet wird.

§ 17 Marktwert

Die Feststellung des Marktwertes erfolgt auf der Grundlage des Steinsalzgehaltes. § 15 gilt entsprechend.

5. Unterabschnitt
Flussspat

§ 18 Abgabesatz; Befreiung

(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31.Dezember 2012 1 Prozent des Marktwertes.

(2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohspat Säurespat herzustellen.

§ 19 Marktwert

Der Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die für importierten Säurespat bezahlt und für frei gehandelten, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Säurespat erzielt worden sind.

6. Unterabschnitt
Schwerspat

§ 20 Abgabesatz; Befreiung

(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2012 1 Prozent des Marktwertes.

(2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohspat Chemieschwerspat herzustellen.

§ 21 Marktwert

Der Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die für frei gehandelten, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Chemieschwerspat erzielt worden sind. Maßgeblich sind nur die im Erhebungszeitraum erzielten Preise, die unter Berücksichtigung von Preisen für importierten Chemieschwerspat gebildet worden sind.

7. Unterabschnitt
Erdwärme

§ 22 Befreiung

Die seit 1. Januar 1987 geltende Befreiung des Abgabepflichtigen von der Förderabgabe wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.

"Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze

1. Abschnitt
Feldesabgabe

§ 11 Abweichende Feldesabgabe; Befreiung

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