Regelwerk, Bergrecht

Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und den  aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bergverordnungen
- Niedersachsen -

Vom 5. Dezember 2001
(MBl. Nr. 1 vom 09.01.2002 S. 5)


Erl. d. MW v. 5. 12. 2001 - 35.1-34.05.32/1 -
- VORIS 75100 00 00 00029 -

Bezug: RdErl. v. 5.9.2000 (Nds. MBl. S. 577)
- VORIS 75100 00 00 00 027 -

Aufgrund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13. 8. 1980 (BGB). I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10.11.2001 (BGBl. I S. 2992), i. V m. dem Beschluss des LM vom 15.3.1983 (Nds. MBl. S. 407) wird zur Ausführung des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bergverordnungen Folgendes bestimmt:

  1. Das Landesbergamt ist zuständige Behörde für die Ausführung des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bergverordnungen, und zwar auch im Bereich des Festlandsockels sowie für alle Aufgaben der Bergaufsicht, die nicht ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen sind, oder sofern sich aus den nachfolgenden Nrn. nichts anderes ergibt.
  2. Die Ausführung der Aufgaben gemäß § 79 Abs. 3 BBergG ist dem MW vorbehalten.
  3. Die vom Landesbergamt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BBergG getroffenen Feststellungen bedürfen der Zustimmung des MW.
  4. Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2002 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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(Stand: 28.01.2010)

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